Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag
Sonderbedarfszulassungen können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) auch als hälftige Versorgungsaufträge erteilt werden (Entscheidung vom 8.12.2010, Az.: B 6 KA 36/09 R). Das BSG hatte über die Sonderbedarfsanträge zweier Gefäß-chirurgen zu entscheiden. Weitere ambulante gefäßchirurgische Versorgungsangebote existierten in der betreffenden Stadt bereits, allerdings – so das Gericht – nicht in aus-reichendem Maße.
Nach Auffassung des BSG ist keine rechtliche Vorgabe ersichtlich, dass Sonderbedarfszulassungen nur als Vollzulassungen erteilt werden könnten. Vielmehr kann, wie in § 19a Abs. 2 Satz 1 Ärzte-Zulassungsverordnung vorgesehen ist, der Bewerber seinen Zulassungsantrag auf einen hälftigen Versorgungsauftrag beschränken. Das Gericht urteilte weiter, dass Bewerber um einen nur hälftigen Versorgungsauftrag gleichrangig mit Bewerbern auf einen vollen Versorgungsauftrag zu berücksichtigen seien, es sei denn, es verbliebe durch die nur hälftige Zulassung ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf.
Der Bewerber, der eine Sonderbedarfszulassung mit nur hälftigem Versorgungsauftrag begehrt, muss dies gegenüber den Zulassungsgremien, spätestens vor dem Berufungsausschuss, deutlich zum Ausdruck bringen. Denn diese benötigen diese Information für ihre Beurteilung, in welchem Umfang ein nicht gedeckter Ver-sorgungsbedarf besteht und ob für dessen Deckung die Erteilung einer Sonderbedarfs-zulassung mit nur hälftigem Versorgungsauftrag in Betracht kommt.
Der Antrag kann auch in Form eines gestaffelten Antrags auf Zulassung – z.B. vor-zugsweise mit vollem, aber hilfsweise mit hälftigem Versorgungsauftrag – gestellt werden. Kann der Versorgungsbedarf durch einen hälftigen Versorgungsauftrag gedeckt werden, so darf nicht zum Nachteil des Bewerbers gewertet werden, dass er sein Zulassungsbegehren nur hilfsweise dementsprechend reduziert hat.
Reicht der festgestellte ungedeckte Versorgungsbedarf nicht für eine wirtschaftlich tragfähige (ggf. hälftige) Praxis aus, so ist kein Raum für eine Sonderbedarfszulas-sung, sondern nur für die Erteilung von Ermächtigungen. Wird in einem Planungsbe-zirk ein Versorgungsbedarf festgestellt, der sich für eine Sonderbedarfszulassung eig-net, bewerben sich aber mehrere Ärzte, so haben die Zulassungsgremien eine Aus-wahlentscheidung zu treffen. Eine Auswahlentscheidung ist nicht nur im Fall mehrerer zeitgleicher Anträge auf Sonderbedarfszulassung erforderlich, sondern auch dann, falls in der Zeit, bevor der Zulassungsausschuss einen Beschluss über die ersteingegangene Bewerbung gefasst hat, weitere Anträge eingehen.
Die Auswahlentscheidung ist in erster Linie daran auszurichten, welcher Bewerber von seiner Qualifikation, seinem Leistungsspektrum und vom geplanten Praxisstandort her den Versorgungsbedarf am besten deckt. Dies haben aus BSG-Sicht die Zulassungsgremien zu beurteilen. Bei gleicher Eignung mehrerer Bewerber sind die Kriterien anzuwenden, die der Gesetzgeber für die Praxisnachfolge und für die Öffnung eines bisher wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichs normiert hat, das sind berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit (vgl. § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V) sowie Dauer der Eintragung in die Warteliste (§ 103 Abs. 5 Satz 3 SGB V).
Kerstin Burgdorf
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