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Aktuell

Stellungnahme des PARITÄTISCHEN zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und zur Stärkung der Führungsaufsicht

17. November 2010
 

Der PARITÄTISCHE begrüßt, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 die längst überfällige Überar­beitung der gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung von der Bundesre­gierung umgesetzt werden soll. Gleichzeitig bedauert der PARITÄTISCHE jedoch, dass die Chance, die Sicherungsverwahrung als strafrechtliche Mallnahme grund­sätzlich zu überdenken, nicht genutzt wird.

Es ist geplant, die primäre Sicherungsverwahrung beizubehalten, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen und diese in Zukunft auch für Ersttäter einzu­führen. Die Anwendungseinschränkung der Sicherungsverwahrung insgesamt auf Gewalt- und Sexualstraftäter ist ein überfälliger Schritt.

Auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird sowohl in dem Diskussionsentwurf des BMJ ais auch in den gemeinsamen Eckpunkten des BMI und des BMJ als not­wendige Konsequenz aus der Entscheidung des EGMR künftig verzichtet. Denn die­ses Instrument ist mit dem Rückwirkungs- und Doppelbestrafungsverbot der Europä­ischen Menschenrechtskonvention unvereinbar. Unverständlicherweise nicht zur Dis­kussion steht, die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafrecht – eingeführt erst 2008 – ebenfalls abzuschaffen (§ 7 Abs. 2 JGG).

Die durch ein noch zu erarbeitendes, zusätzliches „Gesetz zur Therapierung und Un­terbringung psychisch gestörter Gewalttäter" als Lösung für die von der EGMR­Rechtsprechung beanstandeten Altfälle erscheint uns ebenfalls problematisch, da hierfür bislang nicht als psychisch gestört anerkannte Personen durch Gutachten nachträglich als solche deklariert werden müssen.

Im Folgenden kommentieren wir folgende Aspekte der vorgeschlagenen Neurege­lungen:

  1. Beibehaltung der Sicherungsverwahrung („Konsolidierung")
  2. Beschränkung des Anwendungsbereichs
  3. Zeitpunkt der Begutachtung und Gefährlichkeitsprognose
  4. Einführung der Möglichkeit der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für Ersttäter
  5. Änderungen bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung
  6. Verlagerung der Frist für die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung an das Vollzugsende
  7. Stärkung der Führungsaufsicht und Einführung der elektronischen Aufent­haltsüberwachung
  8. Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter / Altfallregelung

    Darüber hinaus erlauben wir uns

  9. die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafrecht zu hin­terfragen.

Zu den einzelnen Aspekten:

1. Beibehaltung der Sicherungsverwahrung („Konsolidierung")

Die Sicherungsverwahrung ist als einschneidendster Eingriff des Staates in die Grundrechte der Person zu werten. Im Unterschied zum Strafvollzugsgedanken be­ruht die Sicherungsverwahrung weder auf der Idee schuldangemessener Strafverbüßung noch orientiert sie sich am Vollzugsziel der Strafvollzugsgesetze, sondern legi­timiert sich ausschließlich mit dem Ziel der Gefahrenabwehr zum Schutz der Allge­meinheit.

Durch die vorgesehene, grundsätzliche Beibehaltung der primären Sicherungsver­wahrung und die verstärkt einzusetzende vorbehaltene Sicherungsverwahrung wird ignoriert, dass sich die in den vergangenen Jahren gestellten Prognosen in den meisten Fällen als falsch erwiesen haben. Verschiedene wissenschaftliche Untersu­chungen haben sich mit der Problematik der Gefährlichkeitsprognose bei Tätern be­fasst und belegen können, dass die Gutachter mit einer solchen Prognose nur in ei­nem kleinen Teil richtig lagen. Nach Kinzig[1] wurden lediglich etwas mehr als 10% der Straftäter mit schweren Straftaten nach der Entlassung aus der Sicherungsverwah­rung nach 10 Jahren rückfällig. Zu ähnlichen Ergebnissen kommen auch andere Un­tersuchungen.

Die Folgen und das Leid jeder neuen Tat sollen hier keineswegs bagatellisiert wer­den. Solche Zahlen zeigen jedoch, dass in den meisten Fällen die Sicherungsver­wahrung offensichtlich das falsche Mittel darstellt. Geflissentlich übersehen wird, dass die meisten Entlassenen ohne Rückfälligkeit in die Gesellschaft zurückkehren. Wahrgenommen werden allein jene Fehler, bei denen sich „positive" Sozialprogno­sen im Nachhinein als falsch erweisen. Bis heute ist empirisch nicht hinreichend un­tersucht worden (zum Teil aber auch schlichtweg nicht erforschbar), wie viele „nega­tive" Kriminalitätsprognosen ebenfalls unrichtig sind.

Diese Ausgangssituation führt notwendigerweise zu einer verzerrten, d.h. einseitigen Wahrnehmung der Prognoseentscheidungen. Wer ausschließlich die seltenen gra­vierenden Rückfälle registriert und die Gruppe der zu Unrecht Eingesperrten kontinu­ierlich ausblendet, favorisiert den weiteren Ausbau der Sicherungsverwahrung. Die Zahl der Anordnungen hat sich in den vergangenen Jahren laufend erhöht, dement­sprechend auch die Belegung in den entsprechenden Anstalten: Waren es 1996 noch 176 Fälle, im Jahr 2001: 257 und 2009: 500 Sicherungsverwahrte[2]. Dieser „In­flation" in der Anwendung will auch die Bundesjustizministerin durch die Eingrenzung auf Straftaten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind, gegensteuern.

Der Schutz potentieller Opfer, insbesondere bei schwerwiegenden Gewalt- oder Se­xualstraftaten ist ein wichtiges und in jeder Hinsicht gerechtfertigtes Anliegen. Ein umfassender Schutz vor schwerwiegenden Straftaten, der dem Bürger durch die Si­cherungsverwahrung suggeriert werden soll, ist nach Auffassung vieler Experten al­lerdings eine Illusion und verbessert nicht die Sicherheit der Allgemeinheit.

Die Sozialwissenschaften belegen, dass sich menschliches Verhalten und die Ent­wicklung der Persönlichkeit kaum sicher vorhersagen lassen. Ausgangspunkt der Prognose zukünftiger Straftaten ist einerseits die individuelle, strafrechtliche Vorge­schichte, andererseits die psychologische Einschätzung individueller Persönlich­keitsdispositionen. Mit in die Prognose einzubeziehen sind in erheblichem Maße die situativen Aspekte und die jeweiligen sozialen Bezüge des Täters zum Opfer und zu anderen Personen. Trotz der Schwierigkeiten, individuelle Verhaltensprognosen zu erstellen, welche durchaus immer auch fehlerbehaftet sein können und sich oft mit nicht zu klärenden Punkten darstellen, ergeben sich häufig negative Sozialprognosen für die jeweiligen Täter. Was bedeutet dies in der Konsequenz?

Der PARITÄTISCHE ist davon überzeugt, dass in diesen Fällen therapeutische Angebote von Beginn der Haftzeit an vorgehalten werden müssen. Auch Siche­rungsverwahrung ist nicht nur eine Maßregel der Sicherung, sondern auch der Besserung. Therapeutische Settings und spezifische Therapieangebote müssen in wesentlich größerem Umfang als bisher zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits 2004 die Vollzugsbehörden angehalten, den Vollzug der Sicherungsverwahrung auf die Resozialisierung der Untergebrachten auszurichten.[3] Entsprechend gefordert sind die seit der Föderalismusreform zuständigen Landesjustizverwaltungen.

D.h.: Anstatt die jeweiligen Personen lediglich sicher zu verwahren, muss endlich während der Haftzeit vernünftig mit den Tätern gearbeitet werden. Statt dem bisheri­gen Verwahrvollzug muss ein therapeutisches Milieu geschaffen werden. Die thera­peutischen Bemühungen müssen bereits zu Beginn der Haftzeit einsetzen – unab­hängig davon, ob formal die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder nicht.

2. Beschränkung des Anwendungsbereichs

Als Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung soll zukünftig nicht mehr jede vorsätzliche Straftat ausreichen. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf vorsätzliche, gemeingefährliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung erscheint aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als Kompromiss unter der Voraussetzung, dass die Siche­rungsverwahrung aufrecht erhalten werden soll, sinnvoll.

Der PARITÄTISCHE begrüßt diese Konzentration und bewusste Einschränkung auf schwere Gewaltverbrechen, da die Maßregel der Sicherungsverwahrung als letzte Möglichkeit des Strafrechts in Bezug auf Vermögensdelinquenz, Betäubungsmitteldelinquenz oder vergleichbare Straftaten keinen Sinn ergibt, außer die Betreffenden „wegschließen" zu wollen.

Unter diesem Aspekt ist es jedoch inkonsequent, zusätzlich Taten einzubeziehen, durch die „schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird", wie dies in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nach wie vor formuliert ist.

Der PARITÄTISCHE schlagt deshalb dringend vor, die Worte „oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird" in Nr. 4 des 1. Absatzes von §66 StGB ersatzlos zu streichen.

Darüber hinaus wäre es für die Neuregelung hilfreich, bislang genutzte unbestimmte Rechtsbegriffe soweit wie möglich zu vermeiden und, wenn es schon bei der primä­ren Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt, in einem Katalog die möglichen Straftaten explizit aufzuführen. Hierdurch kann klar gestellt werden, welche anderen Delinquenzformen keine Sicherungsverwahrung nach sich ziehen können. Gewalt­anwendungsfreie Vermögensdelikte sollten die Anordnung der Maßregel nicht erlau­ben.

Von dieser vorgesehenen Beschränkung der Sicherungsverwahrung müssen ab dem Inkrafttreten einer solchen neuen Regelung dann diejenigen profitieren, die wegen anderer als in § 66 Abs. I StGB (neu) aufgeführten Deliktarten in der Sicherungsver­wahrung untergebracht wurden (Vermögensdelikte, Betäubungsmitteldelikte oder vergleichbare Straftaten). Es muss für diese „Altfälle" eine Erledigung der Maßregel Sicherungsverwahrung erfolgen.

3. Zeitpunkt der Begutachtung und Gefährlichkeitsprognose

Im neuen Gesetzestext soll klargestellt werden, dass es für die nach § 66 StGB er­forderliche Prognose allein darauf ankommt, ob der Täter zum Zeitpunkt seiner Ver­urteilung gefährlich ist oder nicht. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung, im Übrigen auch des BGH (Beschluss vom 5.9.2008).

Gleichzeitig soll § 67c Abs.1 StGB unverändert bestehen bleiben. Hierin ist geregelt, dass das Gericht bei einer Freiheitsstrafe, die zeitlich vor einer (zugleich angeordne­ten) Unterbringung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Strafe prüft, ob der Zweck der Maßlregel die Unterbringung noch erfordert[4].

Der PARITÄTISCHE weist darauf hin, dass § 67c Abs. 1 StGB eine „Öffnungs­klausel" der gewollten klaren Festsetzung des Zeitpunkts der Begutachtung im Kontext der Hauptverhandlung und Verurteilung darstellt. Auf diesen inhaltli­chen Widerspruch wird in der Begründung des Gesetzestextes nicht eingegan­gen.

4. Einführung der Möglichkeit der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für Ersttäter

Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB soll gestärkt und ihr Anwendungsbereich erweitert werden. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird betont, dass hiergegen weder verfassungsrechtlich noch mit Blick auf die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention Bedenken bestehen.

Der PARITÄTISCHE sieht dies nicht so eindeutig, insbesondere nicht für die vorgesehene Erweiterung für Ersttäter.

Die Voraussetzungen für einen Vorbehalt sollen gelockert werden. Durch die Neu­formulierung in §§ 66a Abs. 1 StGB soll deutlich gemacht werden, dass für den Vor­behalt der Sicherungsverwahrung nicht - wie bisher - die sichere Feststellung eines Hanges des Täters zu erheblichen Straftaten erforderlich ist.

Es wird der unbestimmte Begriff der „Wahrscheinlichkeit" eingeführt. Bereits die bis­herige Praxis hat gezeigt, dass die Feststellung eines Hanges zu bestimmten Strafta­ten für den Richter faktisch schwer möglich ist. Der Vorbehalt mit dem Merkmal „wahrscheinlich" und dem Hinweis, dass „nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist", dass ein solcher Hang besteht, kann nur dazu führen, dass eine Sicherungsverwahrung nicht anzuordnen ist.

Ein Vorbehalt aufgrund unsicherer Feststellungsmöglichkeiten stellt insoweit auf Entwicklungsmöglichkeiten des Täters im Laufe des Vollzugs ab. Eine spätere Beur­teilung jedoch wäre dann nichts anderes als eine unabhängig vom zu verhandelnden aktuellen Tatvorwurf erneute Anordnung der Vollstreckung einer freiheitsentziehen­den Maßnahme. Eine solche wäre mit den Vorgaben des EGMR vom Dezember 2009 nicht vereinbar.

Bei Ersttätern werden im Gegensatz zu Wiederholungstätern für die Richter noch mehr Indizien vorliegen müssen, um eine Wahrscheinlichkeit eines Hanges anzu­nehmen. In der Regel ist anzunehmen, dass der Ersttäter im Vollzug die Chance hat, die bei ihm erstmals festgestellte Delinquenz aufzuarbeiten.

5. Änderungen bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung

Durch den vorgesehenen Wegfall der Absatze 1 und 2 des § 66b StGB entfällt die nachträgliche Sicherungsverwahrung für „Neufälle". Begründet wird dies zum Einen damit, dass nur in wenigen Ausnahmefällen neue Tatsachen nach der Anlassverur­teilung eintreten oder erkennbar werden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die vergleichsweise wenigen Fälle (gut ein Dutzend Verfahren), die der BGH seit Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung 2004 genehmigt hat, gegen­über den knapp 100 Fällen, für weiche er diese Anordnung ablehnte. Zum Andern wird in der Begründung des Gesetzentwurfes (auf Seite 15) darauf hingewiesen, dass dem geringen Anwendungsbereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung erhebliche negative Auswirkungen auf die Vollzugspraxis gegenüberstehen. Die be­sondere Beobachtung (wegen des möglichen Auftretens von „Nova") führe nicht nur zu einer Belastung des Vollzugsklimas, sondern gefährde vor allem die Resozialisie­rung und Wiedereingliederung, was sich letztlich für den Schutz der Allgemeinheit vor Rückfalltaten gerade ais kontraproduktiv erweise.

Diese Einschätzung wird vom PARITÄTISCHEN mitgetragen, weshalb wir den ge­planten Wegfall der nachträglichen Sicherungsverwahrung begrüßen. Jedoch sind die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Umgang mit der nach­träglichen Sicherungsverwahrung letztlich widersprüchlich, wenn diese Maßnahme für die „AltfäIle" nicht aufgehoben werden soll.

Einerseits wird von den Autoren des Gesetzentwurfes dieser Widerspruch entspre­chend der EGMR-Rechtsprechung zur nachträglichen Entfristung der Sicherungs­verwahrung gesehen und die Regelung (überwiegend) aus dem Gesetz genommen. Andererseits zieht man nicht die Konsequenzen, indem man diesen Personenkreis aus der Sicherungsverwahrung entlässt. Vielmehr will man in Kenntnis anhängiger Verfahren erst eine weitere – negative - Entscheidung des EGMR abwarten[5]. Dies ist mit dem Selbstverständnis eines Rechtsstaats nicht vereinbar.

Hier regt der PARITÄTISCHE dringend eine Gleichbehandlung der nachträglichSicherungsverwahrten mit den Fällen an, die unter die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 Fällen und somit auch die Erledigung der Maßregel.

6. Verlagerung der Frist für die endgültige Anordnung der Sicherungsverwah­rung an das Vollzugsende

Durch den Gesetzentwurf soll der Zeitraum zwischen Anlassverurteilung und letzter Möglichkeit zur Entscheidung über die Umsetzung des Vorbehalts verlängert werden. Nach geltendem Recht hat das Gericht spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung möglich ist, zu entscheiden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung soll nun bis zur vollstän­digen Vollstreckung der Freiheitsstrafe ermöglicht werden.

Der PARITÄTISCHE gibt Folgendes zu bedenken: Die offen gelassene Situation, ob Sicherungsverwahrung noch verhängt wird, führt dazu, dass eine sinnvolle Entlas­sungsplanung und Vorbereitung durch Erprobung in Freiheit nicht erfolgt. Diese Schritte werden in der Regel von den Justizvollzugsanstalten davon abhängig ge­macht, dass die Umsetzung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nicht erfolgt.

Da als Voraussetzung eines Vorbehalts einer Sicherungsverwahrung durch die Be­schränkung auf gravierende Gewalt- oder Sexualdelikte erhebliche Freiheitsstrafen von mehreren Jahren verhängt werden, kann spätestens nach Ablauf von 2/3 der Haftzeit ausreichend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen. Eine Vorbereitung der Entlassung mit den dazu gehörenden Schritten für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft dient nicht nur dem Resozialisierungsgedanken des deutschen Straf­rechts, sondern letztlich auch der Verhinderung möglicher Rückfalltaten. Dies haben die Fälle der aufgrund des EGMR-Urteils kurzfristig entlassenen Fälle deutlich ge­zeigt.

Aus diesen Überlegungen heraus empfiehlt der PARITÄTISCHE, die Entschei­dung der Umsetzung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach der Hälfte, spätestens aber nach Ablauf von 213 der verhängten Haftstrafe zu fällen.

Die Offenhaltung dieser Entscheidung bis zum Ende der Haftstrafe widerspricht ei­nerseits dem Resozialisierungsanspruch des Strafrechts und verhindert andererseits sinnvolle Schritte der Vorbereitung einer Wiedereingliederung nach der Entlassung –auch im Sinne einer effizienten Prophylaxe von Rückfalltaten.

7. Stärkung der Führungsaufsicht und Einführung der elektronischen Aufent­haltstüberwachung

Durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsaberwachung (per GPS) soll die Effektivität der Führungsaufsicht nach der Entlassung gefährlicher Straftäter gestärkt werden. Diese, als Weisung umzusetzende Anordnung, soll nicht nur bei Sexualstraf­tätern, sondern auch bei Gewalttätern unbefristet verlängert werden können. Das BMJ verspricht sich von dieser Lösung eine spezialpräventive Wirkung.

In Hessen wird die elektronische Fußfessel seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Au­ßervollzugsetzung der Untersuchungshaft und als Weisung bei der Strafaussetzung zur Bewährung praktiziert. Verwiesen wird auch auf Baden-Württemberg, wo nach dem 2009 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe (EAStVollzG) Strafgefangenen ermöglicht wird, ihre sonst im Gefäng­nis zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe oder Reststrafe mit Hilfe der elektronischen Aufsicht zu Hause abzusitzen („Hausarrest"). Verwiesen wird außerdem auf Erfah­rungen in etlichen ausländischen Staaten wie Frankreich oder den USA. lm Rahmen der deutschen Führungsaufsicht wird die elektronische Überwachung bislang nicht eingesetzt.

Der PARITÄTISCHE weist darauf hin, dass die bloße Einführung einer elektro­nischen Aufenthaltsüberwachung die Probleme, die nach der Entlassung ent­stehen, nicht löst. Die Entlassenen benötigen in erster Linie Wiedereingliede­rungshilfe, Beratung und Unterstützung. Dafür müssen in ausreichendem Maße personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Nur wenn ausreichende Hilfsangebote vorhanden sind, können ggf. Möglichkeiten der Überwachung der Einhaltung von Auflagen sinnvoll zu einer rückfallfreien Wiedereingliede­rung der Entlassenen beitragen.

Darüber hinaus wird die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Großstädten wie z.B. Berlin kritisch gesehen. Es ist nicht ersichtlich, welche Daten sinnvoll erfasst werden können und wie auf diese reagiert werden kann.

8. Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter / Altfallregelung

Das gesetzgeberische Konzept soll durch eine Altfallregelung ergänzt werden. Ein „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter" soll dafür sorgen, dass insbesondere Verurteilte, die von der EGMR-Rechtsprechung als „Parallelfälle" oder sonst vergleichbar von einem Rückwirkungsverbot betroffen sind, dem berechtigten Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entsprechend adäquat, d.h. in therapeutischen Einrichtungen untergebracht werden können.

In seinen Ausführungen formuliert der EGMR deutliche Kritik an der Vollzugspraxis der deutschen Sicherungsverwahrung. Er stellt fest, dass kein wesentlicher Unter­schied zwischen Strafe und der Sicherungsverwahrung im deutschen Vollzug exis­tiert („Abstandsgebot"). Der Europäische Gerichtshof vermisst zudem besondere Maßnahmen, die zum Ziel haben, die von den Untergebrachten ausgehende Gefahr zu verringern und den präventiven Zweck zu erfüllen. Vermisst wird außerdem eine in besonderer Weise erforderliche psychologische Betreuung und Unterstützung der Untergebrachten.

Der PARITÄTISCHE erkennt, dass die Umsetzung des Abstandsgebots, wonach Si­cherungsverwahrte in einer Weise unterzubringen sind, die der Maßregel den Cha­rakter einer Strafe nimmt, eines der schwierigsten Probleme ist, die zu lösen sind.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte in seinem Urteil vom 5. Februar 2004, dass „Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.[…] Im Ergebnis muss ... sichergestellt werden, dass ein Abstand zwischen dem allgemeinen Straf­vollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt, der den allein spezialpräventiven Charakter der Maßregel … deutlich macht[6]

Vorgeschlagen wird zur Umsetzung dieser Anforderungen die Erarbeitung spezifi­scher Therapieangebote und die Entwicklung von Konzepten, mit welchen die Le­bensführung der betroffenen Personen soweit eingeschränkt wird, wie dies für die Durchführung der Therapie in einer geschlossenen Einrichtung unverzichtbar ist.

Insbesondere in Altfällen, die aufgrund der EGMR-Entscheidung vom Dezember 2009 aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen sind, soll die Unterbringung durch eine Zivilkammer des Landgerichts mit drei Berufsrichtern angeordnet werden. Vor­aussetzung sollen u.a. zwei Gutachten externer Sachverständiger sein, welche eine Gefahr aufgrund einer psychischen Störung belegen. Die zu bezeugende Gefahr ist in diesem Fall, dass der Betreffende weitere einschlägige Straftaten begehen wird. Für das Verfahren der Einweisung sowie für die gesamte Dauer der Unterbringung wird anwaltlicher Beistand vorgeschrieben.

Der PARITÄTISCHE bezweifelt, dass die nachträgliche Diagnose bereits seit Jahren in Sicherungsverwahrung untergebrachter Straftäter einer verfassungsrechtlichen Prüfung in allen Fällen standhält. Andererseits ist naheliegend, dass bei vielen Gewalt- und Sexualtätern, welche die Kriterien des § 66 Abs. 1 StGB erfüllen, eine psychische Störung vorliegt. Deshalb ist es im Grundsatz richtig, diese Täter als – in der Regel - zu therapierende Personen zu sehen.

Die therapeutischen Angebote müssen deshalb für jeden der anstehenden Fälle zur Verfügung stehen. Hier sind insbesondere die Länder aufgerufen, denen im Rahmen der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Sicherungsverwahrung übertragen wurde. Therapeutische Maßnahmen müssen jedoch bereits während des Vollzugs der in der Regel der Si­cherungsverwahrung vorgelagerten Haftzeit begonnen werden. Die im Einzel­fall erfolgreichen Behandlungsmethoden müssen dann bei Verlegung in andere Einrichtungen nahtlos fortgesetzt werden. Als Ergänzung sind vor einer Entlassung frühzeitig ambulante Maßnahmen zu inte-

grieren, um in Formen des betreuten Wohnens außerhalb geschlossener Einrichtungen die Betreuung fortsetzen zu können.

9. Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafrecht

Der PARITÄTISCHE ist davon überzeugt, dass die nachträgliche Sicherungsverwah­rung nach Jugendstrafrecht (§ 7 Abs. 2 JGG) nach dem Urteil des EGMR vom De­zember 2009 nicht aufrecht erhalten werden kann. Wenn schon die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus bei Verurteilungen vor der Ge­setzesreform 1998 konventionswidrig ist, dann gilt dies erst recht für die nachträgli­che Sicherungsverwahrung, die keinerlei hinreichenden Kausalzusammenhang zur Anlasstat erfasst.

Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende ist in jedem Fall in hohem Maße problematisch, insbesondere weil der Vollzug einer Jugendstrafe ja gerade auch zur therapeutischen (und erzieherischen) Behandlung und präventiven Einflussnahme genutzt werden soll. Bei einer nachträglichen Anord­nung der Sicherungsverwahrung verschärft sich die Problematik insofern, als hier maßgeblich auf das Verhalten während des Vollzuges zurückgegriffen wird. Das Verhalten unter den sehr speziellen Bedingungen des Strafvollzuges kann gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden grundsätzlich nur geringe Vorhersagekraft für das spätere Verhalten in Freiheit haben.

Straffälligkeit ist nicht nur von den individuellen Persönlichkeitsdispositionen be­stimmt, sondern immer auch in erheblichem Maße von den situativen Aspekten des Tathintergrunds und der jeweiligen sozialen Bezüge abhängig. Individuelle Kriminal­prognosen sind deshalb potenziell fehlerbehaftet – dies gilt um so mehr, je jünger die Verurteilten sind.

Der PARITÄTISCHE ist der Überzeugung, dass die Aufrechterhaltung der nach­träglichen Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafrecht aus dem Jahr 2008 keinen Bestand vor dem Hintergrund des ergangenen Urteils des EGMR hat. Deshalb fordert er den Gesetzgeber dringend auf, im Rahmen der Reform der Sicherungsverwahrung die Regelung der nachträglichen Sicherungsver­wahrung aus § 7 Abs. 2 JGG ersatzlos zu streichen.

Der PARITÄTISCHE Berlin, 4. Oktober 2010



[1]Jörg Kinzig, Die LegalBewährung gefährlicher Rückfalltäter, Tübingen 2008
[2]laut Pressemittellung des BMJ vom 9.62010
[3]BVerG, 5.2.2004 AZ: 2 BvR 2029/01
[4]§ 67c Abs. 1 StGB: „Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein."
[5]„Weiterer Prüfbedarf ergäbe sich [...] für die Vorschläge zur Sicherungsverwahrung, falls der EGMR in einem der bereits anhängigen oder zukünftigen Verfahren weitere Vorgaben zur Sicherungsverwah­rung machen würde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich der EGMR ausdrücklich zur Zuläs­sigkeit des Instruments der nachträglichen Sicherungsverwahrung äußern sollte." (Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 21)
[6] BVerfG, 5.2.2004 AZ: 2 BvR 2029/01