Resolution der ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsverbände in der KBV zur zentralen Rolle der Selbstverwaltung
Im Folgenden drucken wir die Resolution der Berufsverbände in der KBV ab, die am 11.09.2015 verabschiedet wurde.
Link: /www.kbv.de/html/16899.php
Die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten haben im Rahmen der Daseinsfür- und -vorsorge des Staates für die ambulante medizinische und psychotherapeutische Versorgung das Mandat übernommen. Dafür haben die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten die unabdingbar notwendige Selbstverwaltung, die die Unabhängigkeit gegenüber Patienten und Krankenkassen garantiert, vom Staat erhalten. Diese Selbstverwaltungen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Sie regeln die hoheitlichen Aufgaben, wie die Sicherstellung der ambulanten Versorgung, die Honorarverteilung und die Qualitätskontrolle. Ohne eine Selbstverwaltung gibt es auch keine Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten.
Mit der Begründung stetig steigender Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen wurde 2004 im Gesundheitsmodernisierungsgesetz ein professioneller hauptamtlicher Vorstand in den Kassenärztlichen Vereinigungen und in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingeführt. Er ersetzte den bis dahin ehrenamtlichen Vorstand, der aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählt worden war. Dadurch veränderte sich auch die Rolle der Vertreterversammlung. Sie übernimmt seither die Rolle eines Aufsichtsrates. Auch wenn diese 2004 begonnene Professionalisierung und neue Rollenverteilung nicht in allen Kassenärztlichen Vereinigungen gelebt wird, ist eine effektive und basisbezogene Kontrolle der Vorstandsarbeit elementar. Diese Kontrolle übernimmt die Vertreterversammlung mit den aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden.
Die Vertreterversammlung ist dabei das demokratisch gewählte Abbild der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Ihre wichtigste Aufgabe ist, einer Entfremdung eines professionalisierten Vorstandes von der Basis entgegenzuwirken und ihn zu beaufsichtigen.
Was für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt, gilt gleichermaßen für die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die gewählten Vertreter der KBV-Vertreter-versammlung, egal ob Haupt- oder Ehrenamtliche, sind dabei ihren Vertreterversammlungen und damit mittelbar den Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet.
Die Fachaufsicht über den KBV-Vorstand steht einzig und allein der Vertreterversammlung zu und wird ganz wesentlich von den gewählten Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt. Diese Aufsichtspflicht ist nicht delegierbar oder ersetzbar.
Die unterzeichnenden Berufsverbände stehen hinter diesen Prinzipien und verwahren sich gegen jede Aushöhlung dieser Grundsätze. Eine weitere Schwächung der Selbstverwaltung, insbesondere wenn sie aus den eigenen Reihen der Selbstverwaltung kommt, darf es nicht länger geben. Eine außerhalb der Selbstverwaltung stattfindende Fachaufsicht lehnen wir ab!
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 4/2015