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Aktuell  • Juristisches  • Niedergelassene DGVT  • Rosa Beilage 1/2008

Qualitativer Sonderbedarf für die Kinder-/Jugendlichenpsychotherapie: Bedarfsplanungsrichtlinie geändert

25. Februar 2008

Am 22.12.2007 sind Änderungen der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten, die z. T. Änderungen bei der Feststellung des qualitativen Sonderbedarfs gemäß § 24b betreffen.

 

Der sog. besondere Versorgungsbedarf durch einen Vertragsarzt im Sinne des § 24b kann gegeben sein bzw. beantragt werden, wenn der Arzt oder Psychotherapeut über eine spezielle Schwerpunktbezeichnung, eine spezielle fakultative Weiterbildung oder über eine besondere Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung der Ärzte verfügt. Diese besondere Qualifikation muss in einem Antrag nachgewiesen werden und muss die Versorgung des gesamten Spektrums psychischer Störungen umfassen.

Neu ist, dass der qualitative Zusatzbedarf nun offiziell an den Ort der Niederlassung gebunden ist. Er sei bisher (eigentlich/offiziell) kein Instrument zur regionalen Steuerung gewesen, begründet der G-BA die aktuelle Änderung. In der Versorgungspraxis hingegen sei er schon längst dazu genutzt worden. Eine Regelung, welche Merkmale bei nicht-ärztlichen Psychotherapeuten entsprechend anwendbar sind, wurde ebenfalls getroffen. In dem Beschluss heißt es, dass die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut einer ärztlichen Schwerpunktbezeichnung gleichgestellt wird.
Die Regelung bestätigt die gängige Praxis in der (juristischen) Mitgliederberatung durch die DGVT-Geschäftsstelle. Rechtsanwältin Locher-Weiß, Juristin Burgdorf und Diplom-Psychologin Kühlmeyer beraten Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen bei der Beantragung eines qualitativen Sonderbedarfs für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Immer war für eine schlüssige Argumentation beim Zulassungsantrag zu einer Recherche der lokalen Versorgungssituation dieser Zielgruppe geraten worden.

Wir empfehlen, die KollegInnen vor Ort systematisch anzuschreiben und eine Auskunft über die Anzahl freier Behandlungsplätze und die Wartezeiten für Kinder und Jugendliche zu erheben. Eine Besonderheit in der Behandlung dieser Zielgruppe sind die Behandlungszeiten, die vorwiegend nur nachmittags in Anspruch genommen werden können, da Kinder und Jugendliche meist noch schulpflichtig sind.

Schulpflicht und KJP-Praxiszeiten

Die in Frage kommenden Behandlungszeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapien werden von der vorrangigen Schulpflicht eingeengt. Therapien schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher müssen daher grundsätzlich auf die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden. Aus therapeutischer Sicht sind regelmäßig zum Ausfall von Unterricht führende Therapiestunden am Morgen nicht zu befürworten. Dies würde zu weiteren Benachteiligungen dieser Kinder und Jugendlichen führen (Stigmatisierung durch Klassenkameraden, Versäumen von Unterrichtsstoff etc.). Die Ausnahme, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Befreiung vom Unterricht möglich ist, darf nicht von den Krankenkassen/KVen zur Regel erhoben werden.

In einer Veranstaltung beim DGVT-Kongress 2008 (Treffpunkt: Einstieg Niederlassung) konnten sich DGVT-Mitglieder u.a. über Ihre Sonderbedarfsanträge austauschen. Dafür sammelten wir erfolgreiche und weniger erfolgreiche Musteranträge, die wir auswerteten und für Empfehlungen an Mitglieder, die einen besonderen Bedarf in ihrer Region feststellen, verarbeiten konnten. Mitglieder konnten ihren eigenen Antrag mitbringen und konkrete Fragen vor Ort diskutieren.

Über Ergebnisse des Treffens berichten wir in der Mailingliste kostenerstattung@dgvt.de . Wenn Sie auf diese Mailingliste aufgenommen werden möchten, melden Sie sich per Email an dgvt@dgvt.de .

Katja Kühlmeyer und Kerstin Burgdorf
Telefonische Mitgliederberatung:
Dienstag und Donnerstag, 14:00 – 15:30 Uhr unter Tel.: 07071 – 9434-13.