Zur Umsatzbesteuerung der freiberuflich als PsychotherapeutInnen oder Sachveständigen arbeitenden DiplompsychologInnenZur Umsatzbesteuerung der freiberuflich als PsychotherapeutInnen oder Sachveständigen arbeitenden DiplompsychologInnen
Auszug aus Steuerrecht DStR 45/99
Dr. Paul Kochenstein, Diplompsychologe, München
Zur Umsatzbesteuerung der freiberuflich als Psychotherapeuten oder Sachverständigen arbeitenden Diplompsychologen
Der Verfasser zeigt Tätigkeiten von Diplompsychologen auf, die als "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" gem. § 4 Nr. 14 UStG von der USt zu befreien sind. So sind freiberuflich arbeitende Diplompsychologen mit (formaler) Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach Ansicht des Verfassers als Angehörige eines freien, arztähnlichen Heilberufs umsatzsteuerrechtlich den Ärzten gleichzustellen. Dasselbe gilt für ihre Tätigkeit als Gutachter, soweit sie den Menschen als Ganzes zum Gegenstand ihrer Untersuchung und Begutachtung vor sich haben.
1. Einleitung
Es gibt sicherlich nur wenige Berufe, die vergleichbar viele, heterogene Tätigkeitsschwerpunkte aufweisen, wie derjenige des Diplompsychologen. Dieser Sachverhalt ist wenig verwunderlich, wenn man bedenkt, daß die Psychologie als Grundlagenwissenschaft jenes menschlichen Verhaltens, Fühlens und Erlebens, d.h. als die Wissenschaft vom Menschen schlechthin, definiert werden kann.
Das Berufsbild des Psychologen erfüllt alle zentralen Merkmale einer selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit wie Eigenverantwortung, Dienst mit Gemeinwohlverpflichtung und berufsethischer Bindung sowie persönliche, vornehmlich kreative oder geistige Leistungen, die regelmäßig auf besonders qualifizierter Ausbildung beruhen und insbesondere in der Anwendung von Informationen auf den individuellen Einzelfall bestehen. 1 Vgl. Fortschreibung des Berichts der Bundesregierung über die Lage der Freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland. 12/21 v. 3.1.1991, 8. . Hervorzuheben ist ferner, daß der Diplompsychologe seine freiberufliche Leistung vor allem auf der Grundlage eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anbieter (Psychologe) und Nachfrage (Patient/Klient, Institution) erbringt. So wird dem Psychologen bzw. Psychotherapeuten (Diplompsychologe mit Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie) auch der freiberufliche und heilkundliche Charakter seiner Berufstätigkeit zugesprochen 2 Vgl. BFH-Urt. v. 30.3.1976, BStBl. II 1976, 464. . Folgerichtig wird somit der Beruf des Psychologen auch als den Freien Berufen ähnlich aufgelistet: der Selbständigenanteil wird mit 25 % geschätzt 3 Bericht der Bundesregierung, a. a. O., 16. .
Neben den vorwiegend im klinisch-therapeutischen Bereich tätigen, in eigener Praxis bzw. Praxengemeinschaft niedergelassenen Psychologen finden sich hier auch zahlreiche Berufsvertreter mit anderen Arbeitsschwerpunkten. Von zahlenmäßiger Relevanz sind Psychologen als Lehrer und Seminartrainer, Personal-, Organisations-, Unternehmens- und Marketingberater, Supervisoren sowie psychologische Sachverständige (für Gerichte, Kostenträger, Institutionen wie beispielsweise TÜV). Dem letztgenannten Tätigkeitsbereich soll im Folgenden unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Von Bedeutung ist dabei, daß eine beträchtliche Anzahl von freiberuflich arbeitenden Psychologen - also auch jene, die ihr Haupttätigkeitsfeld im klinisch-therapeutischen Bereich angesiedelt haben - in einem oder mehreren weiteren der genannten Dienstleistungsfelder zusätzlich tätig sind.
2. Die Tätigkeit der Diplompsychologen als Psychotherapeut
"Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis." 4 § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) v. 18. 2. 1939, RGBl. I 1939, 251. Im zweiten Absatz dieses Gesetzes (und nur dort) ist der Terminus "Heilkunde" definiert, und zwar als "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird" 5 § 1Abs. 2 HeilprG.. In seinem Urteil v. 10.2.1983 6 BVerwG-Urt. v. 10. 2. 1983, 3 C 21/82.stellt das BVerwG dazu fest: "Die vom Kläger angestrebte berufliche Tätigkeit, Personen psychotherapeutisch zu behandeln, ist eine heilberufliche Tätigkeit; diese ist erlaubnispflichtig." Kläger war in dieser Streitsache ein Diplompsychologe, dem eine solche Erlaubnis zunächst verweigert wurde. Dieser Erlaubniszwang nach § 1 Abs. 1 HeilprG wurde ferner als eine verfassungsmäßige Berufszulassungsschranke auch für nichtärztliche Psychotherapeuten bestätigt 7 Vgl. BverfG-Urt. v. 10. 5. 1988, 1 BvR 482/84 / 1 BvR 1166/85.. Allerdings erachtet das BVerfG den in § 1 Abs. 3 HeilprG 8 Vgl. § 1 Abs. 3 HeilprG: "...; er führt die Berufsbezeichnung Heilpraktiker."statuierten Zwang, daß ein Diplompsychologe die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen habe, als verfassungsrechtlich bedenklich, da mit diesem Begriff fest umrissene Vorstellungen verbunden seien, die mit der Tätigkeit des akademisch ausgebildeten Psychotherapeuten so gut wie nichts zu tun hätten 9 Vgl. BVerfG-Urt. v. 10.5.1988, a.a. O., 22.. Nach Einschätzung des Verfassers wäre eine solche Titelführung daneben ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, da damit bei den hilfesuchenden Patienten als dem angesprochenen Verkehrskreis der Eindruck erweckt werde, sie würden auf das Dienstleistungsangebot eines Heilpraktikers zurückgreifen. Dies ist aber bei Diplompsychologen, die als Psychotherapeuten Heilkunde ausüben, nicht der Fall. So haben alle (alten) Bundesländer Richtlinien zur Berufszulassung von Psychotherapeuten erlassen, in denen einerseits die nach dem HeilprG vorgesehene Überprüfung abgeschwächt wurde 10 Heilpraktiker müssen im Rahmen einer Überprüfung gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen, daß ihre Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet. Erste Durchführungsverordnung zum HeilprG, § 2 Abs. 1 Buchst. i., andererseits verlangen aufgrund gerichtlicher Weisung 11 Vgl. BVerwG-Urt. v. 10.2.1983, a.a.O., 14. alle Länder von den Diplompsychologen, die um eine Erlaubnisberechtigung zur Ausübung der Heilkunde nachsuchen, eine Versicherung, ausschließlich im Bereich der Psychotherapie tätig zu werden 12 Vgl. BVerfG-Urt. v. 10.5.1988, a.a.O., 8. . Seit der Urteilsverkündung des BVerwG und nicht zuletzt aufgrund eines Aufrufs des Berufsverbandes Deutscher Psychologen 13 Vgl. Brandbrief des BDP v. 5.11.1984. haben nun wohl die meisten im klinischen Bereich tätigen Diplompsychologen eine solche Zulassung zur Ausübung der Psychotherapie (meist durch einen Formalantrag) erworben.
In ihrem "Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes" führen Meyer/Richter 14 Meyer, A.-E./Richter., R./u.a., Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes, Universitäts-Krankenhaus Hamburg-Eppendorf 1991, S. 18b.dazu aus, daß insgesamt 13.747 niedergelassene oder in einem Arbeitsverhältnis stehende Psychologen diese Erlaubnis erhalten haben (Stand: 1990). Hier ist allerdings anzumerken, daß in diese Zahl auch die klinisch tätigen angestellten Berufsvertreter mit eingehen. In einer empirischen Untersuchung ermittelte Wasilewski 15 Wasilewski, R., Kosten der Psychotherapie bei Klinischen Psychologen, Bonn 1989. aufgrund einer Hochrechnung 3.458 selbständig tätige Klinische Psychologen (Stand: Juni 1987). Meines Erachtens dürfte diese Zahl mittlerweile um ca. 20% nach oben zu korrigieren sein. Dazu kommen noch 814 sog. Fachpsychologen der Medizin in den neuen Bundesländern (Stand: Oktober 1990) 16 Meyer/Richter/u.a., a.a.O., 60.,die ebenfalls nicht zuletzt aufgrund ihrer wenig gesicherten Arbeitsverhältnisse bereits jetzt in die freiberufliche Selbständigkeit drängen. Strenggenommen ist auch diese Zahl beträchtlich nach oben zu korrigieren, da der "Fachpsychologe für Medizin" an einem postgradual erworbenen Qualifikationsnachweis gebunden war, der nach dem Beitritt der neuen Bundesländer obsolet geworden ist. Zur Ausübung von Psychotherapie sind allein auf der Grundlage des erworbenen Hochschuldiploms in Psychologie demnach weit mehr Psychologen in den Beitrittsländern grundsätzlich erlaubt.
Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG sind von der Umsatzsteuer befreit 17 Vgl. § 4 Nr. 14 UstG.. Für Diplompsychologen mit Erlaubnisberechtigung nach dem Heilpraktikergesetz gilt demnach grundsätzlich diese Umsatzsteuerbefreiung, soweit sie psychotherapeutisch, also heilkundlich, tätig sind. Der in den Umsatzsteuerrichtlinien 18 Vgl. Abschn. 90 Abs. 2 Satz 4 und 6 UstR 1991.postulierte Vorbehalt, daß nach den geltenden berufsrechtlichen Regelungen die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten sei und daß eine Umsatzsteuerbefreiung nur dann möglich sei, wenn die nichtärztlichen Psychotherapeuten (und Psychologen) ihre heilkundliche Tätigkeit aufgrund einer Zuweisung der Patienten durch einen Arzt und unter dessen Verantwortung ausüben, ist demnach zu relativieren bzw. zu ergänzen. Letzteres gilt nur für Diplompsychologen, die ausschließlich im sog. Delegationsverfahren 19 Zur rechtlichen Problematik dieser Konstellation vgl. Bieback/Schaller, Kassenarztrichtlinien und nichtärztliche Heilbehandler, 1. Aufl., Hippe 1989, 53ff., sowie Urt. LSG Nordrh.-W. v. 5.12.1990, L 11 Ka 58/88., also de jure unter der Gesamtverantwortung eines an sie delegierenden Arztes arbeiten und daher keine eigene heilkundliche Zulassung benötigen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß sicherlich die meisten der 2 597 (Stand: 10/1990) 20 Meyer/Richter/u.a., a.a.O., 33. an diesem Verfahren teilnehmenden Diplompsychologen daneben eine Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Psychotherapie erworben haben. Sie hätten sonst keine Legitimation, außerhalb der kassenärztlichen Versorgung, also beispielsweise bei Selbstzahlern, heilkundlich tätig zu werden.
3. Die Tätigkeit des Diplompsychologen als Sachverständiger
Entscheidend für die umsatzsteuerliche Würdigung psychologischer Sachverständigen-tätigkeit ist die Definition des Heilkundebegriffs. Folgt man der o.g. gesetzlichen Definition dieses Gegenstandes, so ist bereits die professionelle Feststellung einer Krankheit oder eines Leidens bei einem Menschen heilkundliche Tätigkeit und steht bei Nichtärzten damit unter dem Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes. Für eine expansive Auslegung des Krankheitsbegriffes plädiert das BayObLG 21 BayObLG-Urt. v. 10.8.1982, RReg. 4 St 110/82, BayObLGSt 1982, 109 (111f.). . "Der Krankheitsbegriff des Heilpraktikergesetzes ist vielmehr weit auszulegen. Dies erfordert schon der Wortlaut des § 1 HeilprG. Zu Recht hat in diesem Zusammenhang das BVerwG dargelegt, daß das Heilpraktikergesetz durch Hinzufügung der Worte 'Leiden' und 'Körperschäden' in § 1 Abs. 2 die Tendenz erkennen läßt, den Gegenstand der 'Heilkunde' so weit wie möglich zu bestimmen, damit auch Zustände, die nicht eigentlich Krankheiten sind, den Vorschriften des Gesetzes unterliegen (BVerwG, NJW 1966, 1187). Dazu kommt, daß nur eine weitere Auslegung des Krankheitsbegriffes den Zweck des Gesetzes, nämlich die Volksgesundheit zu schützen, erreichen kann (BGHSt 11, 304; vgl. auch BGH, GRUR 1981, 665). Unter den Krankheitsbegriff i.S.d. § 1 HeilprG fallen somit alle, also auch die vorübergehenden Störungen der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden können und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit, der jeder Körper ausgesetzt ist, darstellen (BGHSt 11, 304/305; BGH, MDR 1981,644: BGHZ 44, 208/216; BVerwG, DApothZ 1973, 1363; BayObLGSt 1960, 176). ...Der Krankheitsbegriff des Heilpraktikergesetzes ist dynamisch zu verstehen. Unter ihn fallen damit auch solche vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustände, die bei der Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannt waren oder nicht als Krankheit anerkannt waren. Zu den Krankheiten zählen seelische Störungen jedenfalls dann, wenn sie sich in bestimmten Symptomen wie ausgeprägter Angst, Phobien, Zwängen oder Depressionen (Neurosen) äußern. Solche Zustände werden schlechthin als Krankheiten bezeichnet ....22 ZfJ 1989, 71. .
Unmissverständlich weist Ullmann 23 § 5 HeilprG lautet: "Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."in diesem Zusammenhang auf die Strafandrohung des Heilpraktikergesetzes hin. Nach seiner Rechtsauffassung, die er mit Passagen aus einem Sorgerechtsgutachten belegt, ist eine solche Sachverständigentätigkeit eindeutig Heilkunde i.S.d. Gesetzes und somit erlaubnispflichtig. Nachfolgend wird davon ausgegangen, daß die psychologischen Sachverständigen eine solche Erlaubnisberechtigung für ihre Berufsausübung erworben haben.
Die Tätigkeit von professionellen psychologischen Sachverständigen findet in aller Regel ihren Niederschlag in fachpsychologischen Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen. Kennzeichen und wesentlicher Kernpunkt eines solchen Gutachtens ist stets eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende psychologische Diagnostik. Durch Anamnese, Exploration und auf der Basis wissenschaftlich abgesicherter klinischer Tests werden Feststellungen über den Gesundheitszustand eines Menschen, seiner Leistungsfähigkeit bzw. seiner diesbezüglichen Defizite und insbesondere "über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung" 24 Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStR 1991. getroffen und Entscheidungsempfehlungen abgeleitet.
Eine solche Tätigkeit ist - für den Fall, daß sie von einem Arzt durchgeführt wird - von der Umssatzsteuer befreit 25 Vgl. Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 UStR 1991.. In den UStR werden dazu explizit einige gutachterliche Tätigkeiten aufgelistet, die nicht unter den Befreiungsanspruch des § 4 Nr. 14 UStG fallen, wie Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung, anthropologisch-erbbiologische Gutachten sowie psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken 26 Vgl. Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 UStR 1991 .
Obwohl es umstritten ist, ob ein Arzt sein ärztliches Gutachten auf "psychologische Tauglichkeitstests" aufbauen sollte, so ist aus dieser Ausschlußliste erkennbar, was der Gesetzgeber als umsatzsteuerbefreite Dienstleistung interpretiert: Gutachterliche Tätigkeit, die durch einen heilkundlichen Charakter geprägt ist, also am Untersuchungsgegenstand "Mensch" im Ergebnis krankheitswertige Beeinträchtigungen diagnostizieren kann.
Beispiel:
In einem Streitfall um das Recht der elterlichen Sorge im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens wird ein Diplompsychologe mit einer Entscheidungsempfehlung in Form eines Gutachtens vom Familiengericht beauftragt. Bei der Abwicklung dieses Auftrags diagnostiziert der Gutachter möglicherweise beim Vater des Kindes einen vermutlich krankheitswertigen Alkoholabusus mit daraus resultierender erheblicher Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, bei der Mutter eine allgemeine Neurasthenie mit einer Neigung zu depressiver Verstimmung in Belastungssituationen sowie beim 10jährigen Kind ein temporäres nächtliches Einnässen und eine stark ausgeprägte Konzentrationsunfähigkeit. Unabhängig davon, zu welcher Empfehlung der Gutachter auf der Grundlage seiner Diagnostik kommen mag, werden hier im klassischen Sinne Krankheiten oder Leiden beim Menschen festgestellt: damit wird Heilkunde ausgeübt.
Gleiches gilt, wenn beispielsweise das Sozialgericht im Zusammenhang mit einem Berentungsbegehren aufgrund eines vom Kläger geltend gemachten Leidens einen Auftrag erteilt, den Grad der Behinderung festzustellen. Dabei kommt es nicht auf das eigentliche Ergebnis der Empfehlung an. Möglicherweise ist der Kläger ein Simulant, der sich durch dieses Verfahren einen unbotmäßigen sozialen Vorteil verschaffen will. Auch die Feststellung einer Abwesenheit von Krankheit oder Leiden ist Heilkunde, da die Art der Tätigkeit nicht durch ihr Ergebnis definiert werden darf.
Diese Interpretation einer umsatzsteuerbefreiten Leistung ärztlicher Tätigkeit reicht jedoch über diese am Krankheitsbegriff ausgerichtete Leistung hinaus. So sehen die UStR auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer beispielsweise für "die Erstellung ärztlicher Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern" 27 Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UStR. vor. Auch der Diplompsychologe untersucht und diagnostiziert im Rahmen einer Sorgerechtsbegutachtung möglicherweise krankheitsrelevante Einflußfaktoren im (sozialen) Umfeld (Familie, Schule) des Probanden.
Zahlreiche Aufträge für fachpsychologische Gutachten werden an (auch freiberuflich arbeitende) Psychologen im Zusammenhang von Fahrtauglichkeitsuntersuchungen herangetragen. In enger Kooperation mit dem ärztlichen Gutachter soll dabei eine Entscheidungsempfehlung abgegeben werden, ob der möglicherweise wiederholt durch Alkoholabusus aufgefallene Verkehrsteilnehmer zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Durch eine sog. medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) soll u.a. der Frage nachgegangen werden, ob möglicherweise eine Abhängigkeit vom Alkohol (also eine Krankheit) vorliegt. M.E. handelt es sich auch hier um eine (umsatzsteuerbefreite) heilkundliche Tätigkeit, und zwar unabhängig davon, ob der Arzt aufgrund auffälliger Leberwerte oder ob der Psychologe aufgrund auffälliger Werte in den Reaktions- oder Konzentrationstests oder durch signifikante Ergebnisse aus der Exploration des Probanden zu ihrer Schlußfolgerung kamen.
Ähnlich verhält es sich im Bereich der forensischen Gerichtssachverständigentätigkeit. Zentrale Fragestellung an die Gutachter ist dabei, ob der Angeklagte für seine Straftat rechtlich voll zur Verantwortung gezogen werden kann. Möglicherweise lag zur Tatzeit beim Täter eine verminderte Schuldfähigkeit 28 Im Sinne des § 21 StGBaufgrund einer eingeschränkten Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit vor. In der forensischen Praxis ist es nicht ungewöhnlich, daß sowohl ein ärztlicher als auch ein psychologischer Sachverständiger mit einem solchen Gutachten beauftragt werden.
Auch hier wäre aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine Gleichbehandlung von Arzt und Diplompsychologe geboten. "Weiterhin ist zu beachten, daß derjenige, der nicht unter die Steuerfreiheit fällt, gegenüber demjenigen, der unter die Steuerfreiheit fällt, in seiner Berufsausübung behindert wird." 29 Hohmann, H., Voraussetzung der Umsatzsteuer-Freiheit von Heilhilfsberufen, DStR 1990, 403. Für den Fall, daß der Psychologe hier im Gegensatz zum sachverständigen Mediziner zur Umsatzsteuer herangezogen würde, läge allerdings eine solche Behinderung wegen einer Wettbewerbsverzerrung vor.
Seit beinahe zehn Jahren gibt es eine Regelung 30 Psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der Regelung zwischen der Techniker Krankenkasse und dem Berufsverband Deutscher Psychologen (TK-Regelung) v. 1.7.1983, zuletzt geändert am 1.10.1990. Hrsg. v. BDP e.V., Bonn. zwischen der Techniker Krankenkasse mit dem Berufsverband Deutscher Psychologen über den Einbezug Klinischer Psychologen/Psychotherapeuten in die Versorgung ihrer Versicherten mit ambulanter Psychotherapie 31 Diese Regelung wurde im Juli 1990 vom BMAS anerkannt. 1989 waren daran 3350 Klinische Psychologen (BDP) beteiligt. Vgl. Meyer/Richter/u.a., a.a.O., 37. .
Ein wesentliches Merkmal dieser Regelung ist ein von der Psychologenschaft eingerichtetes Gutachtergremium, das der Kasse Entscheidungsempfehlungen zur Frage der Kostenerstattung bei den von ihren Versicherten beantragten Therapien gibt. Regelmäßig werden diese nach definierten Kriterien bestellten Gutachter eingesetzt, wenn Therapieverlängerungsanträge eingereicht werden 32 Im Jahr 1990 wurden insgesamt 4372 solcher gutachterlichen Stellungnahmen und 174 obergutachterliche Stellungnahmen erstellt. Quelle: Statistik des Sachgebiets Krankenkassen des BDP 1991 (unveröffentl.).. Ziel dieser Begutachtung ist eine Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskontrolle der durchgeführten Therapie, streng nach den Entscheidungskriterien von Behandlungsnotwendigkeit, -wirtschaftlichkeit und -zweck-mäßigkeit. Diese gutachterlichen Stellungnahmen unterscheiden sich somit weder von Inhalten noch vom Ergebnis von vergleichbaren ärztlichen Empfehlungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung 33 Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankgenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung v. 3.7.1987 (zuletzt geändert am 4.5. 1990), BAnz Nr. 156 v. 25.8.1987, Beilage Nr. 158a. . Eine umsatzsteuerliche Analogbehandlung der Diplompsychologen drängt sich förmlich auf.
Ein letztes Beispiel bezieht sich auf die psychologische Sachverständigentätigkeit bei der Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Zeugen. Ähnlich wie bei den eingangs erwähnten Sorgerechtsbegutachtungen werden solche Aufträge von den Gerichten überwiegend an Diplompsychologen erteilt. Umsatzsteuerrechtlich könnte man sich auf den Standpunkt stellen, daß es sich hierbei um eine rein feststellende Tätigkeit handele, die nicht unter Abschn. 88 Abs. 3 UStR einzuordnen ist. Eine solche Würdigung übersieht allerdings den wesentlichen Charakter und Inhalt dieser Begutachtung.
Beispiel:
Ein 5jähriges Mädchen behauptet, vom eigenen Stiefvater sexuell missbraucht worden zu sein. Es kommt zur Strafanzeige und zur Beweisaufnahme, in deren Verlauf neben den ärztlichen Untersuchungen nach sichtbaren Verletzungen auch die Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage dieses Kindes wissenschaftlich untersucht werden soll. Es geht u.a. darum, die Zeugentauglichkeit bzw. Aussagetüchtigkeit des Kindes zu ermitteln, d.h. seine kognitiven Fähigkeiten der Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe zu diagnostizieren. Aber selbst wenn im Zuge der Begutachtung sich die Aussage des Kindes als dessen reines Phantasieprodukt herauskristallisieren sollte, stellt sich die Frage nach der Motivationslage des Kindes und den zugrundeliegenden neurotischen psychischen Strukturen. Auch in diesem Fall wird Krankheit festgestellt und somit Heilkunde ausgeübt. Die These einer rein feststellenden Tätigkeit bei Glaubwürdigkeitsbegutachtungen ist somit m.E. widerlegt.
Allgemein läßt sich dafür plädieren, daß in den Fällen, in denen der Mensch als Ganzes Gegenstand der Begutachtung ist - also als Produkt seiner kognitiven und körperlichen Leistungen, seiner emotionalen Befindlichkeit in Wechselwirkung mit seinen sozialen Bezügen unter besonderer Berücksichtigung von möglichen pathologischen Einflüssen oder Befunden -, diese Tätigkeit als Heilkunde charakterisiert werden muss. Sollten Diplompsychologen (mit Erlaubnisberechtigung) als Sachverständige hierzu beauftragt werden, so ist von einer Umsatzsteuerbefreiung in Analogie zu Abschn. 88 Abs. 3 UStR auszugehen. Isolierte Leistungstests, die beispielsweise der Berufsfindung dienen, oder Schriftgutachten erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht.