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VPP 3/2014  • Inklusion

Segregation vermeiden - Integration fördern; Dimensionen von Inklusion für Menschen mit Behinderung

29. August 2014
 

Vorbemerkung

Ein Zitat von Georg Feuser, einem der Vorkämpfer für Integration und Inklusion,  kennzeichnet  treffend  so manche Erschwernisse und Probleme:

„Das Dilemma der Inklusion besteht … in funktionsteilig organisierten Gesellschaften darin, dass auch das Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtssystem kein Ganzes oder einheitliches System ist, sondern die gesellschaftlichen Verhältnisse gleichwohl reproduziert und produziert, sonst würde es nicht unterhalten“ (Feuser 2010, 64).

 

Überträgt man dieses Dilemma auf die jüngste Vergangenheit,  erkennt man Planungsschwächen und Lücken bei der psychosozialen Versorgung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung in unserem föderal organisierten Staat: Institutionelle Aufsplitterungen begünstigen Eigeninteressen und erschweren die Umsetzung von in der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) festgelegten Maximen für eine nachhaltige Inklusion.

1.  Vorgeschobene Verpflichtungen oder nur hochgesteckte Zielvorstellungen -  die BRK beinhaltet Rechtsverbindlichkeit

 Die UN-BRK von 2006, erst im März 2009 von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ratifiziert, ist eine Fortschreibung der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte (UN-Resolution 217 A.III), die ursprünglich als Reaktion auf die „Barbarei“ während des Zweiten Weltkrieges entstand. Mit der Ratifizierung hat sich auch unsere Regierung verpflichtet, „die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.“

Zur Umsetzung der BRK hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Institut für Menschenrechte seit September 2010 eine Monitoring-Stelle eingerichtet (Leiterin Dr. V. Aichele; www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoringstelle). Das erscheint  eigentlich überflüssig, denn schon der Behindertenjahresbericht von 2009 beschreibt eklatante Inklusionsdefizite, die durch gezielte, allerdings länderübergreifende Aktionen mehr oder weniger punktuell und rasch zu beseitigen oder zumindest anzugehen wären (Einschulungsprobleme, Sonderschulzuweisung; sektorialisierte Arbeitsfelder, segregierende Strukturen, arbeitslose Menschen mit Behinderung etc.). Solche offenkundigen Prioritäten müssen gesetzt werden, damit die BRK nicht zur „Worthülse“ wird (Chomsky 2001).

Die Zielsetzungen der BRK sind vorgezeichnet und ihre Realisierung ist ebenso überfällig wie ein „Monitoring“; denn die BRK ist eine Rechtsgrundlage und benennt die Rechte für Menschen mit Behinderung: Neben Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art. 3-5) hat das kindliche Wohl Vorrang bei den behinderungsgerechten Hilfen (Art. 8). Das erfordert den Zugang  zu allen Bildungsinstitutionen (Art. 24, 1-2 b). Neben allgemein verfügbarer und auch in Problemfällen gesicherter Frühförderung ist eine inklusive Kindertagesstätte die erste Ebene, die ein in dieser Form nicht vorliegender Nationaler Aktionsplan (NAP) des BMAS zu berücksichtigen hätte. Ferner fordert die Schule klare Priorität für inklusive Aktivitäten nach dem Gleichheitsgrundsatz. Auch im Heimbereich braucht es weitreichende inklusive psychosoziale Voraussetzungen, ebenso bei der Zusammenarbeit mit dem derzeit noch ungenügenden und keineswegs auf inklusive Zielrichtungen ausgerichteten Betreuungssystem. Ganz allgemein fehlen eine an Inklusion orientierte  Qualitätssicherung und die Abstimmung auf einen Inklusions- bzw. Reha-Gesamtplan, wobei Besonderheiten der Kindheit, des Alters und der jeweiligen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.

Oft gelten gemäß der Länderhoheit im föderalen System der BRD unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen. Deshalb mangelt es an statistischer Vergleichbarkeit und zwangsläufig an Qualitätsrichtlinien. Die vorliegenden Statistiken der Kulturministerkonferenz (z. B. KMK 2008, www.kmk.org) beruhen auf divergierenden Datensätzen, die nur bedingt eine Basis zur Ermittlung des Inklusionspotentials (Greve 1998) sein können. Allein die unterschiedlichen Integrationszahlen zeigen, was zu verwirklichen ist bzw. was unterblieb (Frühauf 2011). Dabei schreibt Art. 4 der BRK verbindlich inklusive Aktivitäten vor. Es wird ein kommunenaher Präventivansatz eingefordert (Art. 26 a/b), um nach der Frühförderung mit entsprechender Schullaufbahn einen gleichberechtigten Bildungszugang (Art. 7, 24) zu gewährleisten. Ferner ist das „Recht auf Arbeit“ als „Verdienst des Lebensunterhalts“  eingeschlossen (Art. 27, (1), b). Die Forderung nach Selbstgestaltung und Selbstversorgung macht vor allem gute Vernetzung in der Sozialpraxis erforderlich, die es bisher noch kaum gibt. So ist die Integration behinderter Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt schwierig, besonders weil neben strukturellen Defiziten die Zugangskriterien „selektiv“ nach dem Schweregrad einer Behinderung und nach vermarktungsbezüglicher Effizienz ausgerichtet sind. Außerdem kann möglicherweise durch einseitige Regelungen für Beschäftigte in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bei Übernahme eines Platzes auf dem ersten Arbeitsmarkt der durch Werkstattverordnung und Sozialrecht gewährte Schutz verloren gehen. Andererseits könnte ein betrieblicher „BRK-Bonus“ vermeiden helfen, dass Menschen mit Behinderung durch das geforderte Inklusions-System zu protegierten Konkurrenten werden.

2. Vom Inklusions-Monitoring zur inklusiven Sozialpraxis

In Folge der Psychiatrie-Enquête der Bundesregierung von 1973 entstanden verschiedene Modellprojekte, um die Eingliederung seelisch behinderter Menschen im ersten Arbeitsmarkt zu fördern. Meist waren es Hotels und Cafés, auf Initiative einer Selbsthilfegruppe von Eltern und Angehörigen gegründet, in deren Programm die Mitarbeit von  Menschen mit Behinderung explizit festgeschrieben wurde. Leider gibt es darüber nur ganz unterschiedlich gestaltete Einzelberichte (Zschr. „Orientierung“ 2/2011 oder „Der Eppendorfer“ 5/2011; Bundesverband evangelischer Behindertenhilfe, www.integra-mensch.de/index). In den letzten Jahren sind viele ähnliche Projekte begonnen worden, vor allem in Großstädten, teilweise auch in der Touristikbranche („Weiße Industrie“, z. B. an der Nord- und Ostseeküste). Waren es anfangs fast ausschließlich Initiativen für psychisch Behinderte bzw. von Eltern geistig behinderter Jugendlicher, haben sich nach und nach auch  (diakonische) Multikonzerne um solche Prestigeprojekte bemüht. Dabei ging es jedoch wieder um eine der WfbM analoge Beschäftigung, was die Eltern bewusst hatten vermeiden wollen; denn solche  Projekte (Druckerei „Palette“ Köln; Aktivitäten der Stiftung Alsterdorf in Hamburg) sind faktisch dezentrale Filialen der jeweils zuständigen WfbM.  

Überträgt man die Aspekte der BRK auf  eine nachhaltige psychosoziale Praxis, erweitert sich das Berufsbild von (Heim-)PsychologInnen und SozialarbeiterInnen durch die intensive Kooperation mit den teilweise bereits in der Diakonie tätigen Integrationsbeauftragten:  Somit sind betrieblich-ökonomisch und personenbezogen jene Vernetzungen gefragt, die nur in einem Reha-Gesamtplan transparent zusammengefasst werden können (formale Entwürfe von  Weiss und Greve 2007; s. www. iqpr.de/PRVE).

Im originären Produktivbereich gibt es neben dem inzwischen schon „historischen“ FORD-Projekt des Instituts für Qualitätssicherung bei Prävention und Rehabilitation (IQPR) und außer den Aktivitäten des BMAS bei der Integration auf Einzelarbeitsplätzen nur wenige, uns bekannte Aktivitäten, so in einem Chemie-Betrieb bei Berlin1 oder neuerlich durch Beschäftigung von Menschen mit Asperger-Autismus in der modernen Informationstechnologie (s. eine aktuelle eindrucksvolle Inklusions-Dokumentation des Fernsehsenders Phönix unter www.youtube.com/watch?v=VhNjHS8W-OIO), die nicht von einer WfbM ausgingen und somit rein betriebliche Inklusionsaktivitäten wären; ähnliches gab es aber schon in Einrichtungen der vormaligen DDR (Renker und Renker 1978, Mürner 2000).

Im Verlauf der letzten Jahrzehnte sind die WfbM beträchtlich gewachsen: Neben traditionellen Tätigkeiten, wie Holzverarbeitung, Druckerei, Buchbinderei, gibt es z.B. in den Alstersdorfer Filialen auch eine Spezialabteilung, die Computer zusammensetzt, eine Theatergruppe oder ein Künstler-Atelier, und das nicht mehr auf dem Zentralgelände, sondern in verschiedenen Stadtteilen. Eine solche „formale“ Dezentralisierung bedeutet aber noch keine systemisch-berufliche, allenfalls eine kommunenahe Integration. Daraus ergibt sich, dass Modellvorhaben auf den Ergebnissen der Analyse bzw. Evaluierung  früherer Projekte aufbauen und soziale, ökonomische, berufliche sowie kommunale Belange berücksichtigt werden sollten.  Die derzeitige Entwicklung von Außenstellen bzw. „Sonderformen“ betrieblicher und sozialer Organisation von der WfbM analogen Einrichtungen krankt an der Finanzierungsunsicherheit im vorherrschenden Ökonomie- und

1Die „geschützte Abteilung der Chemie-AG Adlershof in Berlin konnte im Juli 2013 besucht werden. Man wies uns auf Besonderheiten hin: 1992 war der ehemals Volkseigene Betrieb (VEB) im Kombinat GERMED durch einen privaten Investor (MENARINI-Arzneimittel, Stammsitz Florenz, derzeit etwa 12.750 Mitarbeiter, davon 4.469 bei der BERLIN-CHEMIE) übernommen worden; Betriebsgewinne hat man zunächst für Ausbau und Erneuerungen verwandt. Eine bereits bestehende „geschützte Betriebsabteilung“ mit 40 Mitarbeitenden konnte bestehen bleiben. Integriert in den Gesamtbereich nehmen alle  an  den allgemeinen Betriebsaktivitäten teil, auch die Kantine wird gemeinsam genützt. Helle Räume und ein harmonisch wirkendes Betriebsklima entsprechen dem einer üblichen WfbM. Das Arbeitsspektrum wird von den Herstellungsprodukten des Gesamtbetriebs bestimmt (Sortieren, Verpacken). Die Auftragslage ist den Mitarbeitenden, die nach ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten eingesetzt sind, durchaus bewusst. Vom Gesamtaspekt her muss von einer Teilinklusion gesprochen werden.

Sozialtechniksystem. Sie hängt aber auch mit Umständen zusammen, die bei der Beschäftigung von und mit geistig behinderten Menschen allgemein zu berücksichtigen sind: Ihre Leistungsfähigkeit wird von den kognitiven Fähigkeiten und vom Verhalten bestimmt, sie brauchen mehr Zeit zum Lernen, häufigere Pausen, größere Stressfreiheit, fachliche und psycho-soziale Unterstützung, wenn möglich auch umfassende Einbindung („embedding“ im Stadtteil).

Dennoch ist ihre Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt, wenn auch mit Einschränkungen, möglich: Jeder Mensch hat unterschiedliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, trotz behinderungsbedingter Grenzen und individuell erforderlichem Unterstützungsbedarf. Das verlangt nach „Sonder-Konditionen“, die aber vielfach weder der Arbeitsmarkt noch die gesellschaftliche Akzeptanz zulassen. Deshalb ist zu empfehlen, bei der Umsetzung der BRK zunächst sowohl den Personenkreis als auch den Förder- und Arbeitsbereich auf bestimmte Institutionen bzw. Gruppen einzuschränken (Frühförderung, Kindergarten und Schule); modellhaft und sozialrechtlich sollte gemäß BRK gehandelt und auf einer Rechtsposition beharrt werden (s. Leserforum in „Teilhabe“, Heft 2/11, S. 90; Tabelle).

Staatliche Initiativen, aber auch gewerkschaftliche Zugriffe auf die Mitbestimmungs- und Gestaltungsautonomie der  Wirtschaftsbetriebe sind vor allem im inklusiven Bereich noch ausgesprochen gering; man verhält sich oft nahezu ignorant gegenüber den sozial Bedürftigen.

Die Freien Wohlfahrtsverbände genießen als Träger dank des Subsidiaritätsprinzips eine Steuerbefreiung, ihre Leistungen werden über die Sozialversicherung vergütet, oft gibt es sogar weitere Förderung. Hier könnte der Staat den Anspruch auf Gemeinnützigkeit nach Kriterien   bzw. -quoten von Inklusivität relativieren, insbesondere bei Trägern, die eine Kette von Alten- und Behinderteneinrichtungen als profitable Subunternehmen mit Catering, Reinigungsarbeiten und weiterem Facility-Management betreiben.

Neuerdings entsteht eine Differenzierung der Leistungserbringer durch „Privatisierung“, was wegen der Ortsnähe zu begrüßen ist. Allerdings fehlt es an Qualitätssicherung und Abstimmung der Konzepte mit anderen Institutionen. Ohne vergleichbare Erhebungsdaten besteht die Gefahr eines „cream skimming“. Nur durch ein reha-sektorielles BRK-Monitoring ist Chancengleichheit für die Betroffenen zu gewährleisten.

Die Zweigbetriebe sollten verpflichtet werden, sich als GmbH zu verselbstständigen und vertraglich gesicherte Arbeitsplätze für Menschen mit geistiger Behinderung vorhalten. Die Träger können dabei ihr fachliches und sozialpädagogisches Know-how einbringen und umsetzen. Daraus ergibt sich außerdem ein weites Arbeitsfeld für die psychosoziale und psychotherapeutische Praxis.

Viele Menschen mit geistiger Behinderung haben früher oder später eine (sonder-)institutionelle Sozialisation erfahren, d.h., sie waren oder/und sind nach dem Besuch von Sonder-Kindergärten (Förderstätten) und -Schulen weiterhin in WfbM und/ oder (Groß-)Heimen. Diese Aussonderungswelten verursachen vielfach erhebliche (sekundäre) Beeinträchtigungen. Die Entlassung aus einer WfbM in die „normale“ Arbeitswelt verläuft dann selten zufriedenstellend und bedeutet nicht immer einen Gewinn an Lebensqualität. Das trifft vor allem für jene Menschen zu, die in der WfbM bzw. im dazugehörigen Wohnheim einen gewissen Status erreicht haben, den sie im „regulären“ Betrieb nicht halten können; es vermag  sogar aufgrund von Leistungsschwankungen zur Diskriminierung kommen. Nach eigenen Beobachtungen hat der Verlust von Anerkennung bei einer „Vorarbeiterfunktion“ in der WfbM tiefgreifende Folgen. Um derartige Beeinträchtigungen möglichst zu verhindern, ist „präventiv“ eine intensive individuelle psychosoziale Unterstützung nötig.

Grundvoraussetzungen für ein „positives“ (externes) Inklusionspotential (Greve 1998) sind eher selten im Produktivsektor, aber vorwiegend im Dienstleistungsbereich zu finden. Dazu könnten zählen: Kommunenahe und institutionsbezogene Postzubringer- bzw. Verteilungsdienste; Bürohilfen; Garten-,  Friedhofs-, Park-, Sportplatz-, Anlagenpflege; Hauswirtschaftshilfen in Alten- und Pflegeheimen bzw. Behinderten-Wohngruppen; Gemeindebauhöfe, Stadtreinigung  und viele mehr. 

Die Ausbildenden, BetreuerInnen und PraxishelferInnen müssen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der BRK über Praxiserfahrung verfügen und gute Kenntnisse von den Inklusionszielen haben, aber auch mit Methoden der Vermittlung und Berufsbegleitung vertraut sein. Es dürften sich wohl unter langzeitarbeitslosen (älteren) Fachkräften (z.B. im Berufsbildungswerk) Menschen finden lassen, die aufgrund eigener Erfahrungen mit Desintegration das wünschenswerte Empathievermögen in die Arbeit einzubringen vermögen: Dies wäre ein langzeitlicher Verdoppelungseffekt von Inklusion mit Impuls für die Sozialpraxis.

Gemäß BRK geht Qualitätssicherung  über die im NAP erwähnten Beauftragten hinaus; deren Funktion sollte sich eben nicht auf eine vage Koordinationstätigkeit beschränken.

Menschen mit geistiger Behinderung haben häufig ein großes Empathievermögen sowie eine besondere Geduld. Das sind Fähigkeiten, die im Umgang mit mehrfach behinderten Arbeitnehmern wichtig und den „Profi-Kräften“ oft abhanden gekommen sind (Burn-out-Statistik); Mitbewohnende können DolmetscherInnen für KollegInnen mit eingeschränktem  Sprachvermögen sein. Es ist eine Ressourcenvergeudung, wenn Menschen mit all diesen wertvollen Fähigkeiten durch bestimmte Industrieaufträge zu monotonen Tätigkeiten verpflichtet werden, die traditionell noch in der WfbM ausgeführt werden.

 

3. Hinweis auf methodisches Vorgehen

Die in der Rehabilitation gebräuchliche, deskriptive Klassifikation der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF der WHO, 2004) wird den Anforderungen der BRK und ihrer Dynamik nicht gerecht. Es mangelt u. a. an inklusiv-prognostischen Kriterien und vor allem an einer präventiven bzw. besonders prospektiv nachhaltigen Ausrichtung.

Durch Profilvergleiche zwischen Arbeits- bzw. Alltagsanforderungen und vorhandenen Fähigkeiten ist z.B. in vom BMAS geförderten Projekten des IQPR ein funktional ausgerichtetes Vorgehen entwickelt und evaluiert worden; eingeschlossen ist dabei das geistige Leistungsniveau im Sinn der ICF (sog. MELBA-Items). Außerdem sind prospektiv-prognostische Kriterien und präventive Aspekte zumindest indirekt erfasst. Beim FORD-Projekt und bei der „Siegerlandstudie“ wurden sie in Beschwerdebögen oder mit einer prognoseorientierten Bedarfs- bzw. Schweregradabwägung eigens dokumentiert (Integrationsprognose-Index (IPI); Greve 1998).

Speziell für Menschen mit geistiger Behinderung und für Mitarbeiter der WfbM eignen sich weitere Verfahren zur Integrationsprognose, die bereits vor Ort erprobt wurden, u. a. ein kommunikationsdiagnostischer Erhebungsbogen (KODI; Greve und Schmidt 2007). Daraus ergibt sich eine Grobmatrix für den Reha-Gesamtplan (z. B. PRVE-Projekt 2008/09 mit  IMBA-ICF-Korrelationen), was sich als Ausgangsbasis für die parallel dazu erfolgenden Inklusionsschritte eignet. Die Verfahren wurden auch zur Qualitätssicherung genutzt und im Teilhabe-Assessment bei der Berufsfindung angewandt: Inklusionsschritte- bzw. mögliche  Berufswahl sind damit zu unterstützen

4. Absehbare Unwägbarkeiten beim Paradigmawechsel durch die BRK

 Trotz der Aktivitäten von Integrationsbeauftragten und -ämtern ist es bis jetzt nicht gelungen, die „1%-Hürde“ für die Integration von Menschen aus der WfbM in den freien Arbeitsmarkt zu überwinden und so dem Anwachsen dieses primär segregierenden Sektors bei der psychosozialen Versorgung und Rehabilitation zu begegnen. Sozialphilosophisch reflektiert, spricht dies für eine (negative?) dialektische Beziehung zwischen Segregation und Inklusion, die im systemisch-gesellschaftlichen Gefüge wurzelt (Fornefeld 2008). Die eingangs angeführte Äußerung von Feuser (2010) hat dies zwar umschrieben, dennoch gibt es weitere Bedenken, die auch im  „Leserforum“ der Lebenshilfe-Zeitschrift „Teilhabe“ dargelegt wurden (Heft 2/2011, S. 89-90):

(1) Wie soll Wissenschaft inklusive Zielsetzungen einbringen?

Die bekannten Forschungsansätze genügen dem nötigen Paradigmenwechsel offenbar nicht. Sie müssen erweitert werden. Nach Meinung der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) und des BMAS geht es  „nur“ um eine Verwaltungstechnologie, um Teilhabe gemäß SGB IX zu ermöglichen, als hätte sich mit der BRK nichts geändert (Rehabilitation 1/2011; Beck et al. 2011, Welti 2012). Zu Recht fordert die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) für die BRK-Berichterstattung eine Kommission unter Beteiligung der Betroffenen sowie systematische Erhebungen unter Bezug auf die ICF (www.dvfr.de von 09/2010, NAP-Stellungnahmen von 05/2011).

Wissenschaftstheoretische und sozial-anthropologische Überlegungen zeigen, dass Forschung trotz ihrer „objektiven“ Aussagen relativierbar ist. Die Ergebnisse sind oft weitgehend der jeweiligen Fragestellung angepasst, analog einer „self-fulfilling prophecy“ (Douglas 1991, Feyerabend 1993).

Wissenschaft kann immer nur Ausschnitte von Erkenntnis liefern: Allein bei gleichartiger  Datenerhebung und bei klar definierten Zeitabschnitten mit gering disparaten Messabgriffen entfällt diese Globalkritik. Beispiel einer solchen Ausschnittsbetrachtung ist die Analyse der inklusiv-integrativen Beschulung von 1999 bis 2008 (Frühauf 2011).

(2) Wo bleiben Pointe und Konsequenzen in Bezug auf die BRK?

Nach der BRK liegt angesichts nicht vollzogener Inklusion bereits eine Rechtsverletzung vor (Art. 12, 13). Bisher stehen entsprechende Aktivitäten weitgehend aus; in der Rechtspraxis ist also noch viel zu tun.

(3) Wie sollen Messwerte für Emanzipation/Partizipation oder für  ein Inklusionsniveau aussehen?

Die vielfältigen behinderungsbedingten, teils schicksalhaften Anliegen der Betroffenen auf verschiedenen Ebenen sind miteinander in Beziehung zu setzen. Sie müssen abgewogen und eingefordert werden. Was bedeutet  „Lebensqualität“, wenn auch ein Heim Geborgenheit und ein Arbeitsplatz in der WfbM Sicherheit vermittelt? Man braucht eine Definition für den Begriff „angemessen“ (Art 28).

Die  paradigmatische Gegensätzlichkeit von Defizitorientierung („repair/assists“ der ICF) gegenüber der BRK („diversity-obligation“ mit Wahloptionen) muss interdisziplinär und vor allem aus der Perspektive von Betroffenen betrachtet werden, um Selbstgestaltung zu gewährleisten.

Forschungstheoretisch bedeutet dies jedoch eine isolierte Betrachtung („Inselsituation“), die das Ansinnen letztlich torpedieren kann, weil ein interessen- bzw. institutionsgeleitetes Vorgehen nicht zu vermeiden ist. Stets wird also eine dialektische Doppelperspektive vom Individuum zur gesellschaftlichen Norm nötig sein, um auch unter Bezug auf Forschungsergebnisse die BRK durchzusetzen: Dem grundsätzlichen Argument, von der Gesellschaft einzufordern, was sie selber produziert hat und die entstandenen Widersprüche mit der BRK auszugleichen bzw. zurückzufordern, steht das Statement von „Rehabilitation International“ (RI) entgegen: „Inklusion jetzt und für alle!“ (s. auch „Prinzipien“ von RI; www.siwadam.com von 03/2011).

Das aber bedeutet im Gegensatz zu „Inclusion International“ (II) ausdrücklich kein Privileg für einzelne Gruppen von Menschen mit Behinderung, die sich z. B. vorwiegend selbstbestimmt versorgen und damit relativ problemlos, also ohne persönliche Hilfen oder Assistenzen teilhaben können (Sehbehinderte, Hörbehinderte oder körperbehinderte Rollstuhlfahrer), sondern es gilt besonders für Menschen mit tradiertem Segregationsschicksal, und das sind nicht nur Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung (BRK-Präambel, Art. 1). Die psychosoziale Praxis muss sich vom überwiegend personenbezogenen Ansatz distanzieren und ein weiterführendes Egalitätsprinzip bedenken.

Wie bei Entwicklungsfragen stets die  „Eigenart der kindlichen Hirntätigkeit“ (Peiper 1964) zu beachten ist, sind ganz allgemein bei zentralnervöser Beeinträchtigung spezielle Voraussetzungen zu berücksichtigen, zu denen die besonderen Bedingungen von Umfeld und Umwelt, aber auch Anlage gehören (Neuhäuser 2013). Um sie schrittweise auf das Inklusionsziel zu lenken, muss sich die neuropsychologische wie auch die heilpädagogische Forschung  neu definieren und anders orientieren; manche Möglichkeiten wurden leider durch die Studien-Reform "abgewickelt" bzw. verspielt. Mit den Methoden der modernen Neurowissenschaften, die zu einem beträchtlichen Erkenntniszuwachs führten (Roth 2003), sind bisher die Bedingungen des Alltagslebens für Menschen mit Behinderung noch kaum untersucht worden, z. B. Reizüberflutung, Isolations- und Regressionsfolgen bei Deprivation oder bei direkter bzw. indirekter Gewalt. Die vorwiegend bei PatientInnen mit Hirntraumen gewonnenen neuropsychologischen Ergebnisse von  Luria (1970, 1992) oder die theoretischen Überlegungen von Vygotzkij (1976) wären zu aktualisieren und für  eine behindertengerechte Verhaltenstherapie bzw. eine dialogisch orientierte Psychotherapie sowie Pädagogik nutzbar zu machen (Jantzen 2009-2013).

Inklusionsforschung beinhaltet ein Umdenken: Wissenschaftliches Vorgehen beruht überwiegend auf statischen Modellvorgaben, dabei gibt es die Gefahr des selektiven Vorgehens mit Segregationsfolgen. Dieser Gefahr ist mit inklusiven Wissenschaftszielen und -inhalten zu begegnen. Inklusionsforschung muss auch immer interdisziplinär sein und gleichanteilig Segregationsforschung einbeziehen2. Das Inklusionspotential ist nach beiden Richtungen hin (obstacles vs. fascilitators) auszuleuchten.  Dem entspricht das methodische Vorgehen von Jantzen bei der “Re-Historisierung“ und  dem eigenen antithetisch-dialektischen Ansatz (Greve 2009).

Bei Inklusion geht es letztlich auch darum, „Reha aus einer Hand“ umzusetzen, nicht als formal-digitale Vernetzungsobligation, sondern in einem Kontinuum persönlicher Verantwortlichkeit (Betreuungsbeauftragte, Betriebe, Sozialarbeiter, Leistungsträger, Gewerkschaften, Parteien). Erst dann wird für BetreuerInnen und Betreute deutlich, was machbar und was illusionär ist, bzw. was bestimmte Gruppen im Abseits belässt, aber auch, was präventiv zu tun wäre, damit dies nicht geschieht.

Konkret sollten sozial-historische Aspekte ebenso wie  sozial-ökonomische Ursachen von langzeitlicher Deprivation und Stigmatisierung dabei helfen, Barrierefreiheit im Sinn von BRK und RI bzw. II zu erreichen (Lachwitz 2011).

5. Inklusion als Praxisimpuls für Nachhaltigkeit im Sozialen

Bei inklusivem Vorgehen, wie mit einer Arbeitsassistenz (Greve et al. 2007) oder durch betriebsinterne  Arbeitszeit-Ausgleichskonten, ist ein doppelter

 2 Der „Forschungsdiskurs“ verläuft in verschiedenen Fachverbänden durchaus mehrgleisig (Mitteilungen der Deutschen Interdisziplinären Forschungsgesellschaft für Menschen mit geistiger Behinderung (DIFGB 2011), Diskussionspapier der Deutschen Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften (DGRW 01/2011, Kongress der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR 2007)). Unterschiede führen bei synthetischer Betrachtung zu beachtenswerten Kritikpunkten: Forschung ist allein aufgrund der tradiert empirischen Basis selektiv und hat einen „kontra-induktiven Ansatz“ (Feyerabend 1993). Durch Empirie können Machtpositionen fixiert werden (Foucault 1974). Sie verkörpern ein systemimmanent institutionalisiertes Denken (Douglas 1991). Das Problem einer „Behinderten-Ferne“ ist stets zu beachten, hängt doch die Methodologie stark vom Menschenbild ab. Dieses muss bei partizipativ-inklusiver Forschung anthropozentrisch bzw. humanistisch sein und sich auf die Möglichkeit der reziproken, dialogischen Kommunikation beziehen (Greve und Neuhäuser 2014). Die Konstrukte der ICF, auf die sich Teilhabeforschung vielfach stützt, sind „kopflastig“; es fehlt eine bio-psycho-soziale Universalie, die transdisziplinäres Denken ermöglicht (s. z.B. besondere Dimensionen des “embedding“).

Effekt zu erreichen: Assistenz bedeutet Stellenzugewinn auf dem ersten Arbeitsmarkt, beim zweiten Modell wird dem „Leistungsgeminderten“ ein Zeitbonus solidarisch und nach Absprache, dauerhaft oder zeitlich begrenzt zugeschrieben, den er selber (mit vereinbartem Inklusionsziel?) verwalten kann. Dabei sind alle Erfahrungen im Betrieb zu nutzen und es ist einer drohenden Berentung vorzubeugen.

 Die Verselbständigung von Betrieben an einer WfbM, die jetzt noch vielfach als institutionelle Dependance arbeiten, zu eigener GmbH, bringt sicher sozial-ökonomische Probleme mit sich3 (Statement von Dr. Pohl, Reha-Zentrum Berlin Ost). Sie sind aber angesichts der bereits für Großeinrichtungen bestehenden Vergünstigungen aufzurechnen und mit SGB IX-Einzelanträgen sowie durch Übergangsbestimmungen zum Sozialausgleich aufzufangen. Diese aktuell wichtigen Aufgaben beim Erheben und Abwägen von Wirtschaftlichkeit wurden von der Monitoring-Stelle noch nicht bedacht (www.institut-fuer-menschenrechte.de,  6/2013).  Es geht hier um Langzeiteffekte und um regionale Ausgewogenheit des Arbeitsmarktes angesichts des demographischen Wandels und damit letztlich um Diversivität und  Nachhaltigkeit im Sozialen.

Inwieweit nach den bestehenden Inklusionsdefiziten eine Prioritätenliste aufzustellen wäre, die sich länderübergreifend und nach der BRK-Rechtsgrundlage einlösen ließe, ist der Tabelle zu entnehmen.

3Eine Kostenkalkulation zur wohnortnahen Auslagerung von WfbM- Arbeitsplätzen unter betriebsökonomischen Gesichtspunkten verweist auf folgende Engpässe: Anmietung von Lager- bzw. Arbeitshallen, Ankauf und Aufstellung von Maschinen, Miete von   Fahrzeugen fürs Zubringen, Fahrer zur An- bzw. Ablieferung von Material usw. Die Ertragsbilanz sieht so aus, dass eine Recycling-Beschäftigung mit 30 Personen wie in einer WfbM höchstens 3 Arbeitern ein reguläres Einkommen sichern würde. Ein „normaler“ Entsorgungsbetrieb mit Zeitarbeitern zahlt 1.20 €/ Stück, d.h. es muss ein Arbeiter 60 Bildschirme zerlegen, um über die Hartz-IV-Margen zu gelangen. Von den WfbM-Mitarbeitern werden hingegen nur 3 Bildschirme zerlegt (Daten von Dr. W. Pohl, Leitung Lichtenberger WfbM des Reha-Zentrums Berlin Ost; 02/2011). Diese Differenzen sind betriebswirtschaftlich kaum auszugleichen, Inklusion ist also teuer. Deshalb wird eine gesamtwirtschaftliche Anstrengung nötig sein, was allerdings im NAP nicht zur Sprache kommt.

Tabelle: Inklusionsvorgaben für Menschen mit schwerer Behinderung

Personen-kreis/ INSTITU-TIONEN

Inklusionsansätze/

 Beispiele

Akteure    

EFFIZIENZ/Realisierbarkeit

Methoden/

Dokumentation

Frühförderung/

KITA

Vereine (DPWV)***, keine BRD-Vergleichsdaten verfügbar/ Kommunen/Ländervorgaben

Länder /DPWV/ Kommunen/Vereine/

Selbsthilfe-gruppen, private Träger***

 + + +

Früherfassung/

Vergleichszahlen,

Disability-Screening

(Reha-Gesamt-Plan I)

(Bonus-Systeme?!)

Schule

(divergierende) Inklusions-/ Integrationsvorgaben der Länder*** (s. Frühauf 2011)

(KMK) Länder/Kommunen***

 + + +

Gesamt- Plan II,

(+Hilfe-/Förder-

bedarf); Struktur-Funktions-Analysen

Förderpersonal/

Spezielle Förderzeiten

Berufsausbildung/

Förderung/

Produktions- Bzw.

Dienstleistung

Vereinzelt partizipativ-inklusive Aktivitäten; (Inklusions-Nachsorge)*

SGB IX (+Bonus-Systeme?, Inklusionserprobung), Betriebsverpflichtung, Gewerkschaft, IK (KMB), Konzerne, AA, Integrationsämter

BFW*, (WFBM)

(auch wegen der Pluralität

*** der Akteure ist geringe Realisierung

absehbar) + +/-

Gezielt integra-

tiv begleitende

Ausbildung

(s. o. +Hilfe-/Förder-

bedarf)

Fördernachweise

Bonus–Systeme

(Gesamt- Plan, FCE-

/IMBA-Assessments?!)

Betreutes Wohnen

Fragl. Fürsorgepflicht (Subsidiarität)

teilw. Diakonie, Caritas (fehlende inkl. Betreuungsaktivitäten***)

in Kooperation mit den WFBM***

(< 1-5 %) bereits weitgehend totalisierte Institutionali-

sierung*** (WfbM)

Gesamt-Plan,

(+Hilfe-/Förder-

bedarf)

 FCE-

/IMBA-Assessments

Idem

HEIM (Fürsorge/

Pflege), andere Wohnbereiche

Fragl. Fürsorgepflicht (Subsidiarität)

teilw. Diakonie, Caritas, freie Träger, DPWV***

(1%) bereits totalisierte Institutionalisierung***

Idem

 

***Hier gibt es  wesentliche Schwachstellen für eine Inklusionsforschung: Es fehlt an „zentraler“ Datenerfassung  und einem „Basis-Assessment“; der Reha-Gesamtplan muss in das Reha-System gem. SGB IX eingebunden sein; Isolationsdauer, gescheiterte Integrationsversuche sind ebenfalls zu dokumentieren. Auch diesbezüglich dominiert jedoch eine Ausflüchte begünstigende „Länderhoheit“ (Kultusministerkonferenz, KMK). Relevante Vergleichszahlen sind außer im Schulbereich nicht verfügbar. Der Nationale Aktionsplan (NAP) fordert einheitliche  Qualitätsstandards (S. 63) bzw. ICF-Basis-Erhebungen, ohne indessen ein dafür relevantes Instrumentarium zu benennen (z.B. core-sets). Durch Basiserhebungen mit geeigneten Methoden sollte z. B. auch ein „cream skimming“ durch Vereine bzw. Privatfördereinrichtungen ausgeschlossen werden. Das bereits bestehende ICF-Scoring muss inklusiv ausgerichtet und mit sozial-systemischem Assessment kombiniert werden, um krankheitsspezifische „Kennzahlen“  zumindest durch Funktionsitems zu ergänzen und Gültigkeit für alle Menschen mit Behinderung zu erreichen. So könnten auch Defizite aufgrund des gesellschaftlichen Wandels mit Verlust kommunitärer Einbindung wie in ländlichen Regionen gezielt erfasst werden (s. e-Kode der ICF).    
   

6. Zuständigkeiten und Finanzierung

Zur Konkretisierung von hier vorgeschlagenen Projekten bzw. für an der BRK orientierte Lösungsansätze ist eine Zusammenarbeit der kommunalen sowie der freien bzw. privaten Einrichtungen, Schulbehörden, Sozialleistungsträger und Spitzenverbände, aber auch der Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen und ihrer Familien sowie von Behindertenbeauftragten, Inklusionspädagogen bzw. -psychologen und auch Gewerkschaftsvertretern vonnöten. Dabei müsste man sich auf eine gemeinsame und damit vergleichbare Dokumentation einigen; ein  mit Behinderten zusammen  entwickeltes Instrumentarium liegt als „Reha-Gesamtplan“ im PRVE-Entwurf (2007) des IQPR vor und berücksichtigt aktuelle sowie vorausgegangener Förderakzente des BMAS.

Zur Durchführung sind entsprechende Netzwerke zu schaffen. Zunächst ließen sich wohl ehrenamtlich tätige „persönliche Reha-Begleiter“ (z. B. über die Integrationsämter) „rekrutieren“.

Grundsätzlich sollten aber die allgemein üblichen tariflichen Arbeitsverträge gelten und abgeschlossen werden.  Schutzklauseln können bei Kündigung von Verträgen den Verlust der Sozialleistungen (z. B. von Eingliederungshilfe oder  Persönlichem Budget) für die Betroffenen verhindern.  Als Anreiz für freie bzw. gemeinnützige Arbeitgeber und zur Kompensation des Mehraufwandes sind alle bestehenden Förderleistungen auszuschöpfen, z.B. Eingliederungszuschüsse, Unterstützungsleistungen der Integrationsfachdienste oder der ARGE.

7. Wissenschaftliche Begleitung

Die Monitoring-Stelle des vom BMAS beauftragten Instituts für Menschenrechte befindet sich noch im Stadium einer differenzierten Stoffsammlung der ersten Aufbereitungsphase, ohne dass eine gewisse Einheitlichkeit bzw. Vergleichbarkeit bei divergierenden Datengrundlagen zu erreichen wäre oder auch nur eingefordert wurde. Deshalb zeichnet sich noch keine Perspektive im Forschungsdiskurs2 ab,  um eventuell über erprobte und evaluierte Beispiele der freien Wirtschaft über ein Bonus-Malus-System ökonomische Anreize zu bieten4; ermutigend sind jedenfalls die erwähnten Aktivitäten der IT-Branche für Menschen mit Autismus.

 4Die leider bisher einzige Langzeitstudie (Doose 2012) betrifft nur einen Teil der Menschen mit geistiger und komplexer Behinderung, die Lernbehinderten. Formalisiert und entwicklungsdiagnostisch unzureichend spezifiziert, werden pauschale Tabellen für den Grad der Beeinträchtigung (GdB) zugrunde gelegt, das Nicht-Beachten bzw. die Segregation anderer Menschen mit Behinderung wird unterschlagen. 

 

8. Die BRK -  eine Herausforderung oder  ein „globales Luftschloss“?

Die Fragen, welche die BRK und ihre radikalen Statthalter, „Inclusion International“ (II) bzw. „Rehabilitation International“ (RI), aufwerfen, bleiben vielfältig und vielgestaltig, weil sie letztlich  auf der Makro-Ebene eine anders gewendete sozial-gesellschaftliche Ökonomie voraussetzen und sozialpolitische Entscheidungen fordern.

Auf der Mikro-Ebene aber sind Menschen mit Behinderung betroffen. Man muss stets ihre Lebensgeschichte und ein jeweils besonderes „Psychogramm“  bedenken, das nicht selten durch Gewalterfahrung oder Isolation bestimmt wurde. Daraus ergeben sich große Anforderungen an die psychosoziale Praxis, weil eben umfassende Inklusion nur schwer zu verwirklichen ist. Solange aber segregierende Institutionalisierung fast nahtlos fortbesteht und nicht im Sinne von Basaglia  (Italienisches Modell5, Basaglia und Ongaro-Basaglia 1993) kritisch negiert wird, gibt es auch noch forschungstheoretische Unwägbarkeiten, abgesehen von bereits angedrohten Budgetkürzungen. Dies zeigt eine Aussage auf dem 20. Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium 2011 zur „Reformdiskussion“: „Es sind doch nur 10% der Bevölkerung, über die wir hier reden“ – aber genau die gehen uns doch nach den Forderungen der BRK etwas an!

Ein sinnvolles Monitoring inklusiver Aktivitäten soll und kann nur ein Engagement für alle Mitmenschen sein. Die randständig Segregierten müssen aber identifiziert und durch notwendigen Ausgleich sowie durch Vermeiden bzw. Beseitigung von Segregationsfaktoren unterstützt werden.

 

 5Das Italienische Modell geht auf gewerkschaftliche und kommunale Aktivitäten der Kommunistischen Partei (PCI) vor allem in Norditalien um 1970 zurück (Wortführer waren Basaglia sowie Milani-Comparetti). Es bezieht sich nicht nur auf eine umfassende Psychiatriereform und die Integration Behinderter, vor allem ging es um eine kollektive Antwort der Arbeiterschaft und der Landbevölkerung auf die erste Rationalisierungswelle, die zu rapidem Preisverfall bei Agrarprodukten und zu Massenentlassungen in der Industrie führte. Kommunen schlossen sich solidarisch zusammen, nahezu die gesamte Arbeiterschaft und auch die „Intellektuellen“ waren beteiligt. Unter Verzicht auf Lohnausgleich wurde revolutionär bereits inklusiv (integrativ und partizipativ) mit betrieblichen und kommunalen Aktivitäten geantwortet, und dabei wurden Menschen mit Behinderung eingeschlossen. Offenbar war Solidarität (und ist teilweise noch) in Italien „eingeübt“. Außerdem stand der Real-Sozialismus der PCI damals entschieden für das „Recht auf Arbeit“ ein. In der BRD fanden diese leider schon historischen Aktivitäten bei den intellektualistischen SPD-Stamokap-Diskussionen, aber auch bei APO und K-Gruppen, relativ wenig Widerhall.

9. Schlussfolgerungen

Legt man die sozialphilosophische Analyse von Feuser (2010) und  fiskalische bzw. ökonomische Bedenken zugrunde, ist Segregation nur zu überwinden, wenn die Kluft zwischen dem verbrieften Anspruch auf Inklusion und dessen Ermöglichung ohne Präferenzen verdeutlicht wird. Der Erste Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der BRK von 2011 bleibt da noch visionär bzw. nebulös. Es wird hauptsächlich die Rechtslage dargestellt und nur selten auf die aktuelle Lebenssituation sowie die eigentlichen Belange von Menschen mit Behinderung eingegangen (Nicklas-Faust 2011). Im aktuellen Teilhabebericht, der 2013 vom zuständigen BMAS veröffentlicht wurde, sind die Aussagen konkreter; so werden die Lebenslagen von Menschen mit Behinderung nach meta-analytischer Auswertung geeigneter Daten ausführlich beschrieben. Es wird auch zwischen Beeinträchtigung und Behinderung unterschieden, um jene Menschen einzubeziehen, die keinen Schwerbehindertenausweis haben.

Typische Konstellationen für Teilhabe sind beschrieben und mit einem statistischen Verfahren zueinander in Beziehung gesetzt (Schäfers 2013b). Damit ist dem von der „BRK-Allianz“, einem breiten Bündnis aus der Zivilgesellschaft, vorgelegten „Schattenbericht“ in mancher Hinsicht entsprochen worden (Schäfers 2013a). Trotzdem bleibt noch viel zu tun, um Inklusion zu realisieren.

So muss bei Hilfen oder integrativen Maßnahmen gemäß SGB IX noch immer eine budgetorientierte „Verhältnismäßigkeit“ beachtet werden. Wenn es aber einschränkende Kosten-Nutzen-Abwägungen gibt, wird die BRK zur Farce und bleibt eine „Worthülse“ (Chomsky 2001). Es führt zu resignierenden Aussagen: „Da kann doch mit der BRK kaum etwas erreicht werden...“ oder „Das ist doch alles im SGB IX bereits enthalten und funktioniert auch immer noch sehr begrenzt“ sowie „Von „Reha aus einer Hand“ kann man doch nur träumen“.

Bei der jetzigen Politik zum Umsetzen der BRK bleiben viele Probleme ausgespart, was Beliebigkeit und Stagnation im nötigen bzw. möglichen Engagement begünstigt; andererseits sind doch Leistungsstandards zur Qualitätssicherung auch in verschiedenen Bereichen der psychosozialen Versorgung, in der Psychotherapie sowie bei der Rehabilitation unerlässlich.

Als weitere negative Beispiele sind zu nennen: Hohe Arbeitslosenquoten in Grenzbereichen (Menschen mit komplexer, vor allem geistiger Behinderung) oder prekäre Beschäftigungsmodelle (Vermittlung von Hartz-IV-Empfängern, Teilzeit- und Leiharbeit, und der z. Zt. nicht flächendeckende Mindestlohn). Die Integration von Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist besonders schwierig, wenn man „selektiv“ nach Effizienzkriterien vorgeht.

Die derzeit bestehenden Unklarheiten haben eine Art Pattsituation zur Folge, die zunächst wohl vor allem  durch sozialrechtliche Präzisierung aufzubrechen ist. Dabei muss klar aufgezeigt werden, welche Bereiche Vorrang haben müssen und wie die Anpassungsschritte in der Praxis aussehen sollen. Psychodiagnostik und intensive Beobachtung des sozialen Verhaltens bzw. von Konzentration und Ausdauer sowie eine gestufte, in Absprache angemessene psychosoziale Planung müssen vorausgehen; dann wird ein Inklusions- oder Reha-Gesamtplan  zu erstellen sein. Auch eine kritische „Segregationsforschung“ muss dabei helfen, die Ursachen von Barrieren und ihre sozialrechtlichen Konsequenzen zu verdeutlichen (Welti 2012, 2013).

Weitere Modellvorhaben sind nötig, die auf den Ergebnissen bisheriger, z. B. vom BMAS geförderter Projekte aufbauen und soziale, berufliche, ökonomische und kommunale Belange einbeziehen (Greve 2009, 2014). Dazu ist eine bessere Vernetzung der vorhandenen Institutionen nötig, die von verschiedener Seite ihre Kompetenzen und Ressourcen einzubringen haben.  Besonders im Dienstleistungsbereich gibt es viel „externes“ Inklusionspotential: Menschen mit Behinderung haben oft ein besonderes Empathievermögen und große Geduld oder sie helfen sich bei geringem Sprachvermögen gegenseitig. Durch Kreativität und Initiative, auch mit einer besseren psychosozialen Versorgung und adäquater psychotherapeutischer Betreuung sind inklusive Tätigkeiten auch in der WfbM vorzubereiten.

Es fehlt noch eine zureichende juristische Konkretisierung im Hinblick auf die Umsetzung der einzelnen Forderungen der BRK, z. B. wären barrierebezogene Aspekte detailliert aufzulisten. Die bestehenden Integrationsämter der Agentur für Arbeit (AA) sollten vermehrt eingebunden werden, auch um die Grundlagen für die nötige Evaluierung einschließlich der Qualitätskontrolle zu schaffen. Zur Verwirklichung individueller Teilhabe bedarf es neben adäquater psychosozialer Begleitung oft eines juridischen "Beistands". Neben den amtlich bestellten, häufig überforderten  BetreuerInnen könnten „Inklusionsbeauftragte“ notfalls über Muster-, Verbands- und Einzelklagen in Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen von regionalen Sozialgerichten bis zum Bundessozialgericht individuell berechtigte Interessen durchsetzen. So wären dann auch noch unbestimmte Rechtsbegriffe im Abgleich mit der BRK zu präzisieren.

Ohne Änderungen des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) wird über Betroffene vielfach wie unter Fürsorgemaximen verfügt; dies ist nur zu verhindern, wenn die Erfahrungen von „Inklusionsbeauftragten“, Selbsthilfegruppen und  psychosozialen Betreuern einbezogen bzw. in einen Inklusions- bzw. Reha-Plan abgestimmt werden.

Das übliche "Zuweisungsprinzip" zur WfbM nach "Arbeitsmarktbefähigung"  wird vielfach einseitig von Trägerverbänden als Überlebenspraxis genutzt. Um den Besitzstand zu wahren, will man das segregierende System nicht antasten. Deshalb sind Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung verpflichtend vorzuhalten bzw. es müssen, am Umsatz orientiert, Arbeitsplätze für Menschen mit schwerer und komplexer Behinderung neu geschaffen werden.

Hinter der juridischen Ebene steht das Diktat der Marktgesetze,  auch für die regulären Arbeitnehmer bzw. Ausbilder in der WfBM; für ehemalige Mitarbeiter muss aber ein „soziales Überleben“ gesichert werden.

Andererseits ist zum Umsetzen der BRK vermehrt qualifiziertes Assistenz- und Förderpersonal mit psychosozialer Praxis bzw. Berufserfahrung erforderlich; dafür sind jeweils die  Mittel bereitzustellen bzw. das Förderbudget ist in Abstimmung mit den Betroffenen „aufzustocken“ - dazu wird eine umfangreiche Förder-„Reservearmee“ gebraucht werden.

Dass ein „traditioneller“ Segregationssektor als Inklusionshindernis anzusehen ist, wurde in den Teilhabeberichten noch gar nicht aufgegriffen, dies wird auch als Problem der De-Hospitalisierung bezeichnet (McManama 2010). Seit der Psychiatrie-Enquète von 1973 gibt es in diesem Bereich nur Teillösungen. Solche Teilinklusion läuft jedoch dem Anliegen der BRK zuwider. Es kommt nicht darauf an, dass kleiner auch besser wäre; denn auch das führt zwangsläufig zu Selektion, weil jeder „das Huhn mit den größten Eiern wählt“. Dies ist durch Segregationsforschung zu  belegen. Solche, die BRK torpedierende Konsequenzen sind aber zu befürchten, solange es an einer einheitlichen Qualitätssicherung mangelt, was wiederum gewisse Standards mit einer vergleichbaren Definition bzw. „Klassifikation“ voraussetzt. Ohne einen verbindlichen Gesamtplan, der „aus einer Hand“ Teilhabe und Inklusion anstrebt, gibt es keine zuverlässigen Vergleichsdaten und somit keine Forschungsgrundlage für die Evaluation4.

Entscheidend sind für Menschen mit und ohne Beeinträchtigung ein nachhaltiger Sozialbezug mit sozial-empathischer kommunitärer Einbettung und das Anrecht auf einen Arbeitsplatz.  Das gilt auch bei Umsetzung der BRK; aber jeder Arbeitsplatz auf dem freien Markt hat seinen Preis, wobei oft vergessen wird, wer den bestehenden Platz „erarbeitet“ hat. Für dieses Anrecht  sollten auch die Gewerkschaften stärker eintreten, weil nur so auch die erstrebte (öko-)soziale Nachhaltigkeit zu erreichen ist: Wenn die Gewerkschaften und andere Interessenverbände nicht auch die „Randständigen“ als ihr Klientel betrachten und nicht wenigstens  einige Aspekte des Italienischen Modells4 in ein volkswirtschaftlich wie arbeitsrechtlich ausgerichtetes Gesamtkonzept einbinden, also das Sozialsystem aktiv gestalten und dynamisieren, wird es auf dem Arbeitsmarkt keine nachhaltige Inklusion geben. Für die Praxis sind vergleichbare Kriterien für ein Inklusions-Raster bzw. einen Reha-Gesamtplan   zu erarbeiten. Mit wissenschaftlicher Begleitung müssen weitere beispielhafte Projekte der psychosozialer Versorgung oder Rehabilitation durchgeführt werden. Nur so ist jegliche Selektion zu vermeiden und sicher zu stellen, dass Inklusion auf der Prämisse eines egalitären sozial-politischen Denkens und Handelns beruht.

Jörn Greve, Brigitte McManama und Gerhard Neuhäuser

 

Literatur

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Weiss, S., Greve, J. siehe unter IQPR

Welti, F.: Rechtliche Rahmenbedingungen von Priorisierung in der Rehabilitation. Die Rehabilitation 2012, 89-95

Welti, F.: Teilhabe behinderter Menschen; in D. Ehlers, M.Fehling, H. Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 3. 3. Auflage. Heidelberg. Schindele 2013

www.bmas.bund.de – Nationaler Aktionsplan, Bericht der Bundesregierung

www.brk-allianz.de  - Schattenbericht

www. iqpr.de/PRVE - dort auch Reha-Gesamtplan, KODI und andere Assessmet-Verfahren

 

Für die Verfasser: PD Dr. med. Jörn Greve, Aumühle, 34630 Gilserberg-Lischeid;
 

verwendete Abkürzungen

APO = Außerparlamentarische Opposition

ARGE =  Agentur für Arbeit/Jobbörse der Agentur für Arbeit (AA)

BAR = Bundesvereinigung für Rehabilitation (institutionsorientierte Arbeitsgemeinschaft; Reha-Schriftenreihen, Empfehlungen)

BEM = berufliche Eingliederungsmaßnahmen u. a. über AA oder Integrationsämter

BFW = Berufsförderungswerke (Anlernen, Fortbilden und Vermitteln, teilw. auch Nachsorge)

DVfR = dtsch. Vereinigung f. Rehabilitation (Person- und Mitglieder orientierte Gemeinschaft; Empfehlungen, Kongresse

e-Kode = Umwelt und personenbezogene ICF-Merkmale

FCE = Functional Capacity Evaluation, mechanisch analoger Multi-Funktionscheck (als ERGOS in digital standardisierter Form)

ICD, ICF der WHO = International Classification of Diseases bzw. of Functioning,  Disabilitiy and Health der Weltgesundheitsorganisation

IMBA = am IQPR entwickeltes Funktions-Profil-Vergleichsverfahren von berufl. Anforderungen und Fähigkeiten zu beruflichen Integration behinderter und leistungsgeminderter Menschen (als MELBA in Bezug auf kognitive und Verhaltensfunktionen

IQPR = Institut für Qualitätssicherung bei Prävention und Rehabilitation in Köln

K-Gruppe = kommunistisch ausgerichtete politische Gruppe in Westdeutschland

KMK = Kultusministerkonferenz der Bundesländer