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Urteile

Rechtsgutachten zu Mutterschaft und Kindererziehung im 'Zeitfenster': Eine Zusammenfassung

09. Februar 2007

In mehreren Urteilen vom 08.11.2000 befaßte sich das Bundessozialgericht mit der Auslegung des Teilnahmeerfordernisses und bestätigte die Auffassung der kassenärztlichen Bundesvereinigung (Rundschreiben vom 18.08.1998:

 

dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten im Zeitfenster und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden psychotherapeutische Behandlungstätigkeit) weitgehend. Das Urteil wird weithin dahingehend verstanden, dass nunmehr Voraussetzung einer bedarfsunabhängigen Zulassung nach § 95 Abs. 10 SGB V sei, dass mindestens 250 Behandlungsstunden innerhalb eines Jahres im Zeitfenster erbracht wurden. Dieses starre Zulassungskriterium führt indessen dazu, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die während des Zeitfensters ihren Tätigkeitsumfang wegen Mutterschaft oder Kindererziehung einschränkten, seltener eine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten, als Vollzeit tätige Psychotherapeuten. Tatsächlich betrifft dieses Problem weit überwiegend Frauen, so dass sich die Frage stellt, ob in dem Erfordernis einer selbständigen Behandlungstätigkeit im Umfang von 250 Stunden innerhalb des Zeitfensters eine unzulässige Diskriminierung von Frauen liegt.

Zur Klärung dieser Frage beauftragte der DPTV und die DGVT den Berliner Sozialrechtler Dr. Martin Stellpflug und seinen Kollegen Dr. Gerhard Nitz mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nach deutschem Verfassungsrecht und eurparechtlichen Vorgaben das Teilnahmeerfordernis in § 95 Abs. 10 SGB V so flexibel ausgelegt werden muss, dass Nachteile bei der Erreichung einer bedarfsunabhängigen Zulassung, die in Mutterschaft oder Kindererziehung begründet liegen, vermieden werden.


Im Auftrag der beiden Verbände (DPTV und DGVT) haben wir am 05.11.2001 ein Rechtsgutachten zu Berücksichtigungsfähigkeit und Berücksichtigungsbedürftigkeit von Mutterschaft und Kindererziehung bei der Auslegung des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V im Rahmen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 08.11.2000 unter besonderer Berücksichtigung verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben erstattet. Nachfolgend fassen wir die Überlegungen und Ergebnisse zusammen.

Die Rechtsprechung des BSG

Eingangs untersucht das Gutachten die inhaltliche Begründung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 08.11.2000 auf bestehende Auslegungsspielräume. Es zeigt auf, dass das Bundessozialgericht besonderen Wert zum einen auf die Feststellung legt, dass die Möglichkeit einer bedarfsunabhängigen Zulassung vom Gesetzgeber als Härtefallregelung konzipiert wurde, die Psychotherapeuten erfassen soll, für die der Verweis auf die bedarfsabhängige Zulassung eine unbillige Härte darstellen würde. Zum anderen betont das Bundessozialgericht das Erfordernis der Erbringung der berücksichtigungsfähigen Behandlungsstunden im Zeitfenster in Form einer selbständigen Tätigkeit in den Praxisräumen der eigenen Niederlassung. Damit lässt bereits die Entscheidung des Bundessozialgerichts Raum für eine (bedarfsunabhängige) Zulassungspraxis, welche einem wegen Mutterschaft und Kindererziehung reduzierten Umfang der psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit während des Zeitfensters durch eine Absenkung der Anforderungen an die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Behandlungsstunden Rechnung trägt. Diese Berücksichtigung von Mutterschaft und Kindererziehung als Härtefall dürfte jedoch unter Zugrundelegung der Begründung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 08.11.2000 seine Grenze dann finden, wenn die Behandlungsstunden nicht mehr in der eigenen psychotherapeutischen Praxis selbständig erbracht wurden.

Sodann zeigt das Gutachten auf, dass dieser vom Bundessozialgericht eröffnete Auslegungsspielraum aus gesetzessystematischen Gründen zwingend zu nutzen ist, wobei § 95 Abs. 11 b SGB V besondere Bedeutung zukommt.

Verfassungsrecht

Der Schwerpunkt des Gutachtens liegt jedoch in der Analyse der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Mutterschaft und Kindererziehung. Dabei ergibt sich, dass im Rahmen der Auslegung des Teilnahmerfordernisses in § 95 Abs. 10 SGB V eine Reduzierung des Umfangs der Behandlung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung während des Zeitfensters wegen Mutterschaft und Kindererziehung zwingend derart zu berücksichtigen ist, dass eine für die Teilnahme geforderte Anzahl an Behandlungsstunden in dem Umfang herabzusetzen ist, wie die gesamte psychotherapeutische Behandlungstätigkeit durch Mutterschaft und Kindererziehung während des Zeitfensters herabgesetzt war. Eine andere Auslegung würde im Hinblick auf spezifische, die (biologische) Mutterschaft betreffende, Umstände einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG darstellen, weil der dort niedergelegte Anspruch einer jeden Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft auch ein Verbot mittelbarer Diskriminierungen der Mutterschaft beinhaltet. Soweit die psychotherapeutische Tätigkeit während des Zeitfensters nicht aus Gründen eingeschränkt war, die unmittelbar in der Mutterschaft, also insbesondere der Schwangerschaft begründet liegen, folgt diese verfassungsrechtliche Auslegungsvorgabe aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, die der Familie als Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern und dem elterlichen Erziehungsrecht einen besonderen Rang zuerkennen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht, insbesondere in seiner Entscheidung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten aus dem Jahr 1998, garantiert Art. 6 GG den Eltern das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Benachteiligungen wegen dieser Entscheidung sind verboten. Dies bedeutet, dass eine Benachteiligung von kindererziehenden Psychotherapeuten im Rahmen der bedarfsunabhängigen Zulassung durch unabhängig von Mutterschaft und Kindererziehung geltende starre Anforderungen an die Teilnahme während des Zeitfensters verfassungswidrig ist. Hilfsweise zeigt das Gutachten weiter auf, dass auch der Anspruch auf Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 GG sowie der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG eine Mutterschaft und Kindererziehung berücksichtigende, flexible Auslegung des Teilnahmeerfordernisses in § 95 Abs. 10 SGB V verlangen.

Europarecht

Europarechtlich verstößt eine Auslegung des § 95 Abs. 10 SGB V, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, gegen Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 76/207/EWG und Art. 4 Richtlinie 86/613/EWG. Das Gutachten zeigt auf, dass eine europarechtswidrige unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann in Betracht kommt, wenn die Auslegung des Teilnahmeerfordernisses in § 95 Abs. 10 SGB V dazu führt, dass eine Psychotherapeutin nicht zugelassen wird, die zugelassen worden wäre, wenn sie im Zeitfenster nicht schwanger gewesen wäre oder aber ihren Tätigkeitsumfang im Zeitfenster wegen der Mutterschaft eingeschränkt hätte. Der hierbei erforderliche Nachweis eines zur bedarfsunabhängigen Zulassung führenden hypothetischen Kausalverlaufs wird sich etwa dann belegen lassen, wenn die Schwangerschaft am Ende des Zeitfensters eintrat und die Psychotherapeutin unmittelbar nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in vollem Umfang - nun schon außerhalb des Zeitfensters liegend - rasch einen Praxisbestand aufbaute, der den innerhalb des Zeitfensters geltenden Anforderungen genügt. Ein Verstoß gegen Europarecht lässt sich hier nur durch eine erweiternde richtlinienkonforme Auslegung des Teilnahmeerfordernisses vermeiden.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn trotz der Anknüpfung an geschlechtsneutrale Differenzierungskriterien durch die Anwendung der Norm tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt werden. Dies ist bei Regelungen, die für Teilzeitbeschäftigte Abweichendes als bei Vollzeitbeschäftigten regeln, regelmäßig der Fall, da ca. 90% der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind. Allerdings bedarf es des Nachweises gerade im Hinblick auf die Berufsgruppe der Psychotherapeuten, dass durch eine Auslegung des Teilnahmeerfordernisses in § 95 Abs. 10 SGB V im Sinne des Erfordernisses einer fixen Anzahl an Behandlungsstunden im Zeitfenster proportional wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt werden. Eine solche mittelbare Diskriminierung ist europarechtswidrig, weil sie nicht gerechtfertigt werden kann. Die Prüfung der Rechtfertigung durch den Europäischen Gerichtshof selbst erfolgt unterschiedlich intensiv. Unabhängig hiervon hat jedoch ein deutsches Gericht bei der Anwendung des Europarechts durch richtlinienkonforme Auslegung sicherzustellen, dass dem europarechtlich hohen Rang des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Berufsleben Rechnung getragen wird. Dies muss im Wege einer flexiblen Auslegung des Teilnahmeerfordernisses in § 95 Abs. 10 SGB V geschehen; eine starre Auslegung ist europarechtswidrig.

Rechtliche Durchsetzung

Abschließend zeigt das Gutachten auf, wie diese, über die Möglichkeiten der Berücksichtigung formspezifischer Biographien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinausgehenden, Anforderungen des Verfassungsrechts und des Europarechts durchgesetzt werden können. Dabei ist jedes deutsche Gericht von sich aus gehalten, die erforderliche flexible Auslegung des Teilnahmerfordernisses vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts käme erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs bis zum Bundessozialgericht eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Den Erfolgsaussichten einer solchen Verfassungsbeschwerde stünden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Frühjahr diesen Jahres, mit dem die Urteile vom 08.11.2000 des Bundessozialgerichts bestätigt wurden, nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht auf die Besonderheiten aus Art. 6 GG eingehen musste.

Unabhängig hiervon kann jedes deutsche Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine für seine Entscheidung relevante Frage der Auslegung des Europarechts vorlegen und während der Entscheidungszeit des Europäischen Gerichtshofs das bei ihm streitbefangene Verfahren aussetzen. Auf diesem Weg kann ein deutsches Sozialgericht, dass der im Gutachten dargestellten europäischen Rechtslage nicht ohne eine Bestätigung dieser Auffassung durch den europäischen Gerichtshof folgen will, die europarechtlichen Anforderungen an die Auslegung des Teilnahmerfordernisses in § 95 Abs. 10 SGB V klären lassen. Wir schlagen vor, in geeigneten Verfahren die Einholung einer solchen Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof anzuregen.

Korrespondenz:
RAe Dr. Martin Stellpflug, MA (Lond.)
und Dr. Gerhard Nitz
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