Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie zum Patientenrechtegesetz
Die Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) setzt sich seit ihrer Gründung im Jahr 1968 für die Verwirklichung einer psychosozialen und psychotherapeutischen Versorgung ein, die den Interessen und Rechten der Bevölkerung entspricht. Daher begrüßt sie die Initiative des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Gesundheit, durch ein Gesetz die Rechte von Patientinnen und Patienten zu stärken. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, das bestehende Informations- und Machtgefälle zwischen PatientInnen und BehandlerInnen abzubauen und die Weichen in Richtung Gleichstellung zu stellen.
Der Vorteil eines Patientenrechtegesetzes ist außerdem in der größeren Transparenz zu sehen: Viele Bereiche sind übersichtlicher und klarer für die PatientInnen dargestellt.
Trotz dieser positiven Ansätze bleibt der vorgelegte Referentenentwurf nach Auffassung der DGVT zum Teil hinter dem Erforderlichen zurück. Ziel eines Patientenrechtegesetzes müsste sein, auch die besonderen Bedürfnisse von psychisch Kranken, von älteren und chronisch kranken Menschen sowie von behinderten Menschen zu berücksichtigen.
Die DGVT benennt nachfolgend den aus ihrer Sicht notwendigen Änderungs- und Ergänzungsbedarf:
- Die Einrichtung eines Härtefallfonds, der Geschädigte, finanziell unterstützt. In Österreich hat man mit einem solchen Fonds gute Erfahrungen gemacht. Finanziert werden könnte der Fonds durch ein Mischmodell aus Steuermitteln, aus Mitteln der Haftpflichtversicherungen der Leistungserbringer, aus Mitteln der KBV usw.
- Die Einrichtung eines Zentralregisters für Behandlungsfehler.
- Ein verbindliches Beschwerdemanagement nicht nur im stationären, sondern auch im ambulanten Bereich.
- Die aktive Einbindung der PatientInnen: Patientenbriefe sollen Diagnose und Behandlungen in verständlicher Sprache darstellen.
- Die Etablierung von unabhängigen PatientenfürsprecherInnen.
- Die bestehenden Antrags- und Mitberatungsrechte der maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140 f SGB V sollten durch das Stimmrecht in Verfahrensfragen gestärkt werden. Darüber hinaus sollten die im SGB V bestehende Patientenbeteiligung auch auf das SGB XI ausgeweitet werden.
- Das Recht der PatientInnen zur Einholung einer Zweitmeinung: Hierauf sollte der erstbehandelnde Arzt hinweisen müssen.
- Regelungen zur Vereinheitlichung der Schlichtungsverfahren und zur Stärkung der Verfahrensrechte von PatientInnen in (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzungen.
- Außerdem sollte das Verhältnis der Patientenrechte zu anderen Rechtsbereichen wie insbesondere dem SGB IX und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) berücksichtigt und entsprechend gestaltet werden.
- Die Einrichtung und Finanzierung von unabhängigen Beschwerdestellen im Bereich Psychiatrie. Gerade psychisch Kranke profitieren zurzeit selten von der unabhängigen Patientenberatung.
Darüber hinaus möchten wir noch auf einzelne Punkte - den Bereich Psychotherapie betreffend - eingehen:
- Die bislang im Gesetzentwurf unsystematische Auflistung der Gesundheitsberufe sollte geändert werden. Die PsychotherapeutInnen sollten gleichrangig mit den ÄrztInnen genannt werden.
- Bei der Definition von Heilbehandlung sollte der fachwissenschaftlich aktuelle Stand zugrunde gelegt werden (Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert).
- Problematisch ist die vorgesehene Regelung, dass die Aufklärungs- und Informationspflichten entfallen, wenn erhebliche therapeutische Gründe der Information und Aufklärung der Patienten entgegenstehen. Gerade bei psychischen Erkrankungen wird es in der Praxis oft Definitionsprobleme geben, was „erhebliche therapeutische Gründe“ sind. Zudem ist bei psychischen Erkrankungen die Ausgestaltung von Informations- und Aufklärungspflichten von zusätzlicher Brisanz, da hier der Eingriff nicht in einer Operation besteht, sondern eine Psychotherapie immer ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, für den es grundsätzlich einer Einwilligung bedarf. Von besonderer Bedeutung wird dies bei einer Psychotherapie mit Minderjährigen und sollte entsprechend in den Gesetzestext einfließen. Hierzu gibt es eine ausführliche Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer, die Ihnen zugegangen ist.
Schließlich möchten wir noch auf eine besondere Problematik im Bereich Psychotherapie hinweisen: Sexuelle Übergriffe in Therapie und Beratung.
Sexuelle Übergriffe in Therapie und Beratung sind leider keine Seltenheit. Rund 10 % der TherapeutInnen und BeraterInnen hatten mindestens einmal in ihrem Berufsleben sexuelle Kontakte zu Klientinnen. Die Dunkelziffer liegt weitaus höher. Männliche Therapeuten sind wesentlich häufiger Täter als weibliche Therapeutinnen.
Aus Gründen des Patientenschutzes ist eine unabhängige niedrigschwellige und professionelle Beratungsmöglichkeit für betroffene PatientInnen im geplanten Patientenrechtegesetz zu verankern.
Da es den Betroffenen schwer fällt, sich zu artikulieren, muss darauf besondere Rücksicht genommen werden. Eine Verankerung der Beratungsmöglichkeiten im Patientenrechtegesetz kann der Forderung zusätzliches Gewicht verleihen und den Umdenkungsprozess befördern. Leider werden sexuelle Übergriffe manchmal immer noch als Kavaliersdelikt abgetan und nicht als das geahndet, was sie sind: Nämlich Straftaten. Da sich Patientinnen oftmals erst viele Jahre nach dem Übergriff oder Missbrauch trauen, gegen ihren früheren Therapeuten vorzugehen, ist die Heraufsetzung der Verjährungsfristen im Straf- und Berufsrecht wichtig.
Patientenschutz sollte sich an den Anspruch der Selbstbestimmung des Patienten und dem Konzept einer gleichberechtigten Arzt-Patientenbeziehung orientieren im und im Sinne eines modernen Verbraucherschutzes ausgestaltet sein.
Dr. Heiner Vogel, Rudi Merod,
Wolfgang Schreck
Geschäftsführender Vorstand der DGVT
Insgesamt liegen nach Auskunft der Ministerien für das Patientenrechtegesetz über 70 Stellungnahmen von Verbänden vor. Nach der Einarbeitung der verschiedenen Anträge und Stellungnahmen wird Ende Mai wahrscheinlich ein Kabinettsentwurf vorgestellt werden; die Anhörung des Gesundheitsausschusses ist für den Herbst vorgesehen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten.