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Urteil vom 26.04.2000 zur bedarfsunabhängigen Zulassung als psychologische PsychotherapeutIn

24. Januar 2007
 

Sozialgericht Stuttgart
Az.: S 11 KA 6783/99
Verkündet am 26.04.2000
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil
in dem Rechtsstreit

Klägerin

Proz. -Bev. : Rechtsanwälte

gegen
Berufungsausschuß für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg
vertreten durch den Vorsitzenden
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart

Beklagte

Proz. -Bev. : Rechtsanwälte

Beigeladen:

  1. Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg
    vertreten durch den Vorstand
    Albstadtweg 11
    70567 Stuttgart
  2. AOK Baden-Württemberg
    vertreten durch den Vorstand
    Heilbronner Str. 184
    70191 Stuttgart
  3. BKK - Landesverband Baden-Württemberg
    vertreten durch den Vorstand
    Stuttgarter Str. 105
    70806 Kornwestheim
  4. IKK Baden-Württemberg
    vertreten durch den Vorstand
    Schlachthofstr. 3
    71636 Ludwigsburg
  5. Landwirtschaftliche Krankenkasse Württemberg
    vertreten durch den Geschäftsführer
    Vogelrainstr. 25
    70199 Stuttgart
  6. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
    vertreten durch den Vorstand
    Frankfurter Str. 84
    53721 Siegburg
  7. AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e . V .
    vertreten durch den Vorstand
    Frankfurter Str. 84
    53721 Siegburg

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2000 in Stuttgart durch ihre Vorsitzende, Richterin V o s s e n, sowie die ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

1. Der Beschluß des Beklagten vom 07.10.1999 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses für Ärzte im Bereich der KV Nord-Württemberg vom 26.04.1999 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung gemäß § 95 Abs. 10 SGB V als psychologische Psychotherapeutin.

Die am .............. geborene Klägerin erhielt am 18.03.1999 durch das Regierungspräsidium Stuttgart die Approbation als psychologische Psychotherapeutin. Seit 1993 führt die Klägerin nebenberuflich eine psychotherapeutische Praxis und behandelt im Wege des Kostenerstattungsverfahrens auch Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Die Klägerin ist derzeit noch im Anstellungsverhältnis in der psychologischen Beratungs stelle der evangelischen Kirche in beschäftigt.

Am 28.12.1998 beantragte die Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung gemäß § 95 Abs. 10 SGB V als psychologische Psychotherapeutin. In der mündlichen Verhandlung des Zulassungsausschusses am 26.04.1999 beantragte sie hilfsweise die Ermächtigung zur Weiterbehandlung der in Behandlung befindlichen Patienten bis zum Therapieende.

Mit Beschluß des Zulassungsausschusses für Ärzte im Bezirk der KV Nord-Württemberg vom 26.04.1999 wurde die Klägerin als freipraktizierende psychologische Psychotherapeutin zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit in analoger Anwendung des § 31 Abs. 1 b Ärzte-ZV mit Wirkung vom 26.04.1999 zur Ausführung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, Erwachsene, für den begrenzten Personenkreis der zum Zeitpunkt der Zulassungsausschußentscheidung bereits anbehandelten Patienten, ermächtigt. Die Ermächtigung wurde befristet bis zum Zeitpunkt des Therapieendes der anbehandelten Patienten. Der weitergehende Antrag der Klägerin wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Zulassungsausschuß im wesentlichen aus, im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten könne es insbesondere aufgrund der Anforderungen an die schutzwürdige Vortätigkeit nach § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V in der ersten Umsetzungsphase zu Versorgungslücken kommen. Für diese erste Phase der Umsetzung erscheine es sachgerecht, eine Versorgungslücke für den begrenzten Personenkreis der bei der Klägerin bereits in Behandlung befindlichen Patienten zu vermeiden. Der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung sei zurückzuweisen, da die Klägerin die gesetzlich geforderte schutzwürdige Vortätigkeit gemäß § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V, gemessen an der ständigen Spruchpraxis des Zulassungsausschusses; nicht erfülle. Grundlage für die Spruchpraxis des Zulassungsausschusses sei der Bericht des Ausschusses für Gesundheit des deutschen Bundestages (BT Drucks. 13/9212 vom 25.11.1997), wonach eine bedarfsunabhängige Zulassung nur diejenigen Psychotherapeuten erhalten könnten, die neben den anderen Zulassungskriterien in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 bereits an der ambulanten Versorgung der Versicherten im Delegationsverfahren oder im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V teilgenommen hätten. Damit seien die Leistungserbringer gemeint, die in dem Zeitfenster in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen und u. a. daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt hätten, und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellen würde, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen, d. h. sich nur in nicht gesperrten Planungsbereich niedergelassen könnten. Diese Härtefallklausel gebiete daher, daß es sich zumindest um eine ins Gewicht fallende Behandlungstätigkeit innerhalb des Zeitkorridors handeln müsse. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn der Antragsteller (dann jedoch bezogen auf den gesamten Zeitkorridor) eine Behandlungstätigkeit von mindestens zwei Wochenstunden unter begünstigender Zugrundelegung von 42 Wochen pro Jahr nachweise, also im Zeitkorridor insgesamt 250 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit nachweise. Wenn selbst dieser Minimalzeitrahmen von 250 Behandlungsstunden im Zeitkorridor unterschritten werde, könne kein Argument für eine Einkommenserzielungsabsicht der Tätigkeit gefunden werden, sondern dann überwiege der Affektionswert der Tätigkeit vor den Einkommenserzielungsinteressen.

Am 27.05.1999 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, gemäß § 95 Abs. 10 Nr. 3 bzw. Abs. 11 Nr. 3 SGB V müsse die Klägerin an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilgenommen haben. Dies sei unbestritten der Fall. Für eine Auslegung der erwähnten gesetzlichen Vorschrift gemäß dem Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 18.08.1998 (MedR 1998, 442) sei kein Raum. Dies werde in der Literatur einhellig so gesehen. Der Wortlaut des § 95 SGB V lasse den Zulassungs- bzw. Berufungsausschüssen keinerlei Ablehnungsmöglichkeit, wenn ein Antragsteller, wie vorliegend die Klägerin, im Zeitfenster an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen habe.

Mit Beschluß vom 07.10.1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, es sei unstreitig, daß die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 10 Nr. 1 und 2 SGB V erfülle. Sie habe jedoch in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 nicht an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.v. § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V teilgenommen. Was unter "Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei, werde sehr unterschiedlich beurteilt. Nach seinem Wortlaut verlange das Gesetz lediglich eine Teilnahme an der ambulanten Versorgung. Deshalb werde teilweise die Auffassung vertreten, diesem Erfordernis werde bereits genügt, wenn der Antragsteller innerhalb des Zeitfensters irgendwie an einer Behandlung mitgewirkt habe. Bei dieser Auslegung wäre die gesetzliche Regelung indessen unschlüssig, weil es für die Zulassung nicht auf eine belanglose Beteiligung an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten ankommen könne. Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich andererseits auch eine bestimmte Zahl von notwendigen Behandlungsstunden im Zeitfenster nicht entnehmen. Die Auslegung der Vorschrift müsse sich deshalb am Gesetzeszweck orientieren. Dieser sei in den Gesetzesmaterialien wie folgt formuliert worden:
"Gemeint sind die Leistungserbringer, die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen haben, u. a. daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellte, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen dürften." (BT DruckS. 13/9212 vom 25.11.1997, S. 40).
Geschützt werden sollten also die im Zeitfenster in eigener Praxis niedergelassenen Leistungserbringer, die in einem ins Gewicht fallenden Umfang an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilnahmen und aus dieser Tätigkeit jedenfalls u. a. ihr Erwerbseinkommen erzielten. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor, da sie im Zeitfenster nur 71 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen habe. Bei einer durchschnittlichen Vergütung pro Stunde Behandlungstätigkeit von ca. DM 190,- entspreche dies im Zeitfenster Einnahmen i.H.v. DM 13.490,-. Bei solchen Einnahmen in einem Zeitraum von drei Jahren könne nicht mehr davon die Rede sein, daß die Klägerin aus diesen u. a. ihr Erwerbseinkommen erzielt habe.

Am 22.11.1999 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie auf, im einzelnen zitierte Literatur und Rechtsprechung.

Die Klägerin beantragt:
Der Beschluß des Beklagten vom 07.10.1999 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses für Ärzte im Bereich der KV Nord-Württemberg vom 26.04.1999 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verweisen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Die übrigen Beigeladenen
haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte durfte der Klägerin die begehrte bedarfsunabhängige Zulassung nicht mit der Begründung verwehren, die Klägerin habe nicht an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen.

Nach § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V in der Fassung des Artikels 2 Nr. llc des Gesetzes über die. Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.06.1998 (BGBl. I, S. 1311 ff.) werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie bis zum 31.12.1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben (Nr. 1), bis zum 31.03.1999 die Approbationsurkunde vorlegen (Nr. 2) und in der Zeit vom 25.06.1994 bis zum 24.06.1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben (Nr. 3).

Die Zulassungsvoraussetzung der Nrn. 1 u. 2 liegen bei der Klägerin vor. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin hat in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 (dem sog. Zeitfenster) auch an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen. Sie hat nachweislich 71 Behandlungsstunden für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Damit ist der Begriff der Teilnahme nach § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V erfüllt.

Der Wortlaut des Gesetzes gibt keine Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang im sog. Zeitfenster eine Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten erfolgt sein mu�?. Auch aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 13/9212) läßt sich nicht eindeutig entnehmen, daß der Gesetzgeber eine bestimmte Mindestzahl von Behandlungsstunden oder ein bestimmtes - absolutes oder relatives - Mindestmaß an Einkünften aus der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gewollt hat. In der Gesetzesbegründung (a. a.0. zu § 95 Abs. 10 SGB V) wird hierzu ausgeführt: "Eine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten allerdings nur diejenigen Psychotherapeuten, die darüber hinaus in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 bereits an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Delegationsverfahren oder im Wege der Kostenerstattung teilgenommen haben, wobei diese Teilnahme nicht für den gesamten Zeitraum verlangt wird.

Gemeint sind die Leistungserbringer, die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen, unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben, und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellte, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen, d. h. sich nur in nicht gesperrten Gebieten niederlassen dürfen. Im Gegensatz dazu ist es gerechtfertigt, den Personenkreis, der erst nach dem 24.06.1997, dem Tag der Einbringung des Gesetzesentwurfs im Deutschen Bundestag, an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben, auf die - bedarfsabhängige - Niederlassung in nicht gesperrten Planungsbereichen zu verweisen".

Nach dem Wortlaut reicht auch ein geringes Maß an Teilnahme, somit auch eine einzige Behandlungsstunde aus, unabhängig davon, wieviele Stunden die Behandlung erforderte (vgl. Plagemann, Vertragsarztrecht - Psychotherapeutengesetz, 1998, Rdnr. 113; Plagemann/Kies, Approbation und Zulassung von Psychotherapeuten nach neuem Recht, MedR 1999, S. 413, 415; LSG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 14.10.1999, L 4 B 60/99 KA ER; SG Hamburg, Beschluß vom 23.06.1999 - S 3 KA 99/99 ER - Breithaupt 99, S. 948 in Abweichung zu SG Hamburg, Beschluß vom 31.05.1999 - S 3 KA 79/98 ER - Breithaupt 99, S. 815).

Zum Verständnis des Begriffs der Teilnahme an der ambulanten Versorgung kann auf die Rechtsprechung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zurückgegriffen werden (LSG Berlin, Beschluß vom 22.09.1999 - L 7 B 16/99 KA ER - NZS 2000, 207, 208; LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.01.2000 - L 5 KA 4789/99 ER-B S. 10). Danach nimmt ein Vertragsarzt noch an der Versorgung der Versicherten teil, wenn er seine Sprechstunden entsprechend den Bedürfnissen einer ausreichenden und zweckmäßigen kassenärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereiches festsetzt, auch wenn nur noch in geringem Umfang Verrichtungen vorgenommen werden. Eine kassenärztliche Tätigkeit wird jedoch nicht ausgeübt, wenn der Arzt zusätzlich nicht mehr den Willen zur kontinuierlichen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung hat (BSG, Urteil vom 09.12.1984 - 6 RKA 34/83 - S. 9). Die Klägerin hat im Zeitfenster - wenn auch nur eine geringe Anzahl - gesetzlich Krankenversicherte in insgesamt 71 Behandlungsstunden behandelt und damit eine Tätigkeit ausgeübt, die von dem Willen zur eigenverantwortlichen Teilnahme an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung geprägt war.

Die Ausführungen in den Gesetzesmäterialien zur Vermeidung einer unbilligen Härte ebenso wie die Forderung, daß u. a. Erwerbseinkommen aus der psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten erzielt worden sein mu�?, lassen keine Schlüsse auf einen bestimmten zeitlichen oder einkommensmäßigen Umfang der Tätigkeit zu. Derartige Erwägungen mögen im Ausschuß durchaus angestellt worden sein, sie haben im Gesetzeswortlaut jedoch keinen Niederschlag gefunden (LSG Berlin, Beschluß vom 22.09.1999 - L 7 B 16/99 KA ER - NZS 2000, S. 207 ff.). Gegen das Erfordernis einer bestimmten Stundenzahl für die Erfüllung des Begriffs der Teilnahme spricht vor allem auch, daß der Gesetzgeber eine solche Mindestzahl gerade nicht in das Gesetz aufgenommen hat, obwohl er in anderen Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes (vgl. § 12 PsychThG und § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V) detaillierte ziffernmäßige Merkmale geregelt hat (LSG Berlin a. a. O., NZS 2000, S. 209; Tittelbach, Zur Auslegung der für Psychotherapeuten geltenden Übergangsregelungen des § 95 Abs. 10 Nr. 3 bzw. Abs. 11 Nr. 3 SGB V, SGb 1999, S. 397, 399). Hinzu kommt, daß es sich bei den Zulassungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 10 SGB V um Normen handelt, die die Berufsausübung regeln. Damit wird in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der Psychotherapeuten eingegriffen. Nach dem in Satz 2 der Vorschrift geregelten Vorbehalt des Gesetzes ist ein solcher Eingriff nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Dis Anforderungen an die Bestimmtheit eines solchen Gesetzes sind umso größer, je intensiver in die Berufsfreiheit eingegriffen wird (BVerfGE 87, 287, 316 ff.). Wird die Zulassung zu einem Beruf kontingentiert, müssen die Auswahlkriterien gesetzlich geregelt sein (BVerfGE 73, 280, 294 ff.). Die das Gesetz ausführende Verwaltung, hier der Beklagte, darf daher keine über die in § 95 Abs. 10 SGB V geregelten Zulassungskriterien hinausgehenden Einschränkungen aufstellen. Genau dies ist jedoch in dem erfolgt, ohne gesetzliche Grundlage eine Zulassungshürde von 250 Behandlungsstunden gefordert wird (LSG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 14.10.1999 -L 4 B 16/99 KA ER - S. 11).

Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung nach § 95 Abs. 10 SGB V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Stuttgart, Senefelderstraße 48, 70176 Stuttgart, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muß innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluß die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Stuttgart schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Vossen

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.