zur Beschlussfassung gemäß § 85 Abs. 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 92. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Beschluss nach § 85 Abs. 4a SGB V zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungssausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
1. Die BSG-Entscheidung vom 28.1.2004 und ihre Folgen Das BSG[1] hatte zur Bemessung der angemessenen Vergütung zeitgebundene genehmigungspflichtige G IV-Leistungen bis 31.12.1998 ein Berechnungsmodell vorgelegt, das der Gesetzgeber in die Neufassung des § 85 Abs. 4 und Abs. 4a SGB V übernommen hat. Zur Konkretisierung der "angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit" (§ 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V) hatte der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.02.2000[2] …
Zur Frage nach dem Verhältnis von Psychotherapie und Heilpraktikerzulassung sollte eine breite Diskussion mit den LandessprecherInnen und den Kommissionen erfolgen. Vorab haben wir zur Klärung der gegenwärtigen Umsetzung des Heilpraktikergesetzes eine Anfrage an allen Bundesländer gestellt, um in Erfahrung zu bringen, ob es auch nach Verabschiedung des Psychotherapeutengesetz möglich ist, die sogenannte "eingeschränkte" (nur auf Psychotherapie beschränkten) Heilpraktikerzulassung zu erwerben.
Das gestiegene Interesse der Öffentlichkeit am Thema Sexualstraftaten - ausgelöst durch spektakuläre Fälle der neunziger Jahre; hat Fachwelt und Politik veranlasst, den Umgang mit Sexualstraftätern im Gericht als auch im Strafvollzug zu überdenken. Der Gesetzgeber hat dazu am 26. Januar 1998 das "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" (BGBI I S. 160) verabschiedet.
Der Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V. konnte nach …
Das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat in einem Urteil vom 28.11.2002 (BVerwG 3 C 44.01) einmal mehr zu Fragen der Anerkennung von psychotherapeutischen Vortätigkeiten, die im Rahmen der Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) für die Approbation Berücksichtigung finden sollten, Stellung genommen.
Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) informierte ihre Mitglieder im Juli diesen Jahres auf ihrer Homepage zur Frage der rechtlichen Konsequenzen der Rückgabe der Approbation.
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen gerechtfertigte Bedenken bestehen, dass er
a) geschäftsunfähig oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
Der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung wird seit dem 01.01.1999 im Wesentlichen durch das Psychotherapeutengesetz geregelt. Demnach bedarf, wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, der Approbation.