Mit dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) 1999 und der Etablierung der beiden neuen Berufe ist die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter den Bezeichnungen Psychologischer Psychotherapeut bzw. Psychologische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sowie Psychotherapeut bzw. Psychotherapeutin nur approbierten PsychotherapeutInnen (§ 2 PsychThG), ÄrztInnen sowie InhaberInnen einer befristeten Erlaubnis gem. § 4 PsychThG …
Die Fachgruppe Angestellte in der DGVT hat nach einer ersten Veranstaltung beim Kongress in Berlin in diesem Frühjahr ihre weiteren Ziele und Aufgaben festgelegt.
Oder: Was unterscheidet in einiger Hinsicht einen Psychotherapeuten im Angestelltenverhältnis (in öffentlichen und privaten Institutionen) von jenen, die freiberuflich tätig sind? Und welche Auswirkungen hat dies auf eine wirkungsvolle Unterstützung und Vertretung durch die Psychotherapeutenkammer?
Viele angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hatten gehofft, mit der Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz eine bessere tarifliche Eingruppierung zu erhalten. Angestrebt und sachlich begründet wäre die Gleichstellung mit Fachärzten.
Am 15. 2. und 04.04.2003 trafen sich in Frankfurt Vertreter/innen der Verbände aus dem GK II (Gesprächskreis der Psychotherapeutenverbände) zur Konstituierung eines Arbeitskreises PsychotherapeutInnen in Institutionen.
Die Diskussion zum § 182 StVollzG scheint nach wie vor aktuell zu sein, da der Gesetzgeber offenbar die Regelung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) ignoriert. Eine datenschutzrechtliche Ergänzung des Strafvollzugsgesetzes (4. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes:
In den vergangenen 15 bis 20 Jahren ist die Furcht der Menschen, einem Verbrechen zum Opfer zu fallen erheblich gestiegen ohne dass dies mit einer vergleichbar steigenden Kriminalitätsrate zu erklären wäre.
Noch durch die CDU/FDP-Koalition ist am 1.12.1998 der Paragraph 182 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz verändert worden, dort heißt es nun, dass u.a. Psychotherapeuten "sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren haben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist."
Der BKJ hat ein Rechtsgutachten bei Rechtsanwalt Dr. Nilges zu den Auswirkungen der Psychotherapeutengesetzgebung auf den rechtlichen Status und die Eingruppierung nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellen lassen.