Schweiz plant Titelschutz bei Psychologen
Das könnte sich demnächst ändern, wenn das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) vom Parlamentverabschiedet wird.
Die Schweiz reagiert mit dem Gesetzgebungsvorhaben auf die Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union (EU), europaweit geltende Richtlinien für die Anerkennung von Berufsabschlüssen festzulegen. Die Schweiz ist auch als Nicht-EU-Mitglied eng mit dem europarechtlichen Prozess der EU-Staaten verbunden.
Im Unterschied zum deutschen Psychotherapeutengesetz von 1999, das nur die heilkundliche Psychotherapie umfasst, wird das geplante Psychologengesetz der Schweiz Regelungen für alle Psychologieberufe beinhalten. Für diese könnten mit dem neuen Gesetz zukünftig einheitliche und überprüfbare Standards in den Bereichen Aus-, Weiter- und Fortbildung existieren. In der Schweiz bestehen derzeit auf kantonaler Ebene teilweise unterschiedlich ausgestaltete Bestimmungen zu den Psychologieberufen, wobei die meisten Kantonen die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung von selbstständiger Psychotherapie regeln. Einige wenige Kantone sehen keine diesbezüglichen Regelungen vor. So ist beispielsweise in einigen Kantonen der Begriff der Psychotherapie definiert, der Titel „Psychologe/Psychologin“ ist hingegen in keinem Kanton geschützt. Das Studium der Psychologie wird durch das kantonale Universitätsrecht und das Fachhochschulgesetz geregelt, die bislang für einen Schutz der Abschlüsse sorgen.
Durch das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) soll dieser Zustand uneinheitlichen Rechts, der v. a. hinsichtlich des Patienten- und Konsumentenschutzes schon seit Jahren als problematisch angesehen wird, nun beendet werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) arbeitete deshalb einen Gesetzesentwurf zur Regelung der Anforderungen an das Psychologiestudium und die Weiterbildung in Psychotherapie aus. Hauptzweck des PsyG ist der Gesundheitsschutz sowie der Schutz gegen Täuschung und Irreführung bei der Ausübung von Psychologieberufen.
Parallelen zum langwierigen Ringen um das 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz in Deutschland werden deutlich, sieht man sich die Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens an: 1991 erging ein erstes Ersuchen der kantonalen Gesundheitsbehörden, auch die Psychotherapeuten in die Regelung der Medizinalberufe aufzunehmen, 1998 erhielt dann das EDI vom Bundesrat den Auftrag, ein Bundesgesetz im Bereich der Psychologie auszuarbeiten. 2001 sprachen sich der Schweizer Ständerat und der Nationalrat für eine gesetzliche Regelung der Psychologieberufe aus. Endgültig in Gang gebracht wurde das Gesetzgebungsvorhaben im Juni 2005 durch eine sog. „Vernehmlassung“[1] des Bundesrats, bei der die einzelnen Kantone, politischen Parteien und insbesondere die betroffenen Verbände aufgefordert wurden, ihre Stellungnahmen und Änderungsvorschläge einzubringen.
Größtenteils wurde dem Gesetzesvorhaben prinzipiell zugestimmt. Jedoch haben zahlreiche psychotherapeutische Fachverbände auf den Spezialfall der Psychotherapie hingewiesen und eine Psychotherapiekommission im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gefordert. Insbesondere die Vielfalt und Interdisziplinarität sowie die spezielle Situation in der Weiterbildung erforderten dies ihrer Ansicht nach.
Die Überprüfung der Qualität der Weiterbildungsgänge und deren Akkreditierung wurden allgemein begrüßt. Uneinheitlich sind jedoch die Meinungen darüber, welche Weiterbildungstitel im Gesetz festgehalten werden sollen. Strittig sind ebenso noch die Berufsbezeichnungen sowie Fragen der Überschneidungen mit den Universitäts- und Fachhochschulgesetzen sowie der Bologna-Reform. Kleines Apercu am Rande für Kenner der Diskussion in Deutschland: Teilnehmer am Vernehmlassungsverfahren kritisierten Widersprüche des PsyG zur Bildungssystematik gemäß Bologna – der Bachelor gilt nach dem geplanten Gesetz nicht als berufsbefähigender Abschluss.
Das EDI wird nun in einem ersten Schritt die noch offenen Fragen klären, bevor der Bundesrat den Gesetzesentwurf an den National- und Ständerat zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens überweist.
Kerstin Burgdorf
[1]Das Vernehmlassungsverfahen ist Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens in der Schweiz.