Sag mir, wo die Punkte sind - Fortbildungsordnungen der Psychotherapeutenkammern und was DGVT-Mitglieder jetzt wissen müssen
Tatsächlich ist die Situation Anfang Mai 2004 noch recht unübersichtlich: In einigen Landeskammern gibt es bereits verabschiedete Fortbildungsordnungen, in anderen herrscht entsprechende Betriebsamkeit und immer wieder neue Entwürfe machen die Runde. Für einzelne Kammermitglieder besonders relevant ist nun auch die Diskussion um die Ausführungsbesimmungen zu den Fortbildungsordnungen, die ebenfalls in den meisten Ländern noch in vollem Gange ist. Und schließlich steht ja auch noch die Bundespsychotherapeutenkammer unmittelbar vor der Verabschiedung einer Musterfortbildungsordnung.
Zu erwarten ist, dass - cum grano salis - in den meisten Ländern die Regeln der Fortbildungsordnungen sich an den bekannten Regeln der Ärztekammern orientieren werden. D.h. es werden voraussichtlich (mit leichten Unterschieden je nach Kammer):
- 250 Punkte (entspr. 250 Fortbildungs-/Unterrichtseinheiten) in fünf Jahren nachzuweisen sein, entweder gleichmäßig auf die Jahre verteilt oder nicht.
- Als Fortbildung die Teilnahme an Kongressen, Seminaren, Workshops und Vorträgen zum Fachgebiet gelten. Diese Veranstaltung sollten zukünftig vorher bei der zuständigen Kammer angemeldet sein, und es sollten entsprechend vorbereitete Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden. Nachträgliche Bescheinigungen werden von den Kammern vermutlich nur ungern (oder gar nicht) akzeptiert werden.
- Auch das Schreiben von Artikeln, das Halten von Vorträgen und das Lesen von Fachbüchern und Fachartikeln kann in vielen Kammern in gewissem Umfang "punktefähig" sein.
- Punkte-Bescheinigungen der Ärztekammern zum Psychotherapiebereich, ggf. fachbezogen auch darüber hinaus, werden berücksichtigt werden können (hier werden aber noch überall Gespräche geführt, die sich auf die gegenseitige Anerkennungsfähigkeit beziehen[1]).
Wichtig sind die Fortbildungszertifikate zunächst mal nur für Niedergelassene PsychotherapeutInnen, die spätestens zum 30.6.2009 entsprechende Fortbildungsnachweise bei den KVen vorlegen müssen. AUSSER in Rheinland-Pfalz (Stand 7.5.04): Die dortige Fortbildungsordnung hat die Fortbildung für ALLE Kammermitglieder verpflichtend festgelegt.
Offen ist noch, inwieweit die Fortbildungen sich im Rahmen wissenschaftlich anerkannter Verfahren bewegen sollen, offen sind auch noch eine Vielzahl von Detailfragen.
Wie verhält man sich als Kammermitglied nun in dieser Situation am vernünftigsten?
Momentan ist der Ratschlag angebracht, die Entwicklung noch eine Zeit lang abzuwarten. Zwar besteht mittlerweile die berechtigte Aussicht, dass bereits in der Übergangszeit vom 1.1.-30.6.2004 besuchte Veranstaltungen anrechnungsfähig sein werden - doch sind hierfür von Seiten der Kammern zunächst noch handhabbare Übergangsregelungen zu erwarten. In jedem Fall wird ein Kammermitglied fünf Jahre Zeit haben, die notwendigen Nachweise zu führen.
Wir erwarten, in der zweiten Jahreshälfte genug Klarheit darüber zu haben, auf welche Weise die DGVT ihre Mitglieder bei der Umsetzung der Fortbildungsauflagen unterstützen kann. Hier ist die Diskussion aktuell in vollem Gange: Können gleich geartete Angebote gebündelt bzw. vereinfacht bei den Kammern eingereicht werden? Die DGVT wird jede Möglichkeit nutzen, ihren Mitgliedern diese Angelegenheit zu erleichtern. Neben den Angeboten durch die DGVT-Ausbildungszentren sehen wir hier Chancen z.B. bei der DGVT-SupervisorInnenliste, bei den DGVT-Qualitätsarbeitskreisen und bei der "Akkreditierung" unserer DozentInnen.
Aktuelle Informationen erhalten Sie in den folgenden Ausgaben der VPP bzw. hier auf unserer Homepage.
[1] Aus diesem Grund hat die DGVT für den diesjährigen Berliner Kongress Fortbildungspunkte bei der Berliner Ärztekammer beantragt und entsprechend (auch für die teilnehmenden Psychotherapeuten) mit den Teilnahmebescheinigungen "ausgegeben". Wir gehen davon aus, dass diese Fortbildungspunkte für den Kongress im Rahmen der zukünftigen Fortbildungszertifikate der Psychotherapeutenkammern angerechnet werden können.