QS-Standards für Praktische Tätigkeit
In der Folge kommt es bei der praktischen Umsetzung zu einer großen Bandbreite von Tätigkeiten, die von den Auszubildenden im Rahmen dieses Ausbildungsabschnitts durchgeführt werden. Um eine gewisse Vergleichbarkeit der Ausbildungsbedingungen herstellen zu können und um auch Unter- oder Überforderungssituationen möglichst zu vermeiden, sind hier richtungsweisende Vorgaben sicher hilfreich.
Nachfolgend dokumentierte Empfehlungen der DGVT-Qualitätssicherungskommission sollen Ausbildungsstätten wie kooperierenden Einrichtungen als Orientierung für den Einsatz von AusbildungsteilnehmerInnen dienen. Die Ausbildungsstätten im DGVT/FernUni Hagen-Ausbildungsverbund werden diese Empfehlungen zur Grundlage ihrer Gespräche mit kooperierenden Kliniken machen.
Praktische Tätigkeit 1 (1200 h) nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV)
| Standards für die Ausgestaltung - eine Empfehlung der Qualitätssicherungskommission der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie |
I. Rahmenbedingungen
Arbeitsplatz
Der/die Psychotherapeut/in in Ausbildung (PiA) soll über einen eigenen Arbeitsplatz mit Schreibtisch und Bürokommunikationsmitteln verfügen.
Bezahlung
Der/die PiA soll eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit erhalten.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit soll sich zwischen 50%-100% der tariflichen Wochenarbeitszeit bewegen und gemäß der APrV in Blöcken von mindestens dreimonatiger Dauer absolviert werden.
Zeugnis
Am Ende der Praktikumszeit soll der/die PiA ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten.
II. Betreuung
Anleiter/in
Dem/der PiA soll eine Ansprechperson für inhaltliche und organisatorische Fragen zur Verfügung stehen.
Anleitung
In regelmäßigen Abständen (mindestens 14-tägig) sollen Anleitungsgespräche stattfinden. Darüber hinaus soll die Beteiligung an Teamkonferenzen und klinikinterner Fortbildung ermöglicht werden.
III. Tätigkeitsinhalte
Gemäß den Vorgaben der APrV ist der/die PiA an der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert zu beteiligen. Dabei ist die Beteiligung an mindestens 30 Behandlungsfällen vorgeschrieben, wobei in mindestens vier Fällen die Einbeziehung der Familie bzw. Sozialpartner des/der Patient/in stattfinden muss.
Bei der Auswahl der Krankheitsbilder und der Behandlungssettings ist ein möglichst breites Spektrum anzustreben. Eine Beteiligung an der Arbeit unterschiedlicher Stationen ist deshalb wünschenswert; insbesondere soll eine Beteiligung an der Akutversorgung (geschlossene Station) in angemessenem Umfang gewährleistet werden.
Im Rahmen dieser Behandlungsbeteiligung soll die Beteiligung an folgenden Behandlungsinhalten bzw. -elementen einbezogen sein:
- Teilnahme an Visite und Fallkonferenz
- Teilnahme an klinikinterner Supervision
- Diagnostik (inkl. psychometrischer Testung) - Beteiligung und eigenständige Durch- führung (unter Supervision)
- Hospitation, Beteiligung als Cotherapeut/in und eigenständige Durchführung (unter Supervision) von Therapiesitzungen (Einzel- und Gruppentherapie)
Die DGVT-Qualitätssicherungskommission