Psychotherapie und Heilpraktikerzulassung
Die Anworten machen deutlich, dass das Heilpraktikergesetz als solches auf jeden Fall bestehen bleibt und es nach wie vor in allen Bundesländern zulässig ist, mit einer "allgemeinen Heilpraktikerzulassung" psychotherapeutisch zu arbeiten. Die sogenannte "eingeschränkte Heilpraktikerzulassung", die seit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. Februar 1983 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 21.82) benötigt wurde, um heilkundliche Psychotherapie auszuüben und von den Ländern unter jeweils spezifischen Bedingungen vergeben wurde, wird außer in den Ländern Bremen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt weiterhin vergeben. In Niedersachsen wird gegenwärtig eine Revision der entsprechenden HPG-Umsetzungsrichtlinie beraten.
Heilpraktiker, die auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig sind, dürfen nur solche Tätigkeitsbezeichnungen verwenden, bei denen deutlich wird, dass das Heilpraktikergesetz die Rechtsgrundlage zur Berufsausübung bildet und bei denen gleichzeitig eine Verwechslung mit einer Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 PsychThG genannten Berufe ausgeschlossen ist.
Das Heilpraktikergesetz sieht keine Tätigkeitsbezeichnung für Personen vor, die mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben. Die Heilpraktiker-Richtlinien der Sozialministerien weisen daher auch keine Tätigkeitsbezeichnungen aus. Es hat sich auf Länderebene kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich einer solchen Tätigkeitsbezeichnung herauskristallisiert. Folgende Möglichkeiten wurden von Ländern genannt:
- Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
- Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
- Heilpraktiker (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie)
- Heilpraktiker (Psychotherapie)
Wie unterschiedlich die Länder die Auswirkungen des PsychThG auf das Heilpraktikergesetz sehen, zeigen die Antworten aus Bayern und Bremen, die wir beispielhaft abdrucken.
Folgende Punkte lassen sich -vorläufig- festhalten: Der Schutz von Patienten ist ein hohes Ziel und vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass weiterhin jeder Heilpraktiker ohne entsprechende Ausbildung Psychotherapie anbieten darf, problematisch. Ausbildung in Psychotherapie muss dabei nicht unbedingt heißen, Ausbildung nach den Regeln des Psychotherapeutengesetzes (heilkundliche Psychotherapie), die nur auf bestimmte Zugangsberufe beschränkt ist. Der Psychotherapiebegriff beschränkt sich nicht auf heilkundliche Psychotherapie, wie auch aus dem Gesetz deutlich wird. Der Begriff der Psychotherapie geht über die heilkundliche Psychotherapie hinaus. So zählt Psychotherapie beispielsweise auch zu den anerkannten Methoden im Bereich der Jugendhilfe, worauf auch die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung hinweist. In diesem Sinne hat die DGVT Aus- und Weiterbildungen für unterschiedliche Berufsgruppen angeboten, und sie wird dies auch fortführen.
Die DGVT hat sich immer und wird sich auch zukünftig für hohe Qualitätsstandards in der Psychotherapieaus- und Weiterbildung einsetzen, und zwar sowohl für KollegInnen, die auf der Basis des Psychotherapeutengesetzes tätig sein werden, als auch für solche, die Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen Basis einer entsprechenden Heilpraktikerzulassung erbringen werden.