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Berufsbild KJP / PP

Psychotherapie und Heilpraktikerzulassung

16. Januar 2007

Zur Frage nach dem Verhältnis von Psychotherapie und Heilpraktikerzulassung sollte eine breite Diskussion mit den LandessprecherInnen und den Kommissionen erfolgen. Vorab haben wir zur Klärung der gegenwärtigen Umsetzung des Heilpraktikergesetzes eine Anfrage an allen Bundesländer gestellt, um in Erfahrung zu bringen, ob es auch nach Verabschiedung des Psychotherapeutengesetz möglich ist, die sogenannte "eingeschränkte" (nur auf Psychotherapie beschränkten) Heilpraktikerzulassung zu erwerben.

 

Die Anworten machen deutlich, dass das Heilpraktikergesetz als solches auf jeden Fall bestehen bleibt und es nach wie vor in allen Bundesländern zulässig ist, mit einer "allgemeinen Heilpraktikerzulassung" psychotherapeutisch zu arbeiten. Die sogenannte "eingeschränkte Heilpraktikerzulassung", die seit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. Februar 1983 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 21.82) benötigt wurde, um heilkundliche Psychotherapie auszuüben und von den Ländern unter jeweils spezifischen Bedingungen vergeben wurde, wird außer in den Ländern Bremen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt weiterhin vergeben. In Niedersachsen wird gegenwärtig eine Revision der entsprechenden HPG-Umsetzungsrichtlinie beraten.

Heilpraktiker, die auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig sind, dürfen nur solche Tätigkeitsbezeichnungen verwenden, bei denen deutlich wird, dass das Heilpraktikergesetz die Rechtsgrundlage zur Berufsausübung bildet und bei denen gleichzeitig eine Verwechslung mit einer Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 PsychThG genannten Berufe ausgeschlossen ist.

Das Heilpraktikergesetz sieht keine Tätigkeitsbezeichnung für Personen vor, die mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben. Die Heilpraktiker-Richtlinien der Sozialministerien weisen daher auch keine Tätigkeitsbezeichnungen aus. Es hat sich auf Länderebene kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich einer solchen Tätigkeitsbezeichnung herauskristallisiert. Folgende Möglichkeiten wurden von Ländern genannt:

    • Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
    • Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
    • Heilpraktiker (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie)
    • Heilpraktiker (Psychotherapie)

Wie unterschiedlich die Länder die Auswirkungen des PsychThG auf das Heilpraktikergesetz sehen, zeigen die Antworten aus Bayern und Bremen, die wir beispielhaft abdrucken.

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Freie Hansestadt Bremen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den in Ihrem vom 7.9.2000 Schreiben gestellten Fragen im Zusammenhang mit psychotherapeutischer Tätigkeit durch Heilpraktiker teile ich Ihnen folgendes mit:

1. In Bremen ist es nicht mehr möglich, auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Heilpraktikerüberprüfungen durchzuführen und entsprechend eingeschränkte Heilpraktikererlaubnisse zu erhalten. Mit Wirkung vom 1.4.1999 habe ich meinen Erlass zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis und zur Durchführung der Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern entsprechend geändert. Bis zum 31.3.1999 eingegangene Anträge auf Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis sind bis Ende 1999 abgearbeitet worden. Änderungen dieser Regelung sind gegenwärtig nicht beabsichtigt.

2. In Ihrem o. g. Schreiben weisen Sie zurecht darauf hin, dass auch Heilpraktiker, die im Besitz einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis sind, psychotherapeutisch tätig werden können. Dieses folgt daraus, dass die Ausübung der Psychotherapie durch das Psychotherapeutengesetz nicht ausdrücklich approbierten Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten ist. Heilpraktiker mit einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis können zum Hinweis hierauf der von ihnen zu führenden Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" die Angabe "Psychotherapie" hinzufügen.

Für Heilpraktiker, die aufgrund einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis lediglich im Bereich Psychotherapie die Heilkunde ausüben dürfen, gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung. Sie müssen im Hinblick auf die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit einerseits darauf hinweisen, dass Sie keine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis besitzen. Zum anderen dürfen Sie sich nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes nicht als "Psychotherapeut" bezeichnen. Nach einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Auffassung gibt es hier mehrere Möglichkeiten der Bezeichnung, z. B. "Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet Psychotherapie".

3. Ein Hinweis auf eine Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz ergibt sich aus dem Bezeichnungsbestandteil "...Psychotherapeut" (Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut). Da Heilpraktiker weder die beiden nach dem Psychotherapeutengesetz geschützten Berufsbezeichnungen noch die entsprechend geschützte Bezeichnung "Psychotherapeut" führen dürfen, ist für Klienten im Umkehrschluss hieraus erkennbar, dass Heilpraktiker nicht über eine Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz verfügen.

Unterschrift: Nuschke

 

 

 

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, München

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Meinung, das Psychotherapeutengesetz habe die Bedingungen für die Ausübung der Psychotherapie als Heilkunde (in Ansehung des Heilpraktikergesetzes) maßgeblich verändert, können wir in dieser Allgemeinheit objektivrechtlich nicht teilen. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Psychotherapeutengesetz hinsichtlich seiner materiellen Reichweite das Heilpraktikergesetz unberührt belassen hat.

Dementsprechend wird das vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.1.1993 (NJW 1993, S. 2395) geschaffene und nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1994, Az.: 1 BvR 1016/89, verfassungsrechtlich gebotene Institut der auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG im Freistaat Bayern weiterhin praktiziert.

Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum HPG i.V.m. den Maßgaben der zitierten höchstrichterlichen Erkenntnisse.

Die Inhaber einer (uneingeschränkten) Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG führen von Gesetzes wegen die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" (§ 1 Abs. 3 HPG). Ebenso wie Ärzte sind Heilpraktiker berechtigt, Zusatzbezeichnungen, die z.B. auf eine Spezialisierung hinweisen, zu führen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ebenso wenig sind nach dem Psychotherapeutengesetz zugelassene Therapeuten verpflichtet, anzugeben, welchen wissenschaftlich anerkannten Verfahrens sie sich schwerpunktmäßig bedienen.

Die Inhaber einer Heilpraktikererlaubnis verfügen bekanntlich nicht über eine staatlich vorgeschriebene heilkundliche Fachausbildung. Dementsprechend wird auch bekannt sein, dass Heilpraktiker typischerweise weder über eine Ausbildung nach der Bundesärzteordnung noch über eine Ausbildung im Sinn des Psychotherapeutengesetzes verfügen. Im Übrigen sind Inhaber einer einschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG schwerlich berechtigt, die für Inhaber einer uneingeschränkten Erlaubnis vorgeschriebene Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen. Für diesen Personenkreis ist von Rechts wegen eine spezifische Bezeichnung nicht vorgesehen. Fest steht insoweit lediglich, dass dieser nicht Bezeichnungen im Sinn von § 132 Abs. 1 und 2 StGB führen darf. Im Freistaat Bayern werden den Betroffenen entsprechende Hinweise gegeben, wobei empfohlen wird, bei der Ankündigung ihrer Tätigkeit auf ihre Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz hinzuweisen.

Zusammenfassend erachten wir die dargelegten Verwaltungspraxis aus verfassungsrechtlichen Gründen für zwingend. Allerdings erscheint es als nicht recht befriedigend, dass der Bundesgesetzgeber davon abgesehen hat, für den in Rede stehenden Personenkreis eine spezifische Tätigkeitsbezeichnung vorzuschreiben, die der Öffentlichkeit eine klare Unterscheidung zu den nach dem Psychotherapeutengesetz zugelassenen Therapeuten ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hat das indessen im einschlägigen Beschluss vom 28.7.1999 (NJW 1999, S. 2730) nicht beanstandet.

Unterschrift: Dr. Dünisch (Ministerialrat)

 

Folgende Punkte lassen sich -vorläufig- festhalten: Der Schutz von Patienten ist ein hohes Ziel und vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass weiterhin jeder Heilpraktiker ohne entsprechende Ausbildung Psychotherapie anbieten darf, problematisch. Ausbildung in Psychotherapie muss dabei nicht unbedingt heißen, Ausbildung nach den Regeln des Psychotherapeutengesetzes (heilkundliche Psychotherapie), die nur auf bestimmte Zugangsberufe beschränkt ist. Der Psychotherapiebegriff beschränkt sich nicht auf heilkundliche Psychotherapie, wie auch aus dem Gesetz deutlich wird. Der Begriff der Psychotherapie geht über die heilkundliche Psychotherapie hinaus. So zählt Psychotherapie beispielsweise auch zu den anerkannten Methoden im Bereich der Jugendhilfe, worauf auch die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung hinweist. In diesem Sinne hat die DGVT Aus- und Weiterbildungen für unterschiedliche Berufsgruppen angeboten, und sie wird dies auch fortführen.

Die DGVT hat sich immer und wird sich auch zukünftig für hohe Qualitätsstandards in der Psychotherapieaus- und Weiterbildung einsetzen, und zwar sowohl für KollegInnen, die auf der Basis des Psychotherapeutengesetzes tätig sein werden, als auch für solche, die Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen Basis einer entsprechenden Heilpraktikerzulassung erbringen werden.