Urteil gegen Diskriminierung von Frauen in den PsychThG-Übergangsbestimmungen (Zeitfenster-Rechtsprechung)
Zusammenfassung des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 27.05.2002 (Aktenzeichen: S 19 KA 52/00)
Das Sozialgericht Duisburg bestätigte am 27.05.2002 die Zulassung einer Psychotherapeutin, die wegen familiärer Verpflichtungen im sogenannten Zeitfenster die im Regelfall geforderten 250 Behandlungsstunden pro Jahr nicht erbringen konnte. Das "Zeitfenster" war der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von Juni 1994 bis Juni 1997, in dem die Psychotherapeuten ihre Teilnahme an der Versorgung von Kassenpatienten nachzuweisen hatten. Das Gericht war der Meinung, nur so sei eine Diskriminierung von Frauen zu vermeiden.
Es ging um eine Psychotherapeutin mit insgesamt 480 Behandlungsstunden im Zeitfenster und 183 Stunden in einem Jahr, die vom Berufungsausschuss zugelassen worden war. Dabei hatte der Berufungsausschuss berücksichtigt, dass die Frau wegen der Erziehung eines Kleinkindes weniger Zeit für ihre Praxis hatte. Gegen diese Zulassung hatte die KVNo Widerspruch eingelegt.
Der Vorsitzende führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, diese Entscheidung entspreche der bis November 2000 geltenden Verwaltungspraxis. Bis dahin habe man zur Vermeidung unbilliger Härten in derartigen Fällen Abstriche vom Erfordernis der 250 Stunden in einem Jahr gemacht. Dies sei auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 08.11.2002 nicht falsch. Zwar habe das Bundessozialgericht die Auslegung des PsychThG teilweise noch verschärft. Es habe sich aber in keinem dieser Urteile mit den Problemen befasst, die sich bei einer Einschränkung der Berufstätigkeit aufgrund familiärer Verpflichtungen im Zeitfenster stellen. In Fällen wie dem in Duisburg vorliegenden gebiete es die Gleichstellung von Mann und Frau, die sich aus verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Normen ergebe, von der üblicherweise erwarteten Zahl an Behandlungsstunden Abstriche zu machen.
[1]:Dieser Beitrag wurde auch im PsychotherapeutenFORUM 4/2002 veröffentlicht.