Tiger und Bettvorleger - Reform der Sozialwahlen gescheitert[1]
Nach den letzten Sozialwahlen (1. Juni 2011) haben der Wahlbeauftragte Gerald Weiß (CDU) und sein Stellvertreter Klaus Kirschner (SPD) in ihrem Schlussbericht weitreichende Vorschläge zur Reform dieser Wahlen gemacht. Die Kernforderungen waren die verpflichtende Durchführung von Urwahlen, die Einführung einer Frauenquote und die Ermöglichung von Online-Wahlen, von denen man sich erhofft, dass sie die Wahlbeteiligung vor allem jüngerer Wahlberichtigter steigern werden. Besonders umstritten war die Forderung nach verbindlichen Urwahlen, d.h. der Abschaffung der Möglichkeit von sog. „Friedenswahlen“, bei denen schon in einem Frühstadium der Wahlvorbereitung die sog. „Listenträger“, d.h. Arbeitgeber und Gewerkschaften, die Mitglieder der Selbstverwaltung „ohne Wahlhandlung“ bestimmen können, wenn keine konkurrierenden „Listen“ eingereicht worden sind.
Weil man die Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite nicht von vornherein verärgern wollte, wurde die entsprechende Passage im Koalitionsvertrag von November 2013 bereits ausgesprochen diplomatisch formuliert: „Wir wollen die Selbstverwaltung stärken und die Sozialwahlen modernisieren. Dazu wollen wir künftig Online-Wahlen ermöglichen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Dort, wo es möglich und sinnvoll ist, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen, sollen die Auswahlmöglichkeiten durch mehr Direktwahlen verbessert werden. Durch geeignete Maßnahmen wollen wir erreichen, dass das repräsentative Verhältnis von Frauen und Männern in der Selbstverwaltung optimiert wird.“
Im Jahr 2014 gab es dazu mehrere Diskussionsrunden der zuständigen „Berichterstatter“ der Koalitionsfraktionen, bei denen eine große Sympathie für die verpflichtenden Urwahlen auszumachen war. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hatten sich dagegen im Laufe des Jahres wiederholt für die Beibehaltung der „Friedenswahlen“ ausgesprochen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), in dessen Ressort das Recht der Sozialwahlen gehört, hatte schließlich kein Interesse, die Sozialpartnerorganisationen mit diesem bürgerfernen Thema zu provozieren. Daher wurde kein größerer Gesetzentwurf erarbeitet.
Übrig blieb - sozusagen als letzter „Erinnerungspunkt“ - nur die Forderung nach der Einführung von Online-Wahlen. Dazu hat das BMAS im Herbst 2014 eine „Formulierungshilfe“ für die Koalitionsfraktionen vorgelegt. Mit einem neuen § 118 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV sollte das Projekt eingeleitet werden: „Die Versicherungsträger entwickeln ein möglichst einheitliches Verfahren und technische Voraussetzungen zur Durchführung von Sozialversicherungswahlen mittels eines elektronischen Wahlverfahrens über das Internet (Online-Wahlen). Die entstehenden Kosten werden auf alle Versicherungsträger anteilig nach dem Verhältnis der Zahlen der wahlberechtigten Versicherten umgelegt.“ Nur die Bundesagentur für Arbeit sollte ausgeklammert bleiben, bei der bekanntlich keine Sozialwahlen stattfinden, sondern die Mitglieder der Selbstverwaltung berufen werden. Die neue Vorschrift sollte eine Rechtsgrundlage für die Vorbereitungsarbeiten und deren Finanzierung schaffen und als Änderungsantrag an die Fünfte SGB IV-Novelle angehängt werden. Das „Scharfschalten“ für Online-Wahlen wäre ohnehin einem weiteren Gesetz vorbehalten geblieben.
Trotz der Komplexität des Verfahrens sahen Optimisten bereits einen „Probelauf“ für die Einführung der Online-Option auch bei politischen Wahlen. Insoweit war die Kommentierung des GKV-Spitzenverbandes zur Formulierungshilfe zwar frech, aber sachlich richtig: „Insofern ist bei der diskutierten Weiterentwicklung der Sozialversicherungswahlen ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen gegeben. Vor diesem Hintergrund ist eine anteilige Steuerfinanzierung der mit den Vorarbeiten verbundenen Investitionskosten angebracht.“
In den Schlussverhandlungen zum Fünften SGB IV-Änderungsgesetz, kam noch einmal größerer Gestaltungsehrgeiz auf und die „Frauenquote“ wieder auf den Tisch. Hier hat sich schließlich – mit Erfolg – die CSU quergestellt. [Übrigens dazu passend: Auch indem am 6. März vom Bundestag verabschiedeten Gesetz „für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ sind bei der Definition des Geltungsbereichs die „bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ mit „Recht auf Selbstverwaltung“ (d.h. vor allem die Sozialversicherungsträger) ausgenommen.] Aber auch bei den Onlinewahlen fand man letztlich keinen gemeinsamen Nenner, nicht zuletzt aus Datenschutzgründen und wegen der Wahrung des Wahlgeheimnisses.
Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich schon am 5. Februar in die 2./3. Lesung im Bundestag kommen, wurde aber wegen der beschriebenen Auseinandersetzungen wieder von der Tagesordnung abgesetzt. Drei Wochen später (am 26. Februar) wurde die SGB IV-Novelle dann ohne jede Änderung der Sozialwahlen verabschiedet.
Da die Vorbereitungen der nächsten Sozialwahl (am 1. Juni 2017) nach dem Gesetz bereits in diesem Spätsommer beginnen müssen, kann somit für die nächste Wahl praktisch keine Reform mehr erreicht werden. Die Koalition hat zwar bisher in der Gesundheits- und Sozialpolitik den Koalitionsvertrag sorgfältig abgearbeitet. Die Ankündigung zu einer Modernisierung der Sozialwahl kann jedoch nicht mehr eingelöst werden. Der zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Ausschuss für Arbeit und Soziales, Kai Whittaker, sagte in diesem Zusammenhang: „Jede Nichtreform der Sozialwahlen gefährdet die langfristige Legitimation der sozialen Selbstverwaltung.“ Der SPD-Abgeordnete und Vorsitzende des Bundestags-Gesundheitsausschusses, Professor Edgar Franke, der seine Berufserfahrung selbst in den Berufsgenossenschaften gesammelt hat, ist derselben Ansicht.
[1]Quelle: Gesundheitspolitischer Informationsdienst (gid), 20. Jg., Nr. 7/Nr. 8, 24. März 2015; Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion.