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Rehabilitation

Wie ist die Pflege juristisch definiert? Beschluss des BVerfG

12. Februar 2007

Nicht selten besitzt die Definition von gesetzlichen Begriffen bzw. die Auslegung dieser Be­griffe ganz erhebliche Auswirkungen finanzieller Art.

 

Zwei gute Beispiele hierfür, die dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung entstammen, sind ein Beschluss des Bundesverfas­sungsgerichts vom 22. Mai (sogenannter Nichtannahmebeschluss zu einer Verfassungsbe­schwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 452/99, zu dem es einen Parallelbeschluss mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1077/00 gibt) sowie ein aktueller Gesetzesantrag des Freistaats Bayern, der auf der Plenarsitzung des Bundesrats am 20. Juni an die Fachausschüsse der Länder­kammer überwiesen wurde.

In dem Beschluss ging es um die Frage, ob es verfassungsmäßig ist, dass Versicherte der so­zialen Pflegeversicherung, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, an geistigen Behin­derungen oder an psychischen Erkrankungen leiden, nur einen eingeschränkten Versiche­rungsschutz erhalten. Diese Frage stellte sich vor dem Hintergrund, dass die pflegeversiche­rungsrechtliche Definition der (einen Leistungsanspruch auslösenden) "Pflegebedürftigkeit" nur auf ganz bestimmte Verrichtungen abstellt, für die ein bestimmter Bedarf gegeben sein muß (§§ 14, 15 SGB XI).

Es überrascht nicht, dass die Karlsruher Richter einen Verfassungsverstoß verneint und hier­bei auf die "gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit" hingewiesen haben, die vom Verfas­sungsrecht gewährt wird. Interessant und in gewisser Weise auch überraschend ist aber die nähere Begründung des höchsten deutschen Gerichts. Aufmerken läßt bereits die Aussage des Gerichts, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deshalb besonders groß sei, weil die Pflegeversicherung ohnehin nur der "Teilabsicherung" eines Risikos diene; hier wird dem interessierten Leser der - inzwischen auch einer breiten Öffentlichkeit bekannte - Um­stand ins Bewußtsein gerufen, dass es im SGB XI eben nicht um eine umfassende Abdeckung des Pflegerisikos geht. Bemerkenswert ist auch, dass die Nichtberücksichtung des sogenann­ten allgemeinen Pflege- und Aufsichtsbedarfs (und damit praktisch: von Demenzkranken) im Rahmen der Pflegedefinition vom Verfassungsgericht mit der Bemerkung gebilligt wird, dass der leistungsberechtigte Personenkreis relativ einfach und schnell festgestellt werden könnte; derart praxisnah hat sich das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit nicht immer geäußert.

Das eigentlich Interessante ist dann aber an dem Gerichtsbeschluss die Bemerkung, dass die Pflegeversicherung keineswegs nur auf Menschen mit somatischen Krankheiten oder Behin­derungen zugeschnitten sei und von diesem Versicherungszweig deshalb auch psychisch Kranke und geistig behinderte Personen in großem Umfang erreicht würden. Die Richter stützen sich hierbei auf den ersten Pflegeversicherungsbericht der Bundesregierung, was in mehrfacher Hinsicht fragwürdig ist: Zum einen liegt dieser Bericht schon einige Jahre zurück. Zum anderen ist es durchaus strittig und eher eine Definitionssache, was unter einem "großen Umfang" zu verstehen ist. Drittens verdeckt das Bundesverfassungsgericht mit seinen Aus­führungen den Umstand, dass das geltende Pflegeversicherungsrecht eben gerade bei De­menzkranken kaum greift und dass gerade dieser Personenkreis im Brennpunkt der sozial­politischen Diskussion über mögliche Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung steht.

Ebenfalls um den Schnittpunkt von Rechtsauslegung und Kostenwirksamkeit geht es - wenn auch unter einem sehr speziellen Blickwinkel - bei dem eingangs erwähnten Gesetzes­antrag des Freistaates Bayern, mit dem sich nun die Bundesratsauschüsse befassen (Entwurf eines Pflege-Korrekturgesetzes - PKG). Dieser Gesetzentwurf ist vor folgendem Hinter­grund zu sehen:

Gemäß einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2001 ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr die GKV, sondern die soziale Pflegeversicherung für die Erbrin­gung von Leistungen der Behandlungspflege bei ambulant versorgten pflegebedürftigen Personen zuständig. Dabei geht es insbesondere um das An- und Ausziehen von Kompressi­onstrümpfen, aber auch z.B. um Schmerzmedikation, Sekretabsaugung und Einmalkatheteri­sierung. Dadurch, dass nach diesem Urteil - unter Ausweitung der bisherigen, weniger "kran­kenversicherungsfreundlichen" Rechtsprechung - Leistungszuständigkeiten von der GKV auf die Pflegeversicherung verlagert werden, steigen automatisch auch die Sozialhilfekosten für die Länder; die Pflegeversicherungsleistungen sind nämlich betragsmäßig begrenzt und müs­sen deshalb gegebenenfalls durch eine Sozialhilfegewährung aufgestockt werden.

Der Gesetzesantrag Bayerns, der rechtstechnisch auf eine Änderung des § 15 SGB XI gerich­tet ist, sieht nun vor, dass die Folgen dieses Urteils rückgängig gemacht werden und dass es bei der bisherigen (restriktiven) Linie der Rechtsprechung zu der Frage verbleibt, wann im ambulanten Bereich ausnahmsweise eine Kostenzuständigkeit der Pflegeversicherung für medizinische Behandlungspflegeleistungen gegeben ist.

Unter dem Strich wird man zu der bayerischen Initiative bemerken müssen: Aus dem Um­stand, dass nunmehr auch ausgesprochene Detailfragen


[1] Abdruck mit freundlicher Genehmigung des gid, Gesundheitspolitischer Informationsdienst Nr. 22, 26.6.2003, S. 23 ff.