Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) informierte ihre Mitglieder im Juli diesen Jahres auf ihrer Homepage zur Frage der rechtlichen Konsequenzen der Rückgabe der Approbation.
Das sogenannte Fallpauschalengesetz, seit Frühjahr 2002 in Kraft, hatte u.a. erwarten lassen, dass die Vergütung von Behandlungen an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nach PsychThG zukünftig direkt über die Krankenkassen erfolgen wird und aus der Gesamtvergütung und der Verteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen herausgelöst werden soll.
Das Sozialgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 21.11.2002 entschieden, dass psychotherapeutische Behandlungen auch bei Säuglingen und Kleinkindern zu vergüten sind.
Das Bundessozialgericht hat zur Frage, welche Voraussetzungen für den Arztregistereintrag zu erfüllen sind, eine interessante Klarstellung abgegeben. Im Folgenden der Wortlaut der Presse-Mitteilung des 6. Senats des Bundessozialgerichts zu seiner Sitzung vom 6. November 2002:
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die KVen im Jahr 1999 nicht zur Punktwertstützung für genehmigungspflichtige Leistungen verpflichtet waren. Dies bedeutet, dass nun endgültig keine Nachvergütungen für das Jahr 1999 gezahlt werden.
Hubert Hermes, Vorsitzender des Bundesverbandes der Krankenhauspsychotherapeuten hat die nachfolgend formulierten Forderungen im Rahmen des Gesprächskreises der Psychotherapeutenverbände (GK II) am 19.10. in Freiburg eingebracht.
Die vielfach kritisierte Konzeption der Qualifizierung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in als Ausbildung wirkt sich auf vorher nicht bedachte Weise nun negativ auf die Sicherung der Qualität des Berufstandes aus - und zwar durch die im letzten Jahr beschlossene und zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretene Anpassung des PsychThG an europäische Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise.1
Fast 4 Jahre nach Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes gibt es offenbar nur noch einzelne Private Krankenversicherungen, die ihre Allgemeinen Versichungsbedingungen nicht angepasst haben.