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GB-A

Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherungen fordern Reform des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Juristen stellen den G-BA sogar in Frage

20. Februar 2007

Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als neues Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung durch das Anfang des Jahres 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) errichtet.

 

Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als neues Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung durch das Anfang des Jahres 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) errichtet. Der G-BA hat die Rechtsnachfolge verschiedener Bundesausschüsse angetreten: Des „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“, des „Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen“, des „Ausschusses Krankenhaus“ sowie des „Koordinierungsausschusses“. Das bedeutet: Im Zuge der Gesundheitsreform 2004 wurden die unterschiedlichen Zuständigkeiten neu organisiert. Die Aufgaben und Kompetenzen der gemeinsamen Selbstverwaltung wurden im G-BA erweitert.

Die Rechtsgrundlage bildet der § 91 des V. Sozialgesetzbuches (SGB V). Im Mittelpunkt der Aufgaben des G-BA steht die Konkretisierung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen sowie die Definition von Anforderungen an die Qualitätssicherung der ärztlichen Behandlung. Mit dieser Kompetenz zur Definition, aber auch zur Einschränkung oder zum Ausschluss von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat der G-BA jenseits der gesetzlichen Regelungen ein Machtmonopol zur Definition des therapeutischen und diagnostischen Nutzens, zur medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit und auch zur Rationierung von ärztlichen Leistungen.
Grundsätzlich umfasst der G-BA 21 Mitglieder: neben den 3 unparteiischen Vorsitzenden stellen die gesetzlichen Krankenkassen und die Leistungserbringer - Ärzte und Krankenhäuser - jeweils 9 Mitglieder. Die Patientenverbände entsenden ebenfalls 9 Mitglieder in die Beratungen. Entsprechend den unterschiedlichen Versorgungsbereichen im Gesundheitswesen variiert auch die beschlussfassende Zusammensetzung des G-BA auf Seiten der Leistungserbringer. Detaillierte Informationen finden Sie unter www.g-ba.de.

Im Rahmen der aktuellen Gesundheitsreformdebatte gerät auch der G-BA immer häufiger in die Kritik. Im Rahmen des Hauptstadt-Kongresses Medizin und Gesundheit 2006 (vgl. ausführlichen Bericht in dieser VPP) forderten Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und der Krankenhäuser eine tief greifende Strukturreform des G-BA. Die Diskussion war geprägt von Zweifeln, ob der Ausschuss medizinischen Fortschritt ermöglichen und politische Reformen im Gesundheitswesen mitgestalten kann, bis hin zu der Frage der demokratischen Legitimation des Ausschusses. Die Krankenkassen forderten, den G-BA sektorübergreifend zu strukturieren, um den GKV-Katalog mehr an den Erfordernissen der aktuellen medizinischen Versorgung ausrichten zu können. Rolf Stoppardt, Vorstandsvorsitzender des IKK-Bundesverbandes, schlug vor, die heutigen 4 Kammern für ärztliche Angelegenheiten, vertragsärztliche-, vertragszahnärztliche- und Krankenhausleistungen aufzulösen und ein demokratisches Plenum für alle Entscheidungen zu bilden. Alle Partikularinteressen sollten nur noch in Unterausschüssen behandelt werden. „Schachtel- und Kastendenken müssen überwunden werden“, so Stoppardt, der derzeit die Geschäfte der GKV-Spitzenverbände führt. Etliche Entscheidungen des G-BA genügen den Kriterien der evidenzbasierten wissenschaftlichen Überprüfung nicht, so die Diskutanten. Als Beispiel führten sie die Entscheidung zur Akupunktur an (siehe www.g-ba.de/cms/upload/pdf/abs5/beschluesse/2006-04-18-MVV-Akupunktur_WZ.pdf).

Die Kritik richtete sich auch gegen das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die wissenschaftliche Literatur könnten sie auch alleine lesen, so die Diskutanten, dafür brauche es nicht immer noch mehr Institute. Der Vorstandschef des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) forderte, den „Verbots-Vorbehalt im Krankenhaus unbedingt zu behalten“[1]. Er ging sogar noch einen Schritt weiter und befürwortete die teilweise Entmachtung des G-BA: „ Wir müssen die Erlaubnis unter Vorbehalt auch auf den gesamten ambulanten Sektor ausweiten“.

Kritik am G-BA üben in der Zwischenzeit auch Rechtsexperten. In der Neuen Juristischen Wochenschrift 13/2006 (NJW) äußert der Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Bayerischen Universität Regensburg, Thorsten Kingreen „dieses verwaltungsrechtliche Unikat zu beseitigen, wäre nicht nur ein wichtiger Beitrag dazu, das Gesundheitsrecht vom zweifelhaften Ruf eines um sich greifenden Sonderrechts zu befreien, sondern auch zu Strukturreformen im Gesundheitswesen, die diesen Namen tatsächlich verdienen“. Auch die vorsitzende Richterin des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen,
Ruth Schimmelpfeng-Schütte, äußert erhebliche Zweifel an der demokratischen Legitimation der G-BA-Entscheidungen. Die weit reichenden Rechtsetzungsbefugnisse des G-BA allein seien schon verfassungsrechtlich prekär. Der G-BA treffe Entscheidungen, die das gesamte Leistungsspektrum der GKV beträfen, obwohl er auf der Seite der Leistungserbringer lediglich aus VertreterInnen der (Zahn- )Ärzte und Krankenhäuser bestehe. „Der Gesetzgeber“, so die Sozialrichterin, „darf die Ausübung von Staatsgewalt in der funktionalen Selbstverwaltung nur einem Organ überlassen, dessen Mitglieder - ähnlich wie parlamentarisch Verantwortliche - in der auf die Selbstverwaltung bezogenen politischen Verantwortung stehen“. Das heißt: Die Mitglieder des G-BA dürfen - da sie über kein durch demokratische Wahl durch das Volk entstandenes Mandat verfügen - keine Normen gegenüber den Versicherten setzen. Die Beschlüsse des Ausschusses hätten damit aber allenfalls den Charakter einer Empfehlung.

Bestätigt sieht sich die Sozialrichterin durch einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 347/98 vom 6.12.2005). Dort wurde in einem konkreten Einzelfall entschieden, dass es verfassungswidrig sei, einem gesetzlich Krankenversicherten, eine von ihm gewählte ärztliche Behandlungsmethode zu verweigern, sofern drei Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor.
  • Es steht für dessen lebensbedrohliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung.
  • Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf das Krankheitsbild.

Die Verfassungsrichter erkannten also ausdrücklich den Anspruch eines Versicherten auf eine neue Methode an, obwohl der G-BA sie abgelehnt beziehungsweise noch nicht anerkannt hatte. So sei beispielsweise der Inhalt des Begriffs „Nutzen“ bei der Nutzenbewertung durch den G-BA nicht klar definiert und ließe offen, ob es sich um Gebrauchsvorteile für den Versicherten oder um reine monetär motivierte Rationierungsentscheidungen handele. Ein solcher Gestaltungsspielraum, müsse aber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Diese Argumentation der Verfassungsrichter bedeutet, dass das verfassungsrechtlich jedem Bürger garantierte Individualrecht nicht durch kollektivrechtliche Regelungen außer Kraft gesetzt werden darf. Gesundheitspolitisch würde dies heißen, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nicht durch Regelungen des G-BA - auch wenn nach den so genannten Evidenzkriterien verfahren wird, eingeschränkt werden kann. Der G-BA-Vorsitzende
Dr. Reiner Hess


 

[1] Der Verbotsvorbehalt im Krankenhaus, der gegenwärtig, beispielsweise bei der Diskussion um die Verfahrensordnung sehr umstritten ist, bedeutet (vereinfacht); dass im Krankenhaus alle Behandlungsformen zulässig sind, sofern sie nicht vom G-BA verboten wurden. Im Gegensatz dazu gilt für die ambulante Versorgung der Erlaubnisvorbehalt. Danach dürfen ambulant nur diejenigen Behandlungen durchgeführt bzw. mit gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, für die der G-BA eine entsprechende Zulassung ausgesprochen hat.