Zum 1. April 2005 tritt der neue EBM definitiv in Kraft. Die niedergelassenen KollegInnen sind somit ab dem Quartal 2/2005 mit völlig neuen Zahlenkombinationen konfrontiert.
Der Erfolg einer Münchener Kollegin könnte zu einer Wende in der Zulassungspraxis der KV Bayerns (KVB) führen. Die verhaltenstherapeutisch tätige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin hatte sich 2004 zunächst erfolglos um die Praxisnachfolge einer analytisch ausgerichteten Kollegin bemüht.
Berlin, 1. November 2004. "Ein wichtiger Schritt für die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten ist getan", kommentierte am Freitag Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Erster Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) das Ergebnis des Bewertungsausschusses. Das Gremium beschloss, den neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zeitgleich mit Regelleistungsvolumen (RLV) zum 1. April 2005 einzuführen.
Am 28.1.2004 hatte das Bundessozialgericht (BSG) letztinstanzlich das bisherige Berechnungsmodell des Bewertungsausschusses zur Vergütung genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen für rechtswidrig erklärt (s. VPP Heft 4/2004, Beitrag von Dr. Gernot Steinhilper "Bewertungsausschuss legt neue Berechnungsformel zur Nachvergütung psychotherapeutischer Leistungen vor").
Allerorten wird die Weiterentwicklung von Psychotherapien diskutiert. Nur die Psychotherapierichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses stehen wie ein Fels in der Brandung. Sie wurden vor knapp 40 Jahren geschaffen und blieben seither im Kern unverändert.
zur Beschlussfassung gemäß § 85 Abs. 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 92. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Beschluss nach § 85 Abs. 4a SGB V zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungssausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
1. Die BSG-Entscheidung vom 28.1.2004 und ihre Folgen Das BSG[1] hatte zur Bemessung der angemessenen Vergütung zeitgebundene genehmigungspflichtige G IV-Leistungen bis 31.12.1998 ein Berechnungsmodell vorgelegt, das der Gesetzgeber in die Neufassung des § 85 Abs. 4 und Abs. 4a SGB V übernommen hat. Zur Konkretisierung der "angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit" (§ 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V) hatte der Bewertungsausschuss in …
DGVT-Mitglieder erhalten beim Kauf von Praxisverwaltungs-Programmen der Firma Hasomed (ELEFANT) Sonderkonditionen, die im Folgenden zusammengefasst sind:
Die angestellten PsychotherapeutInnen hatten vom Psychotherapeutengesetz vor acht Jahren eigentlich eine tarifliche Besserstellung bzw. eine Gleichstellung mit Fachärzten erwartet. Bis heute scheint sich diesbezüglich - abgesehen von Ausnahmen - noch nicht viel bewegt zu haben.