Am 08. November d.J. hat der 6. Senat des Bundessozialgerichtes über fünf Revisionen zu den Anforderungen an eine bedarfsunabhängige Zulassung gemäß § 95 Abs. 10 SGB V (sog. Zeitfenster) mit mündlicher Verhandlung entschieden. Zur großen Enttäuschung aller Betroffenen fielen die Urteile zu den verschiedenen Fallkonstellationen unerwartet hart aus.
Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Berufungsausschuss-Entscheidung: In seinem Beschluss vom 4.9.2000 (AZ: - 1 BvR 1571/00 -) ordnet das Bundesverfassungsgericht gegenüber dem Sozialgericht Köln die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Berufungsausschusses bis zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer für 6 Monaten, an.
Sozialgericht Stuttgart Az.: S 11 KA 6783/99 Verkündet am 26.04.2000 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil in dem Rechtsstreit
Klägerin
Proz. -Bev. : Rechtsanwälte
gegen Berufungsausschuß für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg vertreten durch den Vorsitzenden Albstadtweg 11 70567 Stuttgart
Beklagte
Proz. -Bev. : Rechtsanwälte
Beigeladen:
Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg vertreten durch den Vorstand Albstadtweg 11 70567 …
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 2/2000 vom 7. Januar 2000 Kammerentscheidung zum Psychotherapeutengesetz hier: Zur Fortgeltung der Rechte aus dem Delegationsverfahren Eine approbierte Psychologische Psychotherapeutin, die seit 1997 zur Behandlung von Kassenpatienten im Delegationsverfahren zugelassen war, will erreichen, dass sie auf der Grundlage des seit Anfang 1999 in Kraft befindlichem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nunmehr zur bedarfsunabhängigen …
Sozialgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: S-27/KA-36 15/99 ER Dipl.-Psych. gegen den Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, vertreten durch den Vorsitzenden, Georg-Voigt-Str. 15, 60235 Frankfurt am Main Beigeladene: 1. Kassenärztliche Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15 2. AOK Hessen, Direktion, Basler Straße 2, 61S52 Bad Homburg 3. Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen, Stresemannallee 20, 60591 …
Die Interdependenz einer interessengeleiteten Informationspolitik der Kassenärztlichen Vereinigungen und der weitgehend unkritischen Übernahme dieser Aussagen durch die Gesundheitsverwaltung und deren Auswirkun-gen auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte soll hier anhand einer Berliner Fallstudie aufgezeigt werden.