Zivilrechtliches Urteil zum Praxiskaufpreis
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 16.11.2009 einen Praxiskaufvertrag (Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten) wegen eines auffälligen Missverhältnisses in Bezug auf die Leistung für nichtig erklärt. Damit liegt ein interessantes zivilrechtliches Urteil zum Thema Rechtmäßigkeit von Praxiskaufpreisen psychotherapeutischer Praxen vor. Zuletzt hatten wir an dieser Stelle ein Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.11.2008 besprochen, das sich ebenfalls mit der im Berufsstand umstrittenen Frage des Werts einer psychotherapeutischen Praxis sowie der Frage, welches Praxiswertermittlungsverfahren angewendet werden sollte, befasst hatte (vgl. Rosa Beilage 3/2009 bzw. www.dgvt.de/juristisches.html).
Im aktuellen Münchener Fall hatte sich der Käufer zunächst in einem Vorvertrag mit der Zahlung von 48.000 Euro einverstanden erklärt. Nach Erhalt der bestandskräftigen Kassenzulassung machte er allerdings geltend, dass eine Übertragung von materiellem oder immateriellem Vermögen nicht stattgefunden habe, da kein Patientenstamm vorhanden gewesen sei und er deswegen nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Der Verkäufer hatte bereits im Kaufvertrag angegeben, dass seine Praxis ohne Praxisräume und ohne Gegenstände (materieller Wert) übertragen werden soll. Aus Sicht des Praxisnachfolgers stellte sich der Kaufvertrag damit insgesamt als nichtig dar, da sowohl materieller Praxiswert als auch Goodwill mit null zu bewerten seien.
Das Landgericht München hatte über die Klage auf Zahlung des Kaufpreises zu entscheiden und ließ den Praxiswert von einem Sachverständigen ermitteln. Dieser bewertete die Praxis mit 9.200 Euro. Das Gericht urteilte auf Grundlage des Sachverständigengutachtens, der Kaufvertrag sei wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig. Es entschied, dass die Vereinbarung des Kaufpreises von 48.000 Euro, der einen „fünffach überteuerten Preis“ darstelle, ein „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ und damit nichtig sei. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 9.200 Euro verurteilt, da er „einzelne vom Kläger zugewiesene Patienten habe behandeln können und vom Kläger die kassenärztliche Zulassung erhalten habe“.
Das Urteil zeigt auf, dass die Frage nach verbindlichen Kriterien zur Ermittlung des Praxiswerts von psychotherapeutischen Praxen dringend zu klären ist.
Az.: 23 O 13866/06 – Landgericht München, Urteil vom 16.11.2009
Kerstin Burgdorf