ÜBERGANGSREGELUNGEN (Berufsrecht) § 12 ÜBERGANGSREGELUNGEN (Berufsrecht) zur Erlangung der Approbation Die Länder haben sich auf die anschließend beschriebenen Nachweise und Regelungen verständigt, Abweichungen in einzelnen Bundesländern sind jedoch möglich.
Entnommen aus: "HINWEISE FÜR DIE APPROBATION gem. § 12 DES PSYCHOTHERAPEUTENGESETZES"
Gemeinsame Liste von AGPT und AGR anerkannter THEORIE (VERHALTENSTHERAPIE) im Rahmen der Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3, 4 und 5 des Psychotherapeuten-Gesetzes in Verbindung mit den notwendigen Nachweisen gemäß § 95 Abs. 10 und 11 SGB V
Der 9. Psychotherapeutentag am 18. November in Köln war insbesondere durch die abschließenden Beratungen zur Satzungsänderung geprägt. Nachdem es im Laufe des Jahres 2004 einigen Ärger gab, weil die Landeskammerpräsidenten sich bei den Entscheidungsprozessen des Bundesvorstands nicht angemessen berücksichtigt sahen, gab es verhältnismäßig kontroverse Diskussionen beim 6. DPT am 23.4.2005 in München.
Ende der 90-er Jahre setzten sich viele Kolleg(inn)en mit mir gemeinsam für die Ratifizierung des Psychotherapeutengesetzes ein. Wir nahmen aktiv Kontakt mit maßgeblichen Politikern auf, waren unserer Sache recht sicher und animierten uns gegenseitig mit immer neuen Ideen. So sah das Vorfeld der Kammerarbeit aus!
Vorweg: Der 8. DPT war gekennzeichnet durch einen sehr kooperativen und freundlichen Umgang der Delegierten miteinander, der nach den früheren Verläufen kaum zu erwarten war.
Durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales wurden am 8.4.06 die Mitglieder des Errichtungsausschusses der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer offiziell berufen. Laut Staatsvertrag fungiert der Errichtungsausschuss als vorläufige Kammerversammlung und der Vorstand als Präsidium.
Das von vielen Seiten mit Interesse erwartete Berufungsurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur Frage der Rechtmäßigkeit des von der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein in den Jahren 2002 und 2003 erhobenen Einheitsbeitrags liegt nun vor.
Nachdem Fortbildungsordnungen mittlerweile in allen Psychotherapeutenkammern installiert sind und die meisten Kammermitglieder ihre Erfahrungen damit auch schon gemacht haben dürften, schleicht sich das Regelwerk für Weiterbildungen, die dann ggf. auch zum Führen entsprechender Zusatzbezeichnung berechtigen, immer näher an die Entscheidungsreife heran.