Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in einer Entscheidung vom 20. 03 2001 (1 BvR 491/96) die Verfassungskonformität des § 98 SGB V in Verbindung mit § 25 der Zulassungsverordnung für Kassenärzte.
Streitig zwischen den Parteien ist die der Zulassung des klagenden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg beigefügte Nebenbestimmung der Zulassungsbehörde, die den Kläger verpflichtet, ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis binnen dreier Monate nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses und vor Praxisaufnahme zu beenden.
Das Sozialgericht Kiel hat in zwei Urteilen vom 7.3.2001 (Az.: S 14 KA 527/99) und vom 6.6.2001 (Az.: S 14 KA 490/01) einer doppelapprobierten Psychotherapeutin das Recht auf Doppelzulassung (als Psychologische und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin) zugesprochen.
Die inhaltliche Ausgestaltung des Bausteins "Praktische Tätigkeit" in der Psychotherapieausbildung ist durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur sehr vage vorgenommen worden.