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Aktuell  • Urteile  • Rosa Beilage 2/2009

Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs

04. Juni 2009
 

Wir hatten in der Rosa Beilage 4/2008, S. 49, über ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 15. Juli 2008 (Az. 1 K 496/08.KO) berichtet, aus dem hervorging, dass die Möglichkeit, mit dem Computer öffentlich rechtliche Rundfunksendungen empfangen zu können, nicht automatisch die Gebührenerhebung rechtfertige. Ein Rechtsanwalt wollte für den beruflichen PC die GEZ-Gebühren nicht bezahlen und das VG Koblenz gab ihm zunächst recht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat allerdings mit Urteil vom 20. März 2009 diese Entscheidung später aufgehoben. Ein Rechner (Personalcomputer [PC]) mit Internetzugang sei ein Rundfunkempfangsgerät i. S. des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetze, halte ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit, wenn kein anderes herkömmliches Gerät zur Verfügung stehe. Er sei deshalb zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil der 7. Senat des OVG die Revision (teilweise) zugelassen hat.

Waltraud Deubert